Art. 175, 39, 40 Abs. 1 SchKG; Art. 26 of the Ordinance on the Commercial Register and the Commercial Gazette; effect of bankruptcy revocation on commercial-register deletion and bankruptcy capacity. Bankruptcy revocation restores the legal position only in the sense that the effects of the bankruptcy proceeding cease ex tunc; it does not, by itself, annul the deletion from the commercial register, which retains formal and constitutive significance. In the absence of statutory rules on automatic re-entry, creditors may request re-entry. Where the deletion resulted from bankruptcy, the six-month period of Art. 40 Abs. 1 SchKG applies again after revocation, because the protective purpose of the provision revives once the debtor is again disposable of his assets and individual enforcement is possible (consid. 1–2).
bewirkte Streichung im Handelsregister nicht alteriert werden können. Denn mit dem Widerruf seien auch die Wirkungen der Konkurseröffnung dahingefallen. III. Durch rechtzeitig eingereichten Rekurs wendet sich nunmehr Frau Kümmel an das Bundesgericht mit dem Begehren, den letztern Entscheid aufzuheben und den ihre Beschwerde gutheißenden Entscheid der ersten Instanz wieder herzustellen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Möglichkeit, seinen Schuldner auf Konkurs oder im Wechselexeku tionsprozeß zu betreiben, nicht bereits dann verlustig gehen soll, wenn er die Streichung aus dem Handelsamtsblatt vernehmen kann, hat für beide Fälle Gültigkeit. Daß hier die Betreibungen der Rekursgegner innert nützlicher Frist im Sinne des Art. 40 Abs. 2 geführt worden sind, kann als unbestritten gelten und steht übrigens bezüglich der Betreibung des Rekursgegners Grob aktenmäßig fest. Damit erweist sich die gegen die Anwendbarkeit der Betreibungsart auf Konkurs gerichtete Beschwerde der Rekurrentin als unbegründet. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.