Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 7. Oktober 1904
in Sachen Schmutz.
Betreibung auf Konkurs: Ein Aufschub nach Art. 123 Sch kann
bei dieser Betreibungsart nicht stattfinden.
I. Der Rekurrent Schmutz hat bei der Aufsichtsbehörde des
Kantons Baselstadt in Betreff einer ihm zugestellten Konkurs
androhung in dem Sinne Beschwerde geführt, daß diese Konkurs
androhung zurückgezogen und ihm gestattet werde, die betriebene
Forderung von 331 Fr. 48 Cts. in monatlichen Raten von 50 Fr.
zu tilgen.
II. Von der genannten Behörde mit Entscheid vom 5. August
1904 abgewiesen, erneuert er nunmehr sein Beschwerdebegehren
durch rechtzeitig eingereichten Rekurs vor Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Rekurs ist im Sinne der vorinstanzlichen Motivierung
abzuweisen: Die Möglichkeit, den Fortgang der Betreibung durch
Abschlagszahlungen zu hemmen, sieht das Gesetz bei der Kon
kursbetreibung nirgends vor. Es kann auch nicht angehen, auf
die letztere Betreibungsart den Art. 123 Schif analog zur
Anwendung zu bringen, welcher Artikel in der Pfändungs
(bezw. laut Art. 156 auch in der Pfandverwertungs ) betreibung
dem Schuldner die fragliche Befugnis einräumt. Das verbietet
sich aus der Natur der Konkursbetreibung, die nicht auf Einzel
befriedigung jedes einzelnen treibenden Gläubigers durch separate
Liquidationen, sondern auf Eröffnung einer Generalliquidation
des gesamten schuldnerischen Vermögens geht. Aus einem Auf
schub nach Art. 123 können dem einzelnen Gläubiger, der zur
Sicherung seiner Forderung bestimmte Gegenstände schon gepfändet
hat, wesentliche Rechtsnachteile bezüglich seiner Stellung zum
Schuldner nicht erwachsen, während dagegen bei der Konkurs
betreibung der Gläubiger eine solche Sicherheit für seine For
derung ja nicht besitzt und daher, wenn dem Schuldner monat
lang die freie Verfügung über sein Vermögen zufolge eines solchen
Aufschubes noch belassen würde, Gefahr liefe, daß der Schuldner
die der Exekution unterliegenden Aktiven unterdessen dem Zugriff
der Gläubiger entzöge. Die vom Rekurrenten beanspruchte Be
fugnis konnte also das Gesetz dem auf Konkurs betriebenen
Schuldner auf keinen Fall zugestehen; wohl aber räumt es dem
selben ein Korrelat dazu ein mit der durch Art. 160 in fine vor
gesehenen Möglichkeit, einen Nachlaßvertrag vorzuschlagen, wobei
aber durch die Aufsicht des Sachwalters und die anderen Vor
schriften des Art. 298 dafür gesorgt ist, daß der Schuldner die
vorhandenen Aktiven nicht bei Seite schaffen kann.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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