Ziff. 3 der bundesrätlichen Verordnung vom 18. Dezember 1891; Art. 68 SchKG; definitive Verlustscheinausstellung vor Verwertung nur bei ausdrücklichem Verzicht des Gläubigers auf das Verwertungsverfahren und Anerkennung der Forderung bis zum Schätzungswert der gepfändeten Gegenstände. Ohne solchen Verzicht steht dem Schuldner ein Recht zu, dass der definitive Verlustschein erst nach Verwertung und gestützt auf deren Ergebnis ausgestellt werde. Ist die Erfolglosigkeit der Verwertung voraussehbar, so ist der Kostenvorschuss des Gläubigers zulässig. Ordnungsbussen wegen ungebührlichen Benehmens in kantonalen Beschwerdeverfahren unterliegen dem kantonalen Recht und entziehen sich der bundesgerichtlichen Überprüfung.
zur Deckung der Verwertungskosten ausreichen wird, also der Schuldner dabei nur gewinnen könnte, fehlen, so daß auch ohne sein ausdrückliches Einverständnis vielleicht einem solchen Begehren des Gläubigers entsprochen werden könnte. Anders verhält es sich dagegen, wenn ein Verzicht des Gläu bigers in genanntem Sinne nicht ausgesprochen wurde, wie dies vorliegenden Falles, mangels aktenmäßiger Anhaltspunkte für eine dahingehende Erklärung der Rekurrenten, anzunehmen ist. Als dann braucht sich der Schuldner unter keinen Umständen gegen seinen Willen die Ausstellung eines Verlustscheines, der auf den ganzen Betrag der betriebenen Forderung lauten würde, gefallen zu lassen, ohne daß vorher die gepfändeten Objekte verwertet sind. Denn er hat ein gesetzliches Recht darauf, daß ein definitiver Verlustschein für die Forderung erst nach der Verwertung und nur gestützt auf das Resultat derselben ausgestellt werde. 2. Ist hienach die vorwürfige Betreibung durch Verwertung weiterzuführen, so rechtfertigt sich auch die vom Betreibungsamte in Hinsicht darauf getroffene Verfügung, durch die es dem Re kurrenten die Leistung eines Kostenvorschusses auferlegte. Daß die Verwertungskosten aus dem Erlöse der Pfändungsobjekte voraus sichtlich nicht gedeckt wurden, steht aktenmäßig fest und wird ja von den Rekurrenten (als Grund für die beantragte Weglassung des Verwertungsverfahrens) selbst geltend gemacht. Es trifft also Ziff. 3 der bundesrätlichen Verordnung vom 18. Dezember 1891 zu, welche die Leistung eines Kostenvorschusses durch den Gläubiger bei Stellung des Verwertungsbegehrens vorschreibt, sofern die Er folglosigkeit der Verwertung vorauszusehen ist. Übrigens ließe sich fragen ( was indessen hier nicht näher geprüft zu werden braucht ), ob die genannte Vorschrift den Umfang der Pflicht zur Vorschußleistung nicht in einer mit Art. 68 des Gesetzes unvereinbaren Weise zu eng bestimme, welcher Artikel diese Pflicht von keiner beschränkenden Voraussetzung abhängig macht. 3. Für die Ausfüllung von Ordnungsbußen wegen ungebühr lichen Benehmens einer Partei oder deren Vertreter ist nicht das Bundesgesetz, sondern das kantonale Recht maßgebend (Amtl. Samml., Separatausgabe II, Nr. 76, Erw. 2 ). Die vor Ges.-Ausg., Bd. XXV, 1. Teil, Nr. 125, S. 606 fl. instanzliche Bußenverfügung untersteht somit einer Überprüfung durch das Bundesgericht nicht. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.