Art. 61 KV Aargau; Art. 71 f. Zuchtpolizeigesetz; Art. 13 erstes Ergänzungsgesetz zur Strafrechtspflege; Zulässigkeit der Beschwerde gegen ein erstinstanzliches Zuchtpolizeiurteil. Für Übertretungen, die mit höchstens 40 Franken Buße bedroht sind, ist nach Art. 61 KV die erst- und letztinstanzliche Erledigung durch den Gerichtspräsidenten vorgesehen; die Appellabilität richtet sich nach der gesetzlichen Strafdrohung und nicht nach der tatsächlich angerufenen Instanz. Entscheidet ausnahmsweise ein unzuständiges Kollegialgericht anstelle des Präsidenten, entsteht daraus kein Beschwerderecht an das Obergericht. Eine allfällige Gehörsverletzung des Bezirksgerichts wird durch das Nichteintreten auf eine unzulässige Beschwerde nicht geheilt oder zum eigenen Verfassungsverstoß des Obergerichts. Eine Auslegung ist nur dann willkürlich, wenn sie mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes unvereinbar ist (consid. 2-4).
werden, das ganze Verfahren aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Gerichtspräsidium zu weisen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer selber vor Gericht keinerlei Einwendungen gegen das eingeschlagene Verfahren erhoben habe. Die Verteidigungsrechte des Beanzeigten seien allseitig gewahrt worden, und das Urteil erscheine nicht als aktenwidrig. C. Gegen das Urteil des Obergerichtes hat Kym mit Eingabe vom 4./5. Januar 1905 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Er beantragt: Es sei in Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides vom 11. Oktober/8. November 1904 das aargauische Obergericht zu verhalten, auf die Beschwerde vom 3. Juli v. J. einzutreten und dieselbe materiell zu ent scheiden, unter Kostenfolge. Der Rekurrent rügt, daß das Bezirksgericht geurteilt habe, ohne daß der Beanzeigte sich über den vom Ankläger eingereichten Bericht habe aussprechen können. Dieses Verfahren bedeute eine Verletzung von Art. 62 Abs. 1 KV. Das Obergericht habe sich dadurch, daß es auf die gegen ein erstinstanzliches Zuchtpolizei urteil gerichtete und daher nach 72 des Zuchtpolizeigesetzes und 3a KV in seine Kompetenz fallende Beschwerde nicht eingetreten sei, einer Rechtsverweigerung und einer Verletzung der genannten Verfassungsbestimmung schuldig gemacht. In dem Urteil des Ober erichtes liege aber auch eine Verletzung von Art. 4 BV, insofern, als nunmehr einer willkürlichen und ungleichen Handhabung der 25 und 26 des aargauischen Wirtschaftsgesetzes Tür und Tor geöffnet sei; denn es müsse auf alle Fälle ein Unterschied gemacht werden, je nachdem, ob die Verabreichung von Getränken nach Mitternacht an Ortsbewohner oder an im Hause beherbergte Fremde erfolge. D. In seiner Vernehmlassung verweist das Obergericht des Kantons Aargau auf die Vierteljahrsschrift für aargauische Rechts sprechung, 1903, Nr. 158. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
nach der Ansicht des Rekurrenten, eine erst und letztinstanz liche Erledigung zu verstehen ist. Vergl. Vierteljahresschrift für aargauische Rechtsprechung, 1903, Nr. 158. Nun ist aber gewiß die verschiedene Behandlung der Zuchtpolizeiurteile und der Prä sidialentscheide hinsichtlich der Appellabilität nicht darauf zurückzu führen, daß erstere vom Bezirksgericht, letztere von einem Einzel richter erlassen werden, denn dann müßten gerade die Präsi dialentscheide appellabel und die Zuchtpolizeiurteile inappellabel sein , sondern die Ursache jener verschiedenen Behandlung ist in der mehr oder minder großen Wichtigkeit des Straffalles zu erblicken, und diese bemißt sich nach dem gesetzlichen Straf maximum. Wird also ausnahmsweise, wie in casu, eine in die Kompetenz des Einzelrichters fallende Sache durch das Bezirks gericht abgeurteilt, so hat dieser Umstand keineswegs zur Folge, daß nun in Bezug auf die Appellabilität andere Vorschriften gelten, als wenn die Sache, wie es dem Strafmaximum ent sprach, durch den Einzelrichter erledigt worden wäre. Daraus ergibt sich, daß im vorliegenden Falle, wo es sich um ein im Maximum mit einer Buße von 20 Franken bedrohtes und dem gemäß in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fallendes Delikt handelte, die Beschwerde an das Obergericht nach Gesetz und Verfassung nicht zulässig war, so daß also das Obergericht durch Nichteintreten auf die Anträge des Rekurrenten weder eine Verfassungsverletzung noch eine Rechtsverweigerung beging. 3. Ob das bezirksgerichtliche Urteil allenfalls wegen funktio neller Inkompetenz des Bezirksgerichtes hätte aufgehoben werden können, ist hier nicht zu entscheiden, denn ein diesbezüglicher Antrag lag dem Obergerichte nicht vor, und darin, daß dasselbe nicht von Amtes wegen einschritt, würde auch dann keine Rechts verweigerung liegen, wenn einerseits, was zum mindesten sehr fraglich ist, das Bezirksgericht die Kompetenz, an Stelle des Gerichtspräsidenten zu entscheiden, nicht besessen haben sollte, und anderseits, was ebenfalls fraglich ist, das Obergericht die Kompetenz besaß, das bezirksgerichtliche Urteil aus jenem Grunde, von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei, zu kassieren. 4. Wenn schließlich der Rekurrent noch geltend macht, das Urteil des Bezirksgerichtes beruhe auf einer willkürlichen Inter pretation des Wirtschaftsgesetzes und es liege daher eine mate rielle Rechtsverweigerung vor, so mag hier zum Überfluß, d. h. abgesehen von dem in Erwägung 1 gesagten, noch bemerkt werden, daß es durchaus dem Wortlaut der 25 und 26 des aargauischen Wirtschaftsgesetzes entspricht, wenn die Be wirtung von Reisenden und im Hause Beherbergten nur am Sonntag Vormittag, nicht auch nach Mitternacht ausnahmsweise zugelassen wird. Die Reisenden und im Hause Beherbergten selber werden freilich auch im letztern Falle, wie sich aus 54 Ziff. 1 Abs. 2 des Wirtschaftsgesetzes ergibt, mit keiner Strafe bedroht; daraus folgt indessen nicht ohne weiteres die Straflosig keit des Wirtes. Entspricht aber diese Interpretation dem Wort laut des Gesetzes, so kann jedenfalls nicht gesagt werden, dieselbe verstoße gegen klares Recht und bedeute daher eine materielle Rechtsverweigerung. Demnach hat das Bundesgericht erkanni: Der Rekurs wird abgewiesen.