- Arteil vom 30. März 1905 in Sachen
Drahtseilbahn zum Reichenbachfall gegen Flotron.
Staatsrechtlicher Rekurs gegen den Entscheid eines Schiedsrichters.
Unzutässigkeit, Art. 178 Ziff. 1 0G.
A. In einem vor Bundesgericht instruierten Prozesse hatten
die heutigen Parteien am 22. Dezember 1904 folgenden Vergleich
abgeschlossen:
Die Vermarchung soll durch Geometer Schmalz nach Maß
gabe der Expropriationspläne Akt. 5 b, c, d, e so rasch als
möglich, womöglich vor der Versteigerung der Bahn, vor
genommen werden. Etwaige Anstände, die sich bei der Vermar
chung zwischen den Parteien ergeben, sind durch den Gerichts
präsidenten von Oberhasli zu entscheiden.
Da sich bei der Vermarchung Anstände ergaben, schlossen die
Parteien am 26. Dezember einen Kompromiß, in welchem u. a.
bestimmt wurde was folgt:
- Herr Gerichtspräsident Robert Schaffner in Meiringen
wird als Schiedsrichter zur endgültigen Beurteilung nachbezeich
neter Streitfragen ernannt.
- Der Schiedsspruch soll so schnell als möglich an Hand der
Pläne und Parteianbringen gefällt werden. Eine Appellation ist
nicht zulässig. Das Urteil des Schiedsrichters ist für beide Par
teien verbindlich.
Es ist durch den Herrn Schiedsrichter zu entscheiden folgende
Streitfrage:
Werden die äußersten Grenzen des s. Z. durch das Expropria
tionsverfahren für die Reichenbachbahn expropriierten Landes in
den Expropriationsplänen, auf welche die unterzeichneten Parteien
sich durch Vergleich vom 22. Dezember 1904 geeinigt haben, durch
die ununterbrochenen geraden Linien bestimmt, welche je zwei von
den in den Plänen eingezeichneten Marchsteine miteinander ver
binden?
oder
Ist nicht vielmehr nur der sonst in genannten Plänen einge
zeichnete Bahnkörper maßgebend?
B. Am 27. Dezember erkannte der Schiedsrichter
Die äußeren Grenzen des nach den vorgelegten Plänen expro
priierten Landes werden gebildet von den äußern Linien des
eingezeichneten Bahnkörpers allein. Das übrige Land, soweit es
nach den Plänen ebenfalls umzeichnet worden ist, ist nicht
xpropriiert worden.
Die Motivierung des Urteils besteht aus folgendem Satze:
Es kann nach den vorgelegten Plänen bloß das nach denselben
für den Bahnkörper beanspruchte Land expropriiert worden sein.
C. Gegen diesen am 26. Januar 1905 zugestellten Schieds
pruch hat der Massaverwalter mit Eingabe vom 15./22. März
1905 eine staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ein
gelegt mit dem Antrag auf Kassierung desselben, unter Kosten
folge. Er erblickt in dem angefochtenen Schiedsspruch eine Rechts
verweigerung, eine Verletzung von Art. 4 BV und von Art. 50
und 72 der KV, sowie überdies eine materielle Willkür.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 178 Ziff. 1 OG kann die Beschwerde wegen
Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Bürger nur gegen kan
tonale Verfügungen und Erlasse gerichtet werden. Darunter
sind, wie das Bundesgericht bereits in seinem Urteile vom 9. De
zember 1903 i. S. Scheuner gegen Häfliger angenommen hat,
ausschließlich Verfügungen und Erlasse kantonaler Behörden zu
verstohen.
Das Organisationsgesetz von 1874 bestimmte in Art. 59 Abs. 1
i. f. ausdrücklich, daß die Beschwerde gegen eine Verfügung einer
kantonalen Behörde gerichtet sein müsse. Aber auch mit dem
gegenwärtigen Gesetzestexte wollte nichts anderes gesagt werden.
Derselbe verdankt seine Entstehung einem Antrage der ständerät
lichen Kommission vom 1. Februar 1893, welche im Prinzip dem
In der Amtl. Samml. nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Publ.)
Beschluß des Nationalrates vom 14. Dezember 1892 (Wieder
herstellung des bundesrätlichen Textes) unter Verzicht auf eine
vom Ständerat am 15. Juni 1892 beschlossene Beifügung zu
stimmte. Dabei wurden zwar die in der bundesrätlichen Vorlage
enthaltenen Worte Verfügungen und Erlasse kantonaler Be
hörden durch die Worte kantonale Verfügungen und Erlasse
ersetzt. Hiemit wollte jedoch lediglich eine redaktionelle Anderung
vorgenommen werden. Dies ergibt sich aus dem Umstande, daß
die Worte kantonale Verfügungen und Erlasse zum ersten Mal
in den Anträgen der ständerätlichen Kommission vom 28. Mai
1892 als gleichbedeutend mit une décision ou un arrêté éma
nant d'une autorité cantonale figuriert haben und daß auch
noch in der vom Ständerat am 15. Juni 1892 beschlossenen
Fassung der Ausdruck kantonale Verfügungen und Erlasse als
synonym mit une décision ou un arrêté émanant d une auto
rité cantonale erscheint.
Ist aber nach dem Gesagten davon auszugehen, daß die Vor
aussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde bezüglich der Natur
der angefochtenen Verfügung unter der Herrschaft des gegenwär
tigen Organisationsgesetzes dieselben sind, wie unter derjenigen
des frühern, so treffen alle diejenigen Ausführungen, welche in
dem Urteil des Bundesgerichtes vom 3. April 1880 i. S. Gott
hardbahn gegen Gotthardtunnelbauunternehmung (Amtl. Samml.,
Bd. VI, S. 223 f.) enthalten sind, auch heute noch zu, und es
ist daher gegen schiedsrichterliche Urteile die staatsrechtliche Be
schwerde ebensowenig zulässig, wie die eivilrechtliche Berufung
(vergl. bezüglich dieser letztern: Amtl. Samml. d. bundesg. Entsch.,
Bd. XII, S. 150 ff.; Bd. XXII, S. 89 und 1064).
- Im vorliegenden Falle handelt es sich nun zugestandener
maßen um das Urteil eines Schiedsrichters. Allerdings wurde
von den Parteien mit Kompromiß vom 26. Dezember 1904 als
Schiedsrichter eine Person bezeichnet, welche unter andern Um
ständen als Organ der staatlichen Gerichtsorganisation zu amten
pflegt, und in dem Vergleich vom 22. Dezember 1904 war als
Schiedsrichter geradezu der Gerichtspräsident von Oberhasli
(ohne Angabe eines Namens) bezeichnet worden. Indessen beruhte
die Kompetenz dieses Gerichtspräsidenten in casu nicht auf staat
licher Anordnung, sondern auf dem privaten Auftrag der Par
teien. Daran wird auch dadurch nichts geändert, daß die schieds
gerichtliche Erledigung von Streitigkeiten in der bernischen Civil
prozeßordnung ( Revidiertes Gesetz über das gerichtliche Verfahren
vom 2. April 1883) vorgesehen und ausführlich normiert ist,
daß insbesondere die Schiedsrichter ihr Urteil nach der Strenge
des Rechts auszufällen haben ( 377), daß sodann wegen
Pflichtverletzung gegen sie nach denselben Bestimmungen Beschwerde
geführt werden kann, wie gegen die ordentlichen Gerichtsbehörden
381), daß ferner auch für die Vollziehung der schiedsrichter
lichen Urteile dieselben Bestimmungen gelten wie für die Voll
ziehung der ordentlichen Gerichtsurteile ( 385), und daß schließ
lich die gerichtlichen Behörden des Kanions verpflichtet sind,
Übertragungen zum Schiedsspruch anzunehmen ( 373). Durch
diese und ähnliche Bestimmungen wird das schiedsgerichtliche Ver
fahren zwar staatlich anerkannt und von staatswegen erleichtert,
sowie mit gesetzlichen Kautelen versehen, jedoch trotz allem nicht
seines fakultativen Charakters entkleidet. Solange aber die Unter
werfung der Parteien unter ein als Schiedsgericht bezeichnetes
Kollegium oder unter einen einzelnen Schiedsrichter eine frei
willige ist, ja sogar solange auch nur die Wahl der Schieds
richter Sache der Parteien bleibt (vergl. bezüglich des waadtlän
dischen Instituts der arbitres légaux: Amtl. Samml. d. bundesg.
Entsch., Bd. XII, S. 150), so lange ist daran festzuhalten, daß
ein eigentlicher Schiedsspruch vorliegt und daß daher sowohl die
staatsrechtliche Beschwerde als die civilrechtliche Berufung an das
Bundesgericht ausgeschlossen sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.