Gesamter Gesetzestext
- Eutscheid vom 15. Juli 1905 in Sachen Weber-Stierlin.
Beschwerde gegen den Vollzug eines Arrestes; Kompetenz der Auf
sichtsbehörden, Art. 17 19 SchKG. Arrestort für die Verar
restierung von Forderungen.
I. Am 31. Mai 1905 erwirkte Witwe Berger Salathe von
der Arrrestbehörde bezw. dem Betreibungsamt Baselstadt gegen den
in Zürich wohnhaften Rekurrenten Weber Stierlin einen Arrest
auf ein (von der Arrestnehmerin behauptetes) Guthaben des
Arrestschuldners an den in Basel wohnhaften Buchdrucker Fröse.
Der Rekurrent führte hiegegen Beschwerde mit der Begründung,
die beschlagnahmte Forderung befinde sich nicht in Basel, dem
Wohnsitz des Drittschuldners, sondern in Zürich, dem Wohnsitz
des Gläubigers und habe deshalb von dem Betreibungsamte
Baselstadt, weil örtlich unzuständig, nicht verarrestiert werden
können.
II. Unterm 27. Juni 1905 lehnte die kantonale Aufsichtsbe
hörde wegen Inkompetenz das Eintreten auf die Beschwerde von
folgenden Gesichtspunkten aus ab: Sofern sich der Rekurrent
gegen die Arrestbewilligung durch den Richter wende, brauche die
Aufsichtsbehörde nach Art. 279 SchKG nicht auf die Beschwerde
einzutreten. Diese unterliege aber auch dann nicht ihrer Beur
teilung, wenn sie gegen den Arrestvollzug durch das Betreibungs
amt sich richte. Denn das Amt habe nicht zu prüfen, ob es
zulässig gewesen sei, die im Arrestbefehl bezeichneten Gegenstände
als Arrestgegenstände zu behandeln, sondern habe den Arrestbefehl
einfach auszuführen, sofern die Beschlagnahme auch wirklich voll
zogen und das betreffende Vermögensstück zu Gunsten des Arrest
gläubigers gesichert werden könne. Letzteres sei aber hier durch
Anzeige an den Drittschuldner möglich gewesen. Über die Ein
wendungen des Rekurrenten habe also nicht die Aufsichtsbehörde,
sondern der Richter zu entscheiden, falls die Frage infolge Rechts
vorschlages anläßlich der Prosekution des Arrestes an ihn gebracht
werde. Welcher Ort als Sitz der Forderung zu gelten habe
und wo diese infolgedessen mit Arrest belegt werden könne, sei
demnach nicht zu erörtern.
III. Gegen diesen Entscheid richtet sich der nunmehrige, recht
zeitig eingereichte Rekurs des Weber Stierlin, womit derselbe vor
Bundesgericht beantragt: es seien die Aufsichtsbehörden als zur
Behandlung der gegen das Betreibungsamt Baselstadt erhobenen
Beschwerde kompetent und letztere als begründet zu erklären,
oder eventuell die Vorinstanz zu materieller Behandlung derselben
anzuweisen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Beschwerde bezw. der nunmehrige Rekurs richtet sich,
dem gestellten Begehren und der gegebenen Begründung nach,
unzweifelhaft nicht gegen die Bewilligung des Arrestes durch die
Arrestbehörde, sondern gegen dessen Vollzug durch das Betreibungs
amt, und es ist deshalb die Kompetenz der Aufsichtsbehörden zur
Beurteilung des Falles gemäß Art. 17/19 SchKG vorhanden.
Mit Unrecht nimmt die Vorinstanz an, das Betreibungsamt
habe das fragliche Guthaben, nachdem dasselbe einmal von der
Arrestbehörde im Arrestbefehl als Arrestgegenstand bezeichnet worden
war, einfach als solchen behandeln und ohne weitere Prüfung ver
arrestieren müssen. Wie das Bundesgericht bereits in seinem Ent
scheide vom 21. März 1905 in Sachen Dr. C. Meyer Konsorte
gegen Appenzell A Rh. ausgeführt hat, soll bezw. darf sich das
Oben Nr. 37, S. 208 ff. (Sep.-Ausg. Bd. VIII, Nr. 17, S. 67 ff.).
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Betreibungsamt an den Arrestbefehl insoweit nicht halten, als dessen
Vollzug, überhaupt oder in einzelnen Punkten, zu betreibungs
amtlichen Maßnahmen führen müßte, welche eine Verletzung der
vom Amte beim Arrestvollzug zu beobachtenden gesetzlichen Vor
schriften enthalten würden, und kann deshalb das Amt insbesondere
nicht berechtigt oder verpflichtet sein, ein von der Arrestbehörde
als Arrestgegenstand bezeichnetes Objekt, das sich nicht in seinem
Betreibungskreise befindet, mit Arrest zu belegen.
- Hienach hat die Vorinstanz unzutreffender Weise geglaubt,
von einer Prüfung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen
Frage absehen zu können, ob das hier als Arrestobjekt behandelte
Guthaben in Basel, dem Wohnorte des Drittschuldners, oder in
Zürich, demjenigen des Gläubigers bezw. Arrestschuldners,
Sinne von Art. 89 bezw. 275 SchKG gelegen ist. Auch
vorwürfige Punkt wird durch den obgenannten Bundesgerichts
entscheid und zwar zu Gunsten der zweiten Alternative präjudi
ziert. Laut diesem Entscheide muß eine Forderung (soweit sie nicht
in einer Urkunde als einem Wertpapier zur Verkörperung
gelangt)
exekutionsrechtlich im allgemeinen als am Wohnsitze des Gläubi
sich der
gers gelegen angesehen werden, als dem Orte, wo
Träger des Forderungsobjektes dauernd befindet und mit ihm für
gewöhnlich auch die sämtlichen oder der größte Teil der zu seinem
Vermögen gehörenden körperlichen Werte. Für die nähere Be
gründung dieser Auffassung, an welcher festzuhalten ist, läßt sich
auf die einschlägigen Erwägungen des mehrerwähnten Entscheides
verweisen. Besