Art. 1 Abs. 2 Auslieferungs-Gesetz vom 24. Juni 1852; Auslieferungsverweigerung bei eigener Kantonszugehörigkeit trotz bereits ergangenen Urteils im ersuchenden Kanton. Der Grund der Ausnahme liegt in der Verschiedenheit des kantonalen Straf- und Strafprozessrechts und trifft bei schwebender Verfolgung wie bei bereits erfolgter Verurteilung zu. Der ersuchte Kanton ist daher nicht auf die Wahl zwischen Auslieferung und Vollzug des fremden Urteils beschränkt; er kann die Auslieferung auch nach einem bereits gefällten Urteil verweigern, sofern er sich verpflichtet, den Betroffenen nach seinen eigenen Gesetzen zu beurteilen und zu bestrafen (vgl. consid. 1–2).
gau mache von der ihm nach dem Gesetz zustehenden Befugnis, die Auslieferung zu verweigern, deshalb Gebrauch, weil der Re gierungsrat des Kantons Waadt ihm keine genügende Zusicherung darüber gegeben habe, daß Benker in dem wieder aufzunehmenden Verfahren Gelegenheit zur Verteidigung erhalten werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: