- Entscheid vom 21. Februar 1905 in Sachen Schärrer.
Nachlassverfahren, Art. 293 ff. SchKG. Ist die Beschwerde an
die Aufsichtsbehörden gegen Verfügungen des Sachwalters zuläs
sig, und findet ein Instanzenzug statt? Art. 295 Abs. 3; 17, 18
- 19 SchKG. Verfügung des Sachwalters.
- Im Februar 1904 hatte Frau Witwe Babette Pfeiffer
Ragaz vom Bezirksgerichte Oberklettgau eine Nachlaßstundung er
wirkt, wobei ihr als Sachwalter A. Schärrer in Schaffhausen
bestellt worden war. Auf die Bekanntmachung der Forderungs
eingabe hin brachten Georg Ragaz' Erben in Liquidation eine
Forderung von 32,946 Fr. 65 Ets. samt Zinsen zur Anmeldung.
Der Sachwalter versagte dieser Forderung die Anerkennung mit
der Begründung, daß es sich um eine Forderung gegen die noch
nicht aufgelöste Kollektivgesellschaft I. C. Ragaz Leu sel. Erben
handle, diese Forderung also gemäß Art. 564 OR gegenüber
Witwe Pfeiffer Ragaz als Mitglied jener Gesellschaft noch nicht
geltend gemacht werden könne. Am 2. Mai 1904 bestätigte das
Bezirksgericht Oberklettgau den zu Stande gekommenen Nachlaß
vertrag, wobei es Georg Ragaz' Erben in Liquidation gemäß
Art. 310 SchKG Klagfrist ansetzte. Das Obergericht als obere
kantonale Aufsichtsbehörde schützte am 2. Juli den bezirksgericht
lichen Entscheid, nachdem vorher die Firma I. C. Ragaz Leu sel.
Erben durch Konkurs aufgelöst worden war und die Voraus
setzung des Art. 564 OR sich also erfüllt hatte. Gegen den ober
gerichtlichen Entscheid reichten Georg Ragaz' Erben in Liquidation
Kassationsbeschwerde ein, über deren Ausgang aus den Akten
nichts näheres ersichtlich ist. In Hinsicht auf die erwähnte Frist
ansetzung der Nachlaßbehörde hoben ferner Georg Ragaz' Erben
in Liquidation gegen Frau Pfeiffer Ragaz Klage an, was zu
einer Anerkennung der Forderung durch die Beklagte im friedens
richterlichen Vorstande führte. Mit Zuschrift vom 19. November
verlangten nunmehr die Kläger vom Sachwalter Schärrer, es sei
die von der Nachlaßschuldnerin urkundlich anerkannte Forderung
zuzulassen und nach Maßgabe der sich ergebenden Dividende zu
befriedigen. Der Sachwalter lehnte dieses Begehren unterm
- November ab, weil die Forderung mit einer Liquidations
masse die vor Auflösung der Firma Ragaz Leu sel. Erben ins
Leben getreten sei, nichts zu tun habe.
II. Hiegegen führten Georg Ragaz' Erben in Liquidation Be
schwerde unter Erneuerung des genannten Begehrens.
Mit Entscheid vom 31. Dezember 1904 erkannte die kantonale
Aufsichtsbehörde in Gutheißung dieser Beschwerde: Es werde dem
Sachwalter im Nachlaßvertrag Pfeiffer Ragaz aufgegeben, die
fragliche Forderung, wie sie zum Nachlaßvertrage angemeldet
worden sei, aufzunehmen und dem letztern entsprechend zu be
friedigen.
III. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, dem
Bundesgericht innert Frist eingereichte Rekurs, worin A. Schärrer,
der angiebt, als Sachwalter im Nachlaßverfahren Babette Pfeiffer
Ragaz zu handeln, die Begehren stellt: den genannten Entscheid
aufzuheben und die Beschwerde von Georg Ragaz' Erben in Li
quidation abzuweisen. Daneben verlangt der Rekurrent, das
Bundesgericht möge seine Entscheidung über den Rekurs bis nach
Erledigung der Kassationsbeschwerde gegen das Obergerichtsurteil
vom 2. Juli aussetzen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Beschwerde richtet sich gegen die (behauptete) Verfügung
des Sachwalters im Nachlaßverfahren über Witwe Pfeiffer Ragaz
vom 21. November 1904, wodurch dieser Sachwalter das Be
gehren der Beschwerdegegner abwies, die von ihnen angemeldete
Forderung zuzulassen und nach Maßgabe der sich ergebenden
Dividende zu befriedigen
Es erhebt sich vor allem die Frage, ob gegen Verfügungen des
Sachwalters im Nachlaßverfahren der Beschwerdeweg an die Auf
sichtsbehörden überhaupt oder doch in allen Instanzen offen stehe.
In ersterer Beziehung hält eine verbreitete Auffassung dafür,
daß hier die zur Entscheidung von Beschwerden berufenen Amts
stellen die Nachlaß und nicht die Aufsichtsbehörden seien (so
Brüstlein, Rambert und Reichel, Kommentar, Art. 295 Note 6;
Keller, Nachlaßvertrag, S. 69 ff.; Rossel, Journal des Tribunaux
1896, S. 81, u. a.). Diese Meinung verträgt sich indessen mit
dem Wortlaute des Art. 295 Abs. 3 nicht, wonach auf die Ge
schäftsführung des Sachwalters der Art. 17 SchKG ausdrücklich
und vorbehaltslos als anwendbar erklärt wird, was eine Verwei
sung enthält nicht nur auf die Art und Weise, wie dieser Artikel
die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdeführung regelt,
sondern auch auf die Behörde, welcher er die Kompetenz zur Er
ledigung von Beschwerden überträgt. Gegenteiliges läßt sich auch
nicht aus dem Umstande folgern, daß Art. 295 sich dahin aus
drückt: Art. 17 finde entsprechende Anwendung. Es entspringt
diese Ausdrucksweise lediglich dem Gedanken, daß in den beiden
Fällen des Art. 17 und des Art. 295 die Beschwerde sich gegen
verschiedene amtliche Organe, dort gegen das Betreibungs bezw.
Konkursamt, hier gegen den Sachwalter richtet und daß insofern
sich nicht kurzweg von der Anwendbarkeit des nur jene erstern
Behörden erwähnenden Art. 17 sprechen läßt. In sachlicher Be
ziehung sodann muß man zu der hier vertretenen Ansicht ge
langen, wenn man die rechtliche Stellung der Nachlaßbehörden
im allgemeinen, wie sie die bisherige bundesgerichtliche Praxis
bereits des näheren bestimmt hat (vergl. namentlich Amtl. Samm
lung, Bd. XXIV, 1, Nr. 34 Erw. 3 Separatausgabe I, Nr. 38),
Bd. XXVIII, 1, Nr. 8 Erw. 2 Separatausgabe V, Nr. 177
11)).
ins Auge faßt. Danach sind die Kompetenzen der Nachlaß
behörden im Nachlaßverfahren analag denjenigen der gerichtlichen
Behörden im Betreibungs und Konkursverfahren, d. h. sind die
Nachlaßbehörden dazu berufen, bestimmte wichtigere Verfügungen
und Entscheidungen im Verfahren zu treffen, speziell was die
Eröffnung und den Abschluß desselben anbelangt, während im
übrigen die Kontrolle über Gesetzmäßigkeit und Angemessenheit
der im Verfahren ergehenden Akte von den Aufsichtsbehörden
auszuüben ist. Deshalb müssen diese und nicht die Nachlaß
behörden zur Erledigung von Beschwerden gegen die Geschäfts
führung des Sachwalters kompetent sein, was übrigens die bis
herige bundesgerichtliche Praxis, ohne sich freilich über die Frage
näher auszusprechen, bereits angenommen hat (vergl. z. B. Se
paratausgabe III, Nr. 26 und V, Nr. 69 5; im gleichen Sinne
Zeitschrift des bernischen Juristenvereins 1905 S. 115 bernische
Aufsichtsbehörde und Jäger, Kommentar, (Art. 295 Note 5).
Nun erklärt aber ferner Art. 295 Abs. 3 SchKG ausdrücklich
nur den Art. 17, nicht aber die Art. 18 und 19 als auf das
Nachlaßverfahren anwendbar, so daß noch Zweifel entstehen
könnten, ob bei Beschwerden gegen den Sachwalter der in den
Art. 18/19 vorgesehene Instanzenzug ebenfalls Platz greife, oder
ob nicht hier das Gesetz ausnahmsweise nur eine einzige Be
schwerdeinstanz habe zulassen wollen. Gegen die letztere Alternative
spricht nun aber zunächst schon der französische Text der Art. 18
und 19, wonach ausdrücklich erklärt wird, daß jede Entschei
dung, toute décision , der untern kantonalen Aufsichts
behörde an die obere und jede solche der letztern an den Bundes
rat weiterziehbar sei. Hätte das Gesetz hievon eine Ausnahme
machen wollen bezüglich der gegen den Sachwalter im Nachlaß
verfahren gerichteten Beschwerden, so würde es diesen Punkt
ausdrücklich vorbehalten haben. Sodann läßt sich in sachlicher
Beziehung nicht einsehen, welcher Grund den Gesetzgeber hätte
veranlassen können, das Beschwerdeverfahren in dieser Beziehung
Ges.-Ausg. XXVI, 1, Nr. 48, S. 249 ff. Ges.-Ausg. XXVIII, 1,
Nr. 100, S. 412 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
gegenüber Verfügungen des Sachwalters anders zu ordnen als
gegenüber solchen des Betreibungs bezw. Konkursbeamten.
beiden Fällen besteht das Bedürfnis nach einem Instanzenzug,
der die erforderlichen Garantien für eine richtige Anwendung des
Gesetzes bieten soll, in gleichem Umfange; und anderseits läßt sich
auch nicht etwa sagen, daß beim Nachlaßverfahren aus besondern
Erwägungen ein rasches Vorgehen und deshalb eine Abkürzung
des Instanzenzuges in dringenderer Weise als beim Betreibungs
und Konkursverfahren als wünschbar erscheinen müsse. Umgekehrt
würde eine Beschränkung der Möglichkeit der Beschwerdeführung
auf die untere Aufsichtsbehörde als einzige Instanz zu der vom
Gesetzgeber unmöglich gewollten Konsequenz führen, nicht nur eine
eidgenössische, sondern auch eine kantonale Oberinstanz auszu
schließen, deren Rechtssprechung eine gleichmäßige Anwendung des
Gesetzes in vorwürfiger Materie für das Gebiet der Schweiz
bezw. auch nur das jedes Kantones bewirken könnte. Auch die
Entstehungsgeschichte des Gesetzes läßt sich nicht für eine wörtliche
Auslegung der fraglichen Bestimmung des Art. 295 beiziehen.
Der bundesrätliche Entwurf vom 27. Januar 1888 hatte in
seinem (dem gegenwärtigen Art. 295 entsprechenden) Art. 19
noch eine Verweisung auf alle drei vorangehenden Artikel des Ge
setzes enthalten, die den heutigen Art. 17, 18 und 19 entsprechen,
und in dieser Beziehung ist der genannte Entwurf unverändert
aus der nachherigen (zweiten) Beratung des Gesetzes in der
Bundesversammlung hervorgegangen (Fassung vom 29. Juni
1888). Erst in der Vorlage, die der Bundesrat auf Grund der
in jener Beratung gefaßten Beschlüsse ausarbeitete (d. d. 7. De
sember 1888), finden sich in dem nunmehrigen Art. 294 (des
jetzt an den Schluß gestellten Titels über den Nachlaßvertrag)
die Verweisungen auf die beiden oberen Beschwerdeinstanzen weg
gelassen und erscheint jetzt der Wortlaut des nunmehrigen Art. 295
Abs. 3. Da aber für diese Weglassung irgend eine Begründung
in der zugehörigen Botschaft nicht gegeben wird, eine solche jedoch
bei der materiellen Tragweite der erfolgten Textänderung nicht
unter blieben wäre (sofern überhaupt der Bundesrat zu einer der
artigen materiellen Abänderung sich befugt hätte erachten können),
muß angenommen werden, daß man es mit einem bloßen Ver
sehen zu tun hat, das bei der nach Maßgabe der vorangegangenen
Beschlüsse vorzunehmenden Fassung des Entwurfes unterlaufen
ist und das dann in der Folge unbemerkt die weitern Beratungen
passiert hat.
2. Ist soweit die Kompetenz der Aufsichtsbehörden und speziell
des Bundesgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegeben, so
muß sie indessen von einem andern Gesichtspunkte aus verneint
werden, insofern nämlich, als man keiner auf dem Beschwerdewege
anfechtbaren Verfügung nach Art. 17 eines Sachwalters im
Nachlaßverfahren gegenübersteht. Die Beschwerde betrifft nämlich
nicht die Behandlung, welche der Forderung der Beschwerdeführer
in dem behufs Erwirkung des Nachlaßvertrages durchzuführenden
Verfahren zu Teil geworden ist: Es steht fest, daß der Sach
walter die Anmeldung der Forderung entgegengenommen und daß
er im Sinne der Bestreitung der Forderung verfügt hat. Daß
er zu letzterem berechtigt war und infolgedessen die Beschwerdeführer
die Forderung im Anschluß an die Bestätigung des Nachlaß
vertrages durch die Nachlaßbehörde gerichtlich geltend zu machen
hatten, wird mit Grund nicht in Abrede gestellt. Zweck der Be
schwerde ist vielmehr lediglich, einen Anspruch auf Bezug einer
Nachlaßdividende, gestützt auf die seitens der Nachlaßschuldnerin
erfolgte Anerkennung der Forderung vor Friedensrichteramt, zur
Geltung zu bringen, und diesen Sinn allein kann es haben,
wenn die Beschwerdeführer die Zulassung ihrer Forderung ver
langen. Hiebei handelt es sich nun aber um eine Vorkehr, die
nicht mehr im Nachlaßverfahren erfolgt. Letzteres findet seinen
Abschluß mit der gerichtlichen Bestätigung des Nachlaßvertrages,
mit welcher auch die gesetzlichen Funktionen des Sachwalters auf
hören. Die Erfüllung des Nachlaßvertrages dagegen findet nicht
mehr in einem amtlichen Verfahren statt und durch den Sach
walter kraft seiner amtlichen Befugnisse, sondern durch den bis
herigen Nachlaßschuldner, der nunmehr die Verfügungsfähigkeit
wieder erlangt hat (vergl. Amtl. Sammlung, Separatausgabe V,
Nr. 69 und Sch. Bl. f. handelsrechtl. Entscheidungen, Bd. XX,
S. 78). Es mag sein, daß der bisherige Sachwalter bei der Aus
Ges.-Ausg. XXVIII, 1, Nr. 100, S. 412 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)
führung des Vertrages mitwirkt und rechtsverbindliche Erklärungen
abzugeben befugt ist. Er tut dies aber nicht mehr in amtlicher
Stellung, sondern als privatrechtlicher Vertreter. Danach fehlt der
Erklärung, welche der bisherige Sachwalter Schärrer am 21. No
vember auf das bezügliche Begehren der Beschwerdeführer vom
19. November abgegeben hatte und gegen welche sich die nach
herige Beschwerde richtete, der Charakter einer im Verfahren der
Art. 17/19 SchKG anfechtbaren Verfügung. Die Vorinstanz
hätte deshalb wegen mangelnder Zuständigkeit der Aufsichts
behörden auf das Beschwerdebegehren nicht eintreten sollen und es
ist somit der nunmehrige Rekurs des A. Schärrer in diesem
Sinne begründet zu erklären. Die Frage, ob ein endgültiges
Urteil betreffend die Bestätigung des Nachlaßvertrages vorliege
oder nicht, fällt nicht in Betracht, da im einen oder andern Fall
den Aufsichtsbehörden die Kompetenz zur materiellen Prüfung
des gestellten Beschwerdebegehrens mangelt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Inkompetenz der Aufsichts
behörden begründet erklärt.