Art. 15 SchKG; Art. 182 Ziff. 4 SchKG; Art. 4 BV; admissibility of staatsrechtlicher Rekurs against a decision granting bill-of-exchange objection. The supervisory power under Art. 15 SchKG is administrative only and does not confer jurisdiction to decide enforcement disputes; where no ordinary federal remedy exists, a constitutional complaint may be entertained for alleged violation of Art. 4 BV. The assessment whether the debtor has made a plausible showing of an objection under Art. 182 Ziff. 4 SchKG belongs to the competent judge's discretion and is reviewable only for arbitrariness. If federal law is ambiguous as to the time of the required deposit, a cantonal interpretation that permits deposit at the appellate stage is not unconstitutional. Procedural omissions that could only prejudice the debtor cannot be invoked by the creditor to obtain reversal.
von 4400 Fr. in bar oder Werttiteln bei der Gerichtskanzlei zu deponieren. 2. (Kosten)." In seiner Sitzung vom folgenden Tage, 15. Oktober 1904, beschloß das Obergericht: Es wird genehmigende Notiz genommen von dem von Gebr. Arnold Cie, Bürgen, geleisteten Depositum von 4400 Fr., bestehend in 2400 Fr. an bar und 2000 Fr. in einer Obligation ab Säge und Holzlagerplatz in Wyterschwanden, Spiringen. B. Mit Eingabe vom 29. Oktober 1904 hat Joseph Better Rekurs und Beschwerde an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei das vorstehende Urteil des Obergerichts vom 14. Oktober 1904 aufzuheben und der Rechtsvorschlag der Re kursbeklagten, Gebrüder Arnold Cie, abzuweisen. Er beruft sich in prozessualer Hinsicht auf Art. 15 Schr und macht wesentlich geltend: Das Obergericht habe sich nicht darüber vergewissert, welcher Absatz des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes maßgebend sei; es stütze sich überhaupt auf keine Artikel desselben, während der Rechtsvorschlag jedenfalls nur auf Grund be stimmter Einreden, deren Nachweis dem Schuldner obliege, be willigt werden dürfe. Die Motivierung des obergerichtlichen Ent scheides sei eine bloße Phrase; der Umstand, daß ein Schuldver hältnis nicht abgeklärt sei, benehme einem Wechsel die Rechtskraft nicht. Das Obergericht entziehe dem Rekurrenten rein willkürlich das Recht, die ihm vom Schuldner zugestandene, übrigens auch ohnehin zuläßige Vorausbezahlung zu verlangen. Wenn t. 182 Ziff. 4 Sch vorschreibe, daß für die Bewilligung des Rechtsvorschlages gleichzeitig die Hinterlegung des For derungsbetrages zu erfolgen habe, so sei jedenfalls eine viertel jährige Trölerei, wie sie hier vorliege, ungesetzlich. Der Schuldner dürfe mit der Hinterlegung, entgegen der Auffassung von Jägers Kommentar zum Schr, nicht bis zum zweitinstanzlichen Ent scheide zuwarten, weil Art. 182 Ziff. 4 Sche nicht nur für die zweite Instanz gelte, und die urnerische Prozeßordnung in 63 Abs. 3 die strikte Vorschrift enthalte, daß vor Obergericht keine nova gewürdigt werden dürfen. Es stimme zum ganzen daß dem Rekurrenten keine Einsichtnahme von der geschehenen Hinterlegung gewährt worden sei. Diese sei vermutlich genaue Zeitpunkt sei dem Rekurrenten nicht bekannt erst einige Zeit nach dem Urteil erfolgt; deshalb wohl habe dessen amtliche Mitteilung zehn Tage auf sich warten lassen, trotzdem Art. 184 Sch sofortige Mitteilung vorschreibe. Das Depositum selbst bedeute eine Gesetzesverletzung und Rechtsverweigerung; denn einmal sei für die Forderungen