Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 17. Mai 1905 in Sachen Bodenmann.
Begriff der Rechtsverweigerung im Sinne der Art. 17 19 SchKG.
I. Der Rekurrent Bodenmann, über den beim Konkursamt
Hinterland der Konkurs durchgeführt wird, hatte auf dem Be
schwerdewege die Überlassung bestimmter, zur Masse gezogener
Objekte als Kompetenzstücke ( neben andern vom Konkurs
amte bereits freigegebenen ) verlangt. Mit Entscheid vom
- März 1905 hieß die kantonale Aufsichtsbehörde die Be
schwerde teilweise gut, indem sie eine Anzahl der herausverlangten
Gegenstände als Kompetenzstücke bezeichnete. Gegen diesen Ent
scheid reichte das Konkursamt (als Konkursverwaltung) am
25./26. März ein Wiedererwägungsgesuch mit dem Antrag auf
gänzliche Abweisung der Beschwerde ein, worauf die kantonale
Aufsichtsbehörde am 27. März 1905 erkannte: Der den Parteien
im Dispositiv zugestellte Entscheid vom 24. März sei aufgehoben
und die Beschwerde in allen Teilen abgewiesen. Dieses Erkenntnis
wurde (laut Angabe der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
vor Bundesgericht) dem Beschwerdeführer Bodenmann am 29. März
im Dispositiv und am 5. April in vollständiger Ausfertigung
zugesandt.
II. Mit einer vom 18. April datierten, am 25. d. Mts. der
Post übergebenen Eingabe wandte sich Bodenmann an das Bun
desgericht, indem er auf Aufhebung des Entscheides der kantonalen
Aufsichtsbehörde vom 27. März antrug. Auf eine bezügliche An
frage des Präsidenten der Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erklärte der Vertreter des Rekurrenten, daß er die Eingabe nicht
als staatsrechtlichen Rekurs aufgefaßt wissen wolle, sondern als
Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG wegen Rechts
verweigerung.
Die kantonale Aufsichtsbehörde und das Konkursamt Hinter
land sprechen sich für Abweisung des Rekurses aus.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach geltender bundesrechtlicher Praxis (vergl. Archiv VII,
Nr. 67, Amtl. Samml., Separatausgabe, Bd. VI, Nr. 13 und
Bd. VII, Nr. 9 Erwägung 1) ist der Begriff der Rechtsverwei
gerung im Sinne der Art. 17/19 SchKG identisch mit dem
jenigen der Verweigerung der Rechtshülfe, der Weigerung der
betreffenden Betreibungsbehörde, zu einer ihr obliegenden Amts
handlung (Verfügung, Entscheid ec.) zu schreiten. In diesem
Sinne wird der Ausdruck insbesondere auch in Art. 19 Abs.
SchKG gebraucht (vergl. den zitierten Entscheid im Archiv VII,
Nr. 67).
Hienach kann aber nicht davon die Rede sein, daß dem Re
kurrenten gegenüber von Seiten der Vorinstanz eine Rechtsver
weigerung vorliege. Der Rekurrent behauptet selbst nicht, daß die
Vorinstanz zu seinen Ungunsten die Vornahme irgend einer amt
lichen Vorkehr unterlasse. Im Gegenteil stellt er darauf ab, daß
Ges.-Ausg. XXIX, 1, Nr. 24, S. 109 ff.
Ges.-Ausg. XXX, 1, Nr. 28, S. 186. (Anm. d. Red.f. Publ.)
sie eine Amtshandlung, nämlich die Ausfällung des angefochtenen
Wiedererwägungsentscheides, nicht hätte vornehmen sollen, indem
sie dazu gesetzlich wegen der Unabänderlichkeit des frühern, in
Wiedererwägung gezogenen Entscheides für sie nicht befugt
gewesen sei. Es handelt sich also in Wirklichkeit um Anfechtung
eines Entscheides wegen Gesetzwidrigkeit nach Abs. 1 des Art. 19.
Daß nun aber die in dieser Bestimmung vorgesehene zehntägige
Rekursfrist nicht innegehalten und in dieser Beziehung der Rekurs
verspätet ist, steht nach den Akten außer Frage und wird vom
Rekurrenten selbst nicht in Abrede gestellt,
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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