Gesamter Gesetzestext
- Arteil vom 2. Februar 1905 in Sachen
Waadt gegen Thurgau.
Art. 1 Abs. 2 Auslieferungs-Ges. vom 24. Juni 1852. Auch wenn
bereits von einem Kanton ein Strafverfahren gegen den Angehörigen
eines andern Kantons durchgeführt und ein Urteil erlassen ist, kann
dieser (Heimats-) Kanton die Auslieferung verweigern unter der Be
dingung, das Strafverfahren selber durchzuführen.
A. Am 12. Februar 1904 verurteilte das Polizeigericht von
Vevey den Robert Benker von Dießenhofen (Thurgau) wegen
abus de confiance in contumaciam zu drei Monaten Gefängnis.
Nachdem sich infolge einer Anfrage des thurgauischen Polizeide
partementes vom 16. August 1904 herausgestellt hatte, daß
Benker am 6. Juli 1903 wegen eines andern Deliktes im Kan
ton Thurgau verhaftet und seither in eine thurgauische Arbeits
anstalt verbracht worden war, stellte das Justiz und Polizeide
partement des Kantons Waadt an das Polizeidepartement des
Kantons Thurgau das Gesuch um Auslieferung des Benker.
Als dieses Gesuch abschlägig beschieden wurde, richtete der Staats
rat des Kantons Waadt ein Auslieferungsbegehren an den Regie
rungsrat des Kantons Thurgau. Dieser antwortete am 23. Sep
tember, Benker protestiere gegen seine Auslieferung und behaupte,
unter Beteuerung seiner Unschuld, von dem im Kanton Waadt
gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren erst in jüngster Zeit Kennt
nis erhalten zu haben. Die Auslieferung werde deshalb abge
lehnt, dagegen werde auf Verlangen des Kantons Waadt die
Übernahme des Strafverfahrens erklärt, falls Waadt nicht vor
ziehe, ein neues Strafverfahren gegen Benker anzuordnen und
ihm dabei Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Am 4. Oktober
schrieb der Staatsrat des Kantons Waadt an den Regierungsrat
des Kantons Thurgau, es stehe Benker das Recht zu, eine neue
Beurteilung (relief de son jugement) zu verlangen, und es
werde deshalb das Auslieferungsgesuch erneuert. Der Regierungs
rat des Kantons Thurgau antwortete hierauf am 22. Oktober,
er habe, da eine bestimmte Zusicherung, daß Benker Gelegenheit
zu seiner Verteidigung erhalten werde, nicht vorliege, beschlossen,
das Auslieferungsgesuch in Anwendung von Art. 1 Abs. 2 des
interkantonalen Auslieferungsgesetzes abzulehnen, dagegen die
Übernahme des Strafverfahrens gegen Benker wegen des ihm im
Kanton Waadt zur Last gelegten Vergehens durch die thurgaui
schen Behörden zu erklären und dem Staatsrat des Kantons
Waadt ein Urteilsrezeß zuzusichern.
B. Mit Eingabe vom 11. November 1904 erklärt der Staats
rat des Kantons Waadt, gegenüber der Weigerung des Kantons
Thurgau an das Bundesgericht zu rekurrieren. Der Rekurs werde
damit begründet, daß das von Benker begangene Vergehen in
Art. 2 des Bundesgesetzes über die Auslieferung von Verbrechern
und Angeschuldigten vom 24. Juli 1852 vorgesehen und daß
das gegen Benker ergangene Urteil definitiv und vollziehbar sei.
C. In seiner Vernehmlassung beantragt der Regierungsrat des
Kantons Thurgau Abweisung der Beschwerde. Seine Weigerung,
den Benker auszuliefern, beruhe auf Art. 1 Abs. 2 des Aus
lieferungsgesetzes. Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung sei er
ohne weiteres berechtigt, die Auslieferung zu verweigern, wenn
er, wie er dies dem Staatsrat des Kantons Waadt gegenüber
getan habe, sich verpflichte, Benker nach den Gesetzen des Kantons
Thurgau beurteilen und bestrafen zu lassen. Der Kanton Thur
gau mache von der ihm nach dem Gesetz zustehenden Befugnis,
die Auslieferung zu verweigern, deshalb Gebrauch, weil der Re
gierungsrat des Kantons Waadt ihm keine genügende Zusicherung
darüber gegeben habe, daß Benker in dem wieder aufzunehmenden
Verfahren Gelegenheit zur Verteidigung erhalten werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es steht fest, daß Robert Benker, dessen Auslieferung ver
langt wird, im Kanton Waadt wegen eines der im Bundesgesetze
über die Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten vom
- Juli 1852 vorgesehenen Delikte verurteilt worden ist und
daß somit Art. 1 dieses Gesetzes auf den vorliegenden Fall An
wendung findet. Ebenso unbestritten ist aber, daß Benker thur
gauischer Kantonsbürger ist. Es greift daher die in Absatz 2 des
genannten Artikels aufgestellte Ausnahme Platz, wonach ein Kan
ton die Auslieferung seiner eigenen Bürger verweigern kann, wenn
er sich verpflichtet, dieselben nach seinen Gesetzen beurteilen und
bestrafen, oder eine bereits über sie verhängte Strafe vollziehen
zu lassen
- Nun könnte es nach dem Wortlaut dieser letztern Gesetzes
bestimmung in Verbindung mit derjenigen von Absatz 1 desselben
Artikels fraglich erscheinen, ob hiemit dem requirierten Kantone
im Falle bereits erfolgter Verurteilung die Wahl gegeben werden
wollte, die verhängte Strafe zu vollziehen oder die betreffende
Person nach seinen eigenen Gesetzen beurteilen und bestrafen zu
lassen, oder ob nicht vielmehr die in Absatz 2 aufgestellte Alter
native Aburteilung und Bestrafung nach den eigenen Gesetzen
oder Vollzug der bereits verhängten Strafe der in Absatz 1
aufgestellten Alternative-
schwebende gerichtliche Verfolgung
oder bereits erfolgte Verurteilung in dem Sinne entspreche,
daß der requirierte Kanton, um sich von der Auslieferungspflicht
zu befreien, im Falle schwebender gerichtlicher Verfolgung die Ab
urteilung und Bestrafung des Angeschuldigten nach seinen eigenen
Gesetzen, im Falle bereits erfolgter Verurteilung dagegen den
Vollzug der verhängten Strafe anzubieten habe. Diese letztere,
an sich mit dem Wortlaut von Art. 1 des Auslieferungsgesetzes
verträgliche Interpretation hält indessen einer nähern Prüfung
nicht Stich. Denn der Grund, der nach Art. 1 Abs. 2 des Aus
lieferungsgesetzes den requirierten Kanton von der Auslieferungs
pflicht befreit, liegt in der Verschiedenheit der kantonalen Gesetz
gebung auf dem Gebiete des Strafrechts und Strafprozesses und
trifft gegenüber einem bereits gefällten Urteile in gleichem Maße
zu, wie gegenüber einem noch schwebenden gerichtlichen Verfahren.
Daher kann dadurch, daß ein Kanton seine Strafgerichtsbarkeit
auf Jemand ausdehnt, der sich unter der territorialen Hoheit
eines andern Kantons befindet, ohne letztern zuvor zu begrüßen,
dieser nicht des Rechts beraubt werden, die Verfolgung und Be
strafung seiner Angehörigen nach seinen Gesetzen zu übernehmen,
und es kann dadurch nicht bewirkt werden, daß der requirierte
Kanton nur noch zwischen Auslieferung und Vollziehung des
auswärtigen Urteils zu wählen hat; vielmehr kann er sich der
Pflicht zur Auslieferung auch jetzt noch dadurch entschlagen, daß
er sich verpflichtet, den Betreffenden nach seinen Gesetzen zu be
urteilen und zu bestrafen. Vergl. Amtl. Samml. d. bundesg.
Entsch., Bd. XXV, 1. Teil, S. 348.
Im vorliegenden Falle hat sich der Kanton Thurgau zu letz
terem verpflichtet, wovon Vormerkung genommen wird, und es
ist somit die Bedingung, unter welcher die Auslieferung verweigert
werden konnte, erfüllt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Auslieferungsbegehren wird abgewiesen.
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