Art. 12 SchKG; Art. 85 and Art. 172 Ziff. 3 SchKG; competence in security proceedings: the question whether the debtor's offered security satisfies the obligation is a purely civil-law issue and must be decided by the competent court, not by the debt-enforcement office or supervisory authorities. Once a valid payment order exists, the office must continue the proceeding unless the creditor accepts the security and waives enforcement. The debtor must seek judicial suspension of enforcement. Art. 12 SchKG, which governs payment in ordinary enforcement, is not applicable by analogy to disputes over the sufficiency of security (consid.).
schwerde gelangt, von der Erwägung aus, daß über die Streitfrage, ob die angebotene Sicherheit genügend sei oder nicht, der Richter zu befinden habe und deshalb das Betreibungsamt die anbegehrte Fortsetzung der Betreibung nicht habe ablehnen dürfen. Den am 8. Juni 1905 ergangenen Entscheid der obern Auf sichtsbehörde hat Studer Schläpfer mit rechtzeitig eingereichtem Rekurse an das Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt, die fragliche Konkursandrohung zu kassieren und das Betreibungsamt Horgen anzuweisen, die Betreibung aufzuheben, weil dieselbe durch die erfolgte Sicherheitsleistung erfüllt sei. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Streitig zwischen den Beschwerdeparteien ist, ob die vom Be schwerdeführer bezw. heutigen Rekurrenten dem Betreibungsamte angebotene Sicherheit ( durch Stellung von drei Solidar bürgen ) genügend sei, d. h. ob durch deren Dargabe der Be schwerdeführer seine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung richtig und vollständig erfülle. Diese Frage ist eine rein zivikrechtliche; es fragt sich nämlich, welches nach den einschlägigen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen der Inhalt der dem Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner obliegenden (nunmehr betreibungs weise geltend gemachten) obligatorischen Verpflichtung zur Sicher heitsleistung sei. Zur Entscheidung hierüber können aber der Natur ihrer Funktionen nach nicht die Betreibungsbehörden (Betreibungsamt und Aufsichtsbehörden), sondern nur die richter lichen Behörden zuständig sein. Nachdem einmal wie hier der Fall ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt, hat das Be treibungsamt, so lange nicht der betreibende Gläubiger die vom Schuldner anerbotene Sicherheit als genügend anerkennt und damit auf die Betreibung verzichtet, die letztere fortzusetzen, zu deren Weiterführung durch Konkursandrohung hier im übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen unbestrittenermaßen gegeben sind. Sache des Betriebenen ist es, bei der zuständigen richterlichen Instanz (vergl. Art. 85 und 172 Ziff. 3 SchKG) die Einstellung der Betreibung zu bewirken, wenn er glaubt, in richtiger Weise erfüllt bezw. Erfüllung anerboten zu haben. Zu Unrecht endlich beruft sich der Rekurrent darauf, daß nach Art. 12 des Gesetzes das Betreibungsamt bezw. die Aufsichtsbehörden darüber zu be finden haben, ob eine vom Betriebenen geleistete Zahlung ge nügend sei oder nicht. Dieser Fall kann zu keinen rechtlichen Schwierigkeiten (bezüglich des Inhaltes der geschuldeten Leistung ec. Anlaß geben, wie der vorliegende. Eine analoge Anwendung des Art. 12 auf den letztern Fall, was die Kompetenzfrage anbetrifft, erscheint deshalb nicht als zulässig. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.