Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 7. März 1905 in Sachen
Eggimann und Scaler.
Legitimation zum Rekurse an das Bundesgericht. Arrestort bei
Verarrestierung von Forderungen, deren Gläubiger sich im Ausland
befindet: Wohnort des Drittschuldners der verarrestierten Forderung,
oder Wohnort des Gläubigers derselben? Art. 272 SchKG.
I. Am 20. Oktober 1904 erwirkte R. Buchmann in Zürich
für eine Forderung von 4150 Fr. aus Geschäftsverkehr vom
Bezirksgerichtspräsidium Meilen als Arrestbehörde einen auf
Art. 271 Ziff. 1 und 4 SchKG sich stützenden Arrestbefehl gegen
die Firma Eggimann Cie. in San Remo (Italien). Als
Arrestgegenstand bezeichnet der Befehl ein Guthaben von 5000 Fr.
auf die Firma Schmid Wegmann in Schwabach Meilen,
welches Guthaben am 21. Oktober 1904 vom Betreibungsamt Meilen
mit Arrest belegt wurde. Der Arrestgläubiger prosequierte den
rrest rechtzeitig durch Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes
Meilen vom 28. Oktober, gerichtet gegen Eggimann Cie. Am
- November erwirkte er von der nämlichen Arrestbehörde für eine
Forderung von 1850 Fr., ebenfalls aus Geschäftsverkehr , und
gestützt auf die gleichen Arrestgründe, einen zweiten Arrestbefehl
gegen Eggimann Cie. Derselbe bezeichnet als Arrestobjekt
ein weiteres Guthaben von zirka 7500 Fr. auf die Firma Schmidt
Wegmann. Der Arrest wurde am 2. November vollzogen und
durch Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Meilen vom 2. No
vember prosequiert. Die beiden Betreibungen wurden laut vorin
stanzlicher Feststellung vom Arrestschuldner durch Rechtsvor
schlag gehemmt.
II. Am 10. November erhob der heutige Rekurrent W. Eggi
mann in San Severo Beschwerde mit dem Begehren, die beiden
gegen Eggimann Cie. eingeleiteten Arrestbetreibungen als nichtig
aufzuheben. Er brachte an:
Die fraglichen Arrestbetreibungen seien ungesetzlich, weil der
Vollzug des Arrestes am Orte, wo das zu verarrestierende Ver
mögensstück sich befinde, stattzufinden habe, dieser Ort aber nach
268 der Anweisung des zürcherischen Obergerichtes zum Be
treibungsgesetze der Wohnort des Arrestschuldners sei und nicht
derjenige des Drittschuldners der zu verarrestierenden Forderung.
III. Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde
als unbegründet ab. Gegen den am 18. Januar 1905 ergangenen
Entscheid der kantonalen obern Aufsichtsbehörde ergriff W. Eggi
mann rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht unter
Wiederholung des gestellten Beschwerdebegehrens. Neben ihm tritt
nunmehr noch Camillo Sealer als Rekurrent auf, mit der Be
gründung, daß er an der Annullierung der fraglichen Betrei
bungen ein erhebliches Interesse habe, da er bei deren Aufrecht
haltung bezüglich der verarrestierten, von ihm beanspruchten
Guthaben Vindikationsprozesse führen müßte.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum
Rekurse abgesehen. Der Beschwerdegegner Buchmann läßt auf
Abweisung des Rekurses antragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Soweit neben dem bisherigen Beschwerdeführer Eggimann
nunmehr vor Bundesgericht noch Camillo Scaler als Rekurrent
erscheint, ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Denn Sealer hat
sich vor den kantonalen Instanzen nicht beschwert oder sich sonst
wie dem Verfahren angeschlossen. Der Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde vom 18. Januar 1905 betrifft ihn deshalb nicht,
und kann also auch nicht von ihm an das Bundesgericht weiter
gezogen werden.
2. (Zurückweisung eines ersten Beschwerdegrundes, der hier ohne
Interesse ist.)
3. In Bezug auf den Beschwerdegrund, daß das fragliche Gut
haben nicht am Wohnorte des Drittschuldners (Meilen), sondern
nur an demjenigen des Gläubigers (San Severo) hätte mit
rrest belegt werden können, fällt in Betracht: Allerdings mag
(abgesehen von den Wertpapieren) eine Forderung in der Regel
als am Wohnsitze des Gläubigers befindlich anzusehen sein und
deshalb deren Arrestnahme ordentlicher Weise hier zu erfolgen
haben (Art. 272 SchKG). Von dieser Regel ist aber eine Aus
nahme dann zu machen, wenn, wie hier, der Wohnsitz des For
derungsgläubigers sich außerhalb der Schweiz befindet. Denn
alsdann kann es nicht angehen, den exequierenden Gläubiger auf
das umständliche und, soweit überhaupt gegeben, oft wirkungslose
Mittel einer Arrestnahme im Auslande zu verweisen und ihm
die Möglichkeit zu versagen, am Wohnorte des Drittschuldners
gegen seinen Schuldner exekutionsrechtlich vorzugehen, trotzdem
dies mit Vorteil geschehen könnte. Daß eine solche Ausdehnung
des Gerichtsstandes der belegenen Sache auf derartige internatio
nale Beziehungen vom Gesetze gewollt fei, läßt sich wenigstens
bei Verarrestierung von Forderungen nicht sagen, da ja in Bezug
auf letztere von einer bestimmten räumlichen Lage nicht im eigent
lichen, sondern nur im bildlichen Sinne gesprochen werden kann.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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