Art. 219 Abs. 4 SchKG; Art. 56, 57, 59 and 60 OG: bankruptcy privilege for guardian funds and admissibility of appeal. The privilege of second-class collocation covers only claims arising from a legal duty to transfer assets to the debtor in his capacity as guardian; mere de facto management or administrative practice does not suffice. Whether assets were legally entrusted as guardianship property is a question of federal law, to be assessed in light of the cantonal guardianship regime. For the competence threshold, several claims asserted in one action are aggregated unless mutually exclusive. Approval of the collocation plan by a creditors' committee member does not waive that person's individual right to challenge the plan.
gehen, daß nach Art. 60 OG mehrere in einer Klage, sei es von einem Kläger, sei es von Streitgenossen geltend ge machte Ansprüche zusammenzurechnen sind, vorausgesetzt, daß sie sich nicht gegenseitig ausschließen. Im vorliegenden Falle ist somit der Streitwert auf 15,001 Fr. 07 Cts. zu beziffern und zwar unabhängig davon, ob das Waisenamt Altdorf als in eigenem Namen oder namens der einzelnen Geschädigten, oder schließlich in eigenem und in fremdem Namen auftretend betrachtet werde. Daß keine Streitgenossenschaft im Sinne der zitierten Gesetzes bestimmung vorliege, bezw. daß die den einzelnen Geschädigten aufgezwungene Streitgenossenschaft dieselben nicht verpflichte, sich eine hierauf gestützte Weiterziehung an das Bundesgericht ge fallen zu lassen, ist mit Unrecht behauptet worden; denn wenn das Waisenamt und der Gemeinderat, wie die Vorinstanz feststellt, befugt sind, namens der Geschädigten prozessualisch vorzugehen, so müssen sich letztere auch den gesetzlichen Folgen einer Prozeß handlung des vom Gemeinderat mit der Prozeßführung beauf tragten Waisenamtes unterziehen. Beläuft sich somit der für die Eintretensfrage maßgebliche Streitwert in casu auf 15,001 Fr. 07 Cts., so bleibt in Bezug auf die Zulässigkeit der Berufung nur noch zu untersuchen, ob der vorliegende Rechtsstreit von den kantonalen Instanzen unter Anwendung eidgenössischer Gesetze entschieden worden ist, oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden war (Art. 56 OG). Letzteres ist nun in der Tat der Fall, denn es handelt sich in casu nicht etwa um die Voraussetzungen der Vormundschaftsbestellung, welche allerdings nach kantonalem Rechte zu beurteilen wären, soweit nicht eine Verletzung des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit geltend gemacht würde, sondern streitig ist, ob und inwieweit die vom Gemeinschuldner Attilio Müller unterschlagenen oder entwendeten Gelder demselben kraft Vormundschaft anvertraut waren, ob und inwieweit er also den eingeklagten Betrag in seiner Eigenschaft als Vormund schuldig geworden sei. Diese Frage ist nach eidge nössischem Rechte und zwar unter Anwendung von Art. 219 Sche zu entscheiden. Wenn daher das kantonale Urteil den Satz enthält, es müsse angesichts des kantonalen Rechtes und insbesondere des Gewohnheitsrechtes, als feststehende Tatsache anerkannt werden , daß alle vom Rechtsstreite betroffenen Ver mögen dem Gemeinschuldner kraft Vormundschaft anvertraut waren, so kann hierorts auf die Anrufung des kantonalen Rechtes in diesem Zusammenhang ebensowenig etwas ankommen, wie auf den Umstand, daß das Resultat der vorinstanzlichen Argumenta tion als Tatsache bezeichnet wird, sondern es ist daran festzu halten, daß es sich um eine Rechtsfrage handelt, die allerdings unter Berücksichtigung des urnerischen Vormundschaftswesens, aber unter Anwendung eidgenössischen Rechtes und mittelst Ausle gung einer bundesgesetzlichen Bestimmung zu entscheiden war. 2. Während, wie hievor ausgeführt wurde, die Frage, ob für die Forderung von 15,001 Fr. 07 Cts. mit Recht ein Konkurs privileg in Anspruch genommen worden sei, vom Bundesgerichte zu überprüfen ist, ist dasselbe anderseits insofern an die Ent scheidung der Vorinstanz gebunden, als letztere den Bestand und die Höhe jener Forderung, sowie die Legitimation des Waisen amtes und des Gemeinderates von Altdorf zur Geltendmachung derselben festgestellt hat. Obwohl bedauert werden muß, daß aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob und inwieweit Gemeinderat oder Waisenamt in eigenem Namen und für eigene Rechnung, oder aber namens und für Rechnung der geschädigten Privat personen, oder schließlich in eigenem Namen und für fremde Rechnung klagend auftreten, so liegt es doch nicht in der Auf gabe des Bundesgerichtes, diese übrigens keine große praktische Bedeutung besitzende Frage zu prüfen; denn um eine Verletzung eidgenössischen Rechtes kann es sich vorliegend nur insoweit han deln, als die Vorinstanz entschieden hat, die Forderung von 15,001 Fr. 07 Cts. bezw. deren Bestandteile seien in II. Klasse zu kollozieren. 3. Fragt es sich somit in materieller Beziehung einzig und allein, ob die vom Gemeinschuldner Attilio Müller unterschlagenen oder entwendeten Gelder demselben kraft Vormundschaft anvertraut waren, so ist davon auszugehen, daß nach Art. 23 des urne rischen Vormundschaftsgesetzes vom 1. Mai 1892 in Verbindung mit Art. 9 und 77 der Kantonsverfassung der Gemeinderat Vor mundschaftsbehörde und der Regierungsrat Obervormundschafts
behörde sind, und daß, wie sich ebenfalls aus dem Vormund schaftsgesetz ergibt, der Waisenvogt da, wo er nicht durch ein besonderes Dekret zum Einzelvormund ernannt wird, lediglich ausführendes Mitglied des Gemeinderates ist und als solches der unmittelbaren Aufsicht dieser Behörde untersteht. Dementsprechend liegt dem Gemeinderat als solchem und nicht dem Waisenvogt bezw. dem mit letzterem identischen Waisenamte ob, im einzelnen Falle für Bestellung eines Vormundes zu sorgen (Art. 1 und 7 des zitierten Gesetzes), die Interessenten von der Vormundschafts bestellung in Kenntnis zu setzen (ebendaselbst Art. 9), die Inven tarisierung von Verlassenschaften anzuordnen (Art. 4), die Aus hingabe von waisenamtlich verwalteten Kapitalien zu genehmigen (Art. 27) und, was für den vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung ist, sämtliche Wertschriften und wichtigen Dokumente in der sogenannten Waisenlade zu verwahren, welch letztere eingerichtet sein soll, daß der Waisenvogt dieselbe mittelst des in seinem Besitze befindlichen einen Schlüssels ohne Zuhülfenahme des im Besitze eines andern Gemeinderatsmitgliedes oder des Gemeindeschreibers befindlichen zweiten Schlüssels nicht öffnen kann (Art. 32 des Gesetzes, Art. 16 und 19 der Vollziehungs verordnung vom 22. November 1893). Nun haben die Akten allerdings ergeben, daß die hievor an geführten Bestimmungen des urnerischen Vormundschaftsgesetzes sowie der Vollziehungsverordnung zu demselben insofern nie be achtet worden sind, als seit Erlaß des Gesetzes, wie übrigens schon vorher, die Verfügung über die Waisenlade und die darin befindlichen oder in dieselbe gehörenden Wertschriften, sowie über die an Zins zu legenden oder den Berechtigten auszuhändigenden Kapitalien stets dem jeweiligen Waisenvogt überlassen worden ist und daß überhaupt fast sämtliche dem Gemeinderate in seiner Eigenschaft als Vormundschaftsbehörde zustehenden Befugnisse vom Waisenvogt in durchaus selbständiger Weise ausgeübt wurden. Unter diesen Umständen liegt es nahe, die Frage aufzuwerfen, ob nicht bei Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites über haupt von den Bestimmungen des urnerischen Vormundschafts gesetzes Umgang zu nehmen und gegenteils auf das von der beklagten Partei angerufene Gewohnheitsrecht" abzustellen sei. Diese Frage ist insofern zu verneinen, als es sich für das Bun desgericht nicht darum handelt, festzustellen, ob dem Gemein schuldner Müller eine so weitgehende Verfügungsgewalt, wie er sie tatsächlich besessen hat, eingeräumt werden durfte, sondern hierorts lediglich zu entscheiden ist, ob und inwieweit Müller jene Verfügungsgewalt von Rechts wegen beanspruchen konnte. Denn es ist selbstverständlich, daß die in Art. 219 Sch sanktionierten Konkursprivilegien II. und IV. Klasse, ebenso wohl wie die entsprechenden kantonalrechtlichen Privilegien der frühern Zeit, nur denjenigen Personen zu Gute kommen soll ten, die von Rechts wegen gezwungen waren, dem Gemein schuldner ihr Vermögen zu übergeben, oder übergeben zu lassen: Das Konkursprivileg erscheint hier als das Korrektiv eines meist nicht zu vermeidenden Rechtszwanges, gerade wie das Privileg der in III. Klasse zu kollozierenden Forderungen das Gegenstück zu einem von der Rechtsordnung anerkannten moralischen Zwange bildet. Da nun ein kantonales Gewohnheitsrecht des Inhalts, daß der jeweilige Waisenvogt ein Recht auf selbständige Ver waltung des sogenannten Waisenvermögens besitze, weder von den Parteien namhaft gemacht, noch von dem kantonalen Richter unterstellt worden ist, so ist in der Tat die dem Bundesgerichte vorliegende Streitfrage an Hand des geschriebenen kantonalen Rechtes zu entscheiden, wonach, wie bereits ausgeführt und übri gens nicht bestritten, die dem frühern Waisenvogt Müller von der ihm vorgesetzten Behörde, dem Gemeinderat, stillschweigend eingeräumte weitgehende Verfügungsgewalt auf keinerlei Rechts zwang beruhte. Damit ist aber die Aberkennung des von der be klagten Partei in Anspruch genommenen Konkursprivilegs inso weit gegeben, als Attilio Müller nicht kraft eines besondern, ihn bezw. das Waisenamt zum Vormund ernennenden Dekretes die Verfügung über die von ihm in der Folge veruntreuten Gelder beanspruchen konnte. Ein solches Dekret ist indessen nur in drei Fällen nachgewiesen, nämlich bezüglich der Kosten 850 Vermögen des Joh. Pflanzer. 757 65 Vermögen des Peter Burri und 573 55 Vermögen des Jost Rey Fr. 2181 20 was zusammen einen Betrag von ausmacht.
In allen andern Fällen war entweder kein Vormund ernannt worden (ob mit Recht oder Unrecht, ist hier nicht zu untersuchen) oder aber es waren andere Personen als der Waisenvogt zur Vormundschaft berufen worden. 4. Nachdem sich aus den vorstehenden Ausführungen die teil weise Unbegründetheit des von der beklagten Partei in Anspruch genommenen Konkursprivilegs ergeben, erübrigt nur noch zu konstatieren, daß dem Kläger, welcher diese Unbegründetheit durch Anfechtung des Kollokationsplanes geltend macht, mit Unrecht die Einrede entgegengestellt wird, er habe dadurch, daß er als Mitglied des Gläubigerausschusses den Kollokationsplan genehmigt habe, auf die Anfechtung desselben verzichtet. Es versteht sich von selbst, daß die von Seiten eines Mitgliedes des Gläubigeraus schusses im Interesse der Konkursmasse, vielleicht behufs Ver meidung des Prozeßrisikos gegebene Zustimmung zum Kolloka tionsplane die Stellung dieses Mitgliedes als Privatperson und Einzelgläubigers in nichts präjudiziert. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird insoweit gutgeheißen, als in teilweiser Abänderung des vorinstanzlichen Urteils die Forderung von 15,001 Fr. 07 Cts. nur bis zum Betrage von 2181 Fr. 20 Cts. in II. Klasse zugelassen, für den Restbetrag dagegen in V. Klasse verwiesen wird.