im Gesamtbetrage von 4466 Fr. 55 Cts. betriebenen Kapitals, also mit Zinsen und Kosten von zirka 4500 Fr., die Hinterlegung von nur 4400 Fr. und dabei über dies, ohne Anhörung des Rekurrenten, die Einwerfung eines Titels als Zahlung gestattet worden, welcher durchaus wertlos sei und daher nicht als Wertschrift im Sinne des Gesetzes gelten könne. Das obergerichtliche Urteil habe überhaupt den Art. 182 Sch gar nicht zur Anwendung gebracht; in der Mitteilung des Urteils durch die Gerichtskanzlei sei er nicht er wähnt, und ein weiterer Urteilsinhalt, der dem Rekurrenten nicht angezeigt worden sei, besitze keine Rechtskraft. Die Mitteilung stütze sich auf Art. 184, enthalte aber, entgegen dem klaren Wort laut von dessen Absatz 2, keine Aufforderung an den Rekurrenten, gerichtliche Klage zu erheben. C. Die Rekursbeklagten, Gebrüder Arnold Cie, lassen auf Abweisung des Rekurses antragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
des Sche steht dem Bundesgericht abgesehen von seiner Kompetenz als Berufungs und Kassationsinstanz zur Beurteilung der in Anwendung jenes Gesetzes erlassenen kantonalen civil gerichtlichen Haupt bezw. Endurteile nur zu nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Sch G, bei Beschwerden gegen Ent scheidungen der kantonalen Aufsichtsbehörden. Ferner ist gegenüber diesen Aufsichtsbehörden gemäß Art. 19 Abs. 2 Sch die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an das Bundesgericht gegeben. Gegenüber Verfügungen oder Ent scheidungen anderer kantonaler Organe für Schuldbetreibung und Konkurs aber besteht, soweit diese Entscheidungen nicht der er wähnten Civilrechtskompetenz der Bundesgerichtsbarkeit unterliegen, ein ordentliches Rechtsmittel der Weiterziehung an das Bundes gericht nicht. Dagegen hat die Praxis in diesem Umfange das außerordentliche Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses im Sinne der Art. 175 ff. OG, speziell wegen Rechtsverweigerung, zugelassen. (Siehe über diese Verhältnisse Jägers Kommentar zum Schat: Anmerkung 3 zu Art. 15, Anmerkung 13 zu Art. 17 und Anmerkung 8 zu Art. 19.) Somit kann die vorliegende Be schwerde nicht unmittelbar auf das Sch gestützt werden, dagegen treffen auf sie weil gegenüber einem Rechtsöffnungs entscheide, wie er hier in Frage steht, Berufung und Kassations beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nicht statthaft sind Jägers Kommentar zum Schat: Art. 84, Anmerkung S. 128) die Voraussetzungen des staatsrechtlichen Rekurses zu. Sie ist daher als solcher mit Bezug auf die behauptete Ver letzung des Art. 4 BV materiell zu prüfen. 2. In materieller Hinsicht erweist sich vorab als tatsächlich unzutreffend die Beschwerdebehauptung des Rekurrenten, das Ober gericht habe sich gar nicht darüber ausgesprochen, auf welchen der in Art. 182 Ziff. 1 4 Sche erschöpfend aufgezählten Ein redegründe es die Zulassung des Rechtsvorschlages basiert habe; denn der angefochtene Entscheid stellt ausdrücklich auf Art. 182 Ziff. 4 ab. Daß diese Motivierung in der Mitteilung des Ent scheides an den Rekurrenten seitens der Gerichtskanzlei nicht ent halten war, schließt selbstverständlich entgegen der Annahme des Rekurrenten deren rechtsgültige Existenz nicht aus, da jene Mitteilung ja nur den Zweck hatte, das allein der Rechts kraft fähige Dispositiv bekannt zu geben. Inhaltlich ist die streitige Motivierung allerdings nicht völlig klar abgefaßt, doch