Art. 39 SchKG; massgebend für die Zulässigkeit der Wechselbetreibung ist einzig der Handelsregistereintrag des Schuldners im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung. Die Betreibungsbehörden haben weder die materielle Richtigkeit noch die Löschungsreife eines bestehenden Registereintrags zu prüfen; die Beurteilung allfälliger Löschungsgründe fällt ausschliesslich in die Zuständigkeit der Handelsregisterbehörden. Ein offenbar fehlerhafter, aber noch nicht gelöschter Eintrag bleibt daher betreibungsrechtlich wirksam; andernfalls entstünden Kompetenzkonflikte und praktische Komplikationen. Vgl. auch die Aufgabe früherer Vorbehalte in der Rechtsprechung (consid. 1).
zur Unterzeichnung zugesandt habe, welche Unterzeichnung aber bis anhin unterblieben sei. B. Mit Entscheid vom 4. Oktober 1904 beschied die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abschlägig, indem sie sich auf den Standpunkt stellte, daß für die Zulässigkeit der Wechselbetreibung lediglich die Tatsache des Eintrages des Rekurrenten als Kollektiv gesellschafter ausschlaggebend sei. C. Mit seinem nunmehrigen Rekurse erneuert Fischer Schaad seine Beschwerde vor Bundesgericht, indem er des längern darzutun versucht, daß die Betreibungsbehörden unter den gegebenen Um ständen bei Bestimmung der Betreibungsart sich über den frag lichen Handelsregistereintrag als einen offenbar irrtümlichen hin wegsetzen dürfen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Mit Recht stellt die Vorinstanz für die zu entscheidende Frage, ob der Rekurrent der Wechselbetreibung unterliege oder nicht, lediglich darauf ab, daß er bei Anhebung der Betreibung tatsächlich noch als Mitglied einer Kollektivgesellschaft im Handelsregister einge tragen war. Ob Gründe zur Löschung dieses Registereintrages vorhanden gewesen wären, haben die Betreibungsbehörden nicht zu untersuchen, da die Löschung eines solchen Eintrages nicht in ihrer Kompetenz liegt, es sich vielmehr hiebei um eine in die Zu ständigkeit der Handelsregisterbehörden fallende Verfügung handelt. Wollten sich die Betreibungsbehörden die Befugnis zu einer solchen Prüfung beilegen und damit das Recht in Anspruch nehmen, unter Umständen einen bestehenden Registereintrag als in seinen betreibungsrechtlichen Wirkungen nicht mehr gültig, oder umgekehrt eine erfolgte Löschung als betreibungsrechtlich unwirksam zu er klären, so müßte dies zu Kompetenzkonflikten und Komplikationen aller Art führen. Im Sinne des Gesagten hat denn auch das Bundesgericht bereits in seinem Entscheide i. S. Greutert, Peterelli Cie. den gegebenen Inhalt des Handelsregisters als für die Betreibungsbehörden schlechthin maßgebend angesehen und damit den in frühern Entscheiden (Separatausgabe V, Nr. 48 und Nr. 715 Ges.-Ausg., Bd. XXVIII, 1. Teil, Nr. 70 und 102. gemachten Vorbehalt aufgegeben, einer handelsregisteramtlichen Ein tragung bezw. Löschung im Falle offenbaren Irrtums betreibungs rechtliche Gültigkeit abzusprechen. Übrigens ist nach der Sach darstellung des Betreibungsamtes anzunehmen, daß hier die Unter lassung rechtzeitiger Löschung des fraglichen Firmaeintrages in erster Linie im eigenen Verschulden des Rekurrenten seinen Grund hat, der selbst die Löschung schon längst hätte beantragen können und sollen (vgl. Art. 28, Ziff. 2 der bundesrätlichen Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890). Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.