Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 20. Juni 1905 in Sachen Pelzer Cie.
Voraussetzung für die Ausstellung eines Verlustscheines, Art. 149
Abs. 1; Art. 158 SchKG. Die Durchführung einer Arrestbetreibung
am Arrestorte (Art. 52 SchKG) gewährt kein Recht auf Ausstellung
eines Verlustscheins.
I. Die rekurrierende Firma Pelzer Cie hatte einen Arrest
auf in Zürich befindliches Vermögen des in Paris wohnhaften
Konrad Zingg erwirkt und alsdann beim Betreibungsamt
Zürich I Arrestbetreibung durchgeführt. Sie verlangte vom Be
treibungsamt die Ausstellung eines Verlustscheines für den unge
deckt gebliebenen Betrag der betriebenen Forderung, wurde aber
mit diesem Begehren abschlägig beschieden. Die hiegegen eingereichte
Beschwerde ist von den beiden kantonalen Instanzen als unbe
gründet erklärt worden. Der am 25. Mai 1905 ergangene Ent
scheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde geht davon aus, daß
der Verlustschein des Art. 149 SchKG einen Ausweis über die
gänzliche Auspfändung des Schuldners bilde, während die erfolgte
Durchführung der Arrestbetreibung, als einer Partialexekution in
das am Arrestorte befindliche schuldnerische Vermögen, die Mög
lichkeit bestehen lasse, daß der Gläubiger am Wohnorte des
Schuldners oder an einem andern Arrestorte volle Befriedigung
für seine Forderung finden werde.
II. Gegen diesen Entscheid richtet sich der nunmehrige, recht
zeitig eingereichte Rekurs von Pelzer Cie., worin dieselben ihr
Beschwerdebegehren wieder aufnehmen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Laut Art. 149, Abs. 1 SchKG hat der Gläubiger bei der
Betreibung auf Pfändung Anspruch darauf, daß ihm für den un
gedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung ein Verlustschein aus
gestellt werde. Ungedeckt geblieben ist seine Forderung dann, wenn
durch das vorangegangene Pfändungsverfahren nicht genügendes
pfändbares Vermögen des Schuldners hat beschafft werden können,
um zu einer vollen Befriedigung der Forderung zu führen. Es
soll also eine Liquidation des gesamten dem Betreibungsamte er
reichbaren und der Exekution unterliegenden Vermögens statt
gefunden haben, bevor die Grundlage zur Ausstellung eines Ver
lustscheines nach Art. 149 SchKG gegeben ist. Das erhellt noch
besonders aus dem Umstande, daß das Gesetz den Verlustschein
als Titel für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage (Art. 285 ff.)
angesehen wissen will, was sich nur von der Erwägung aus er
klärt, daß der betreibende Gläubiger zunächst sich an das erreich
bare derzeitige Vermögen der Schuldners halten solle, ehe er gegen
dasjenige eines Dritten, des Anfechtungsbeklagten, sich wendet.
Daß das Gesetz in Art. 149, Abs. 1 eine derart erfolgte generelle
Inanspruchnahme des schuldnerischen Vermögens voraussetzt, muß
endlich notwenig auch aus Art. 158 leg. cit. geschlossen werden,
wonach der Pfandgläubiger trotz durchgeführter, seine Forderung
ganz oder teilweise ungedeckt lassender Pfandverwertung nicht die
Ausstellung eines Verlustscheines, sondern nur die einer die
mangelnde Deckung verurkundenden Bescheinigung verlangen kann.
Als in Verlust gefallen sieht eben das Gesetz eine Forderung noch
nicht an, so lange für deren Befriedigung nur ein bestimmtes Ver
mögensstück oder mehrere solcher als Exekutionsobjekte in An
spruch genommen worden sind, während die Möglichkeit besteht,
daß noch weiteres, von keiner exekutionsrechtlichen Maßnahme
betroffenes, schuldnerisches Vermögen zur Befriedigung der Forde
rung verfügbar ist.
- Demgemäß kann aber auch die Durchführung einer Arrest
betreibung an dem vom ordentlichen Betreibungsorte verschiedenen
Spezialforum des Art. 52 SchKG dem Gläubiger kein Recht
auf Ausstellung eines Verlustscheines geben. Denn eine solche
Betreibung vermag nach bundesrechtlicher Praxis nicht das gesamte
pfändbare Vermögen des Schuldners zu erfassen, sondern nur die am
Arrestorte befindlichen, verarrestierten Objekte (vergl. Amtl. Samml.,
Separatausgabe, Bd. II, Nr. 71, Erwäg. 1 , und Entscheid des
Bundesgerichts in Sachen der heutigen Rekurrentin vom 19. Fe
bruar 1904 ). Unerheblich ist es, wenn die rekurrierende Firma
unter Anrufung bezüglicher Beweismittel behauptet, der Arrest
schuldner Zingg besitze in Wirklichkeit kein weiteres Vermögen
mehr. Eine solche Behauptung könnte, wenn erwiesen, zum Be
gehren um Ausstellung eines Verlustscheines nicht berechtigen, so
wenig als im Falle des Art. 158 der Pfandgläubiger mit der
entsprechenden Behauptung die Ausstellung eines Verlustscheines
statt eines bloßen Pfandausfallscheines zu verlangen befugt ist.
Hier wie dort muß im Verfahren selbst, aus dem Resultate des
Pfändungsvollzuges, sich der Mangel genügenden schuldnerischen
Vermögens ergeben haben. Ob bei Arrestbetreibungen vorliegender
Art der Gläubiger nicht wenigstens beanspruchen könne, daß ihm
eine dem Pfandausfallschein analoge, die mangelnde Deckung aus
den Arrestgegenständen konstatierende Bescheinigung ausgehändigt
werde, ist nicht zu prüfen, da die rekurrierende Firma kein dahin
gehendes Begehren gestellt hat.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Ges.-Ausg. XXV, 1, Nr. 120, S. 388 f.
In der Amtl. Samml. nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Publ.)
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