ist daraus immerhin zu entnehmen, daß das Obergericht die Einreden des Schuldners, es seien die den Wechselbeträgen entsprechenden Waren lieferungen nicht erfolgt und es stehen ihm Gegenforderungen wegen mangelhafter Lieferung zu, als glaubwürdig befunden und im Sinne des Art. 182 Ziff. 4 zugelassen hat. Nun durften diese Einreden an sich gewiß gehört und unter die angegebene Bestimmung subsumiert werden. Ob sie aber tatsächlich in dem Maße glaubhaft erscheinen, wie es zur Verweigerung der Rechts öffnung erforderlich ist, muß völlig dem Ermessen des sachzu ständigen Richters überlassen werden. Die Gutheißung der Ein reden könnte mit Bezug auf die Forderungen der Betreibungen Nr. 227 230 allerdings deswegen als anfechtbar erscheinen, weil der Rechtsvorschlag gegenüber diesen Betreibungen, soweit ersichtlich, nicht, wie Art. 178 Ziff. 3 Sch vorschreibt, schrift lich erfolgt und begründet worden ist; allein dieser Einwand bedarf keiner Erörterung, da der Rekurrent selbst ihn nicht geltend macht. Die Frage sodann, bis zu welchem Zeitpunkt die Hinterlegung der Forderungssumme gemäß Art. 182 Ziff. 4 Sche zu er folgen habe, ist im Sch nicht ausdrücklich im Sinne der Auffassung des Rekurrenten gelöst, vielmehr läßt dieses zweifellos auch die vom Obergericht (in Übereinstimmung mit Jägers Kommentar) vertretene Auslegung zu. Ist dies aber der Fall, so vermag hieran natürlich eine dieser Auslegung des Bundesrechts widersprechende Vorschrift der kantonalen Civilprozeßordnung, wie der vom Rekurrenten angerufene 63 Abs. 3 derselben über die Berücksichtigung von nova vor Obergericht, nichts zu ändern, und es kann in der angefochtenen Anwendung des Sch jeden falls eine verfassungswidrige Rechtsverweigerung nicht gefunden werden. Aus den weiter vorgebrachten Tatsachen sodann, daß ihm vom Obergericht Gelegenheit zur Einsichtnahme der erfolgten Hinter legung nicht gewährt, und der obergerichtliche Entscheid nicht sofort, wie das Gesetz es vorschreibt, mitgeteilt worden sei, leitet
der Rekurrent selbst mit Recht nicht die Verfassungswidrigkeit dieses Entscheides ab. Was die vom Obergericht zugelassene Hinterlegung als solche betrifft, so ist die materielle Würdigung der Qualität der an gebotenen Hinterlegungsobjekte ausschließlich Sache des Rechts öffnungsrichters, also hier der kantonalen Instanz. Mag nun auch die Zulassung durch das Obergericht der vom Rekurrenten beanstandeten Hypothekarobligation als Wertschrift nach gesetz lichem Erfordernis wohl kaum als richtig erscheinen, so ist doch darin entgegen der Auffassung des Rekurrenten eine gegen Art. 4 BV verstoßende Willkür, eine bewußte Mißachtung des Gesetzes, offenbar nicht zu erblicken. Ebenso ist die gewiß dem Gesetze nicht entsprechende Bemessung des Hinterlegungsbetrages nach der Gesamtsumme nur der Wechselkapital und nicht der ganzen betriebenen Forderungen wohl eher auf einen Fehler in der Überlegung, als auf böswillige Absicht oder fahrläßige Behandlung der Sache durch den kantonalen Richter zurückzu führen. Daß das Obergericht den Rekurrenten als Gläubiger nicht, wie Art. 184 Abs. 2 Sch vorschreibt, bei Erlaß seines Ent scheides aufgefordert hat, binnen zehn Tagen Klage zu erheben, könnte vielleicht vom Rekursbeklagten als Schuldner, kann aber jedenfalls nicht vom Rekurrenten selbst als seine Rechtsstellung beeinträchtigend gerügt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.