Gesamter Gesetzestext
- Arteil vom 9. Dezember 1904 in Sachen
Schrenk, Bekl. u. Ber. Bekl. gegen Steinbrunner,
Kl. u. Ber. Bekl.
Streitwert bei Anfechtungsklage auf Grund eines Verlustscheines
gemäss Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 Sch G. Art. 59 06.
A. Durch Urteil vom 5. November 1904 hat das Obergericht
des Kantons Thurgau über die Rechtsfrage:
Ist gerichtlich zu erkennen, es sei der zwischen dem Appellanten
und Bauer in Zürich abgeschlossene Kaufvertrag betreffend das
Bauer'sche Uhrengeschäft aufzuheben und demgemäß Appellant
pflichtig, den Gegenwert mit 6000 Fr. eventuell wie viel in die
Masse Bauer einzuwerfen?
erkannt:
Es sei die Rechtsfrage im Sinne der Motive bejahend ent
schieden.
Die Motive dieses Urteiles enthalten folgenden Passus:
Quantitativ ist im Hinblick auf die Ansprüche der beiden Par
teien in diesem Prozesse der angefochtene Vertrag somit als auf
gehoben zu betrachten insoweit, als der Appellat als benachteiligt
erscheint, was die Parteien nunmehr a priori ohne Mitwirkung
des Richters eruieren können. Nach konstanter Auffassung wirkt
das Urteil ja nur zwischen den am Rechtsstreit beteiligten
Parteien.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben
und auf die Klage wegen nichtiger Betreibung mangels Aktiv
legitimation nicht einzutreten, eventuell die Streitsache an die
kantonale Instanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Durch das angefochtene Urteil ist ein Anfechtungsanspruch
gutgeheißen worden, welchen der Kläger und Berufungsbeklagte
Steinbrunner gestützt auf einen zu seinen Gunsten aus
gestellten Verlustschein im Sinne von Art. 285 Abs. 2
Ziff. 1 Sche geltend gemacht hatte. Da nun die auf Grund
der zitierten Gesetzesbestimmung erhobene Anfechtungsklage im
Gegensatz zu der auf Grund von Art. 260 und 269 Abs. 3 er
erhobenen im besten Falle nur zur Befriedigung des Klägers
für die ihm laut Verlustschein zustehende Forderung führen kann,
so ist der Streitwert in einem durch eine solche Klage eingeleiteten
Prozesse jedenfalls nicht größer als die durch den Verlustschein
verurkundete Forderung. Letztere beträgt im vorliegenden Falle
1700 Fr.; es fehlt somit an dem für die Berufung an das
Bundesgericht gemäß Art. 59 OG erforderlichen Streitwerte.
Demnach hat das Bundesgericht
beschlossen:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Schlagwörter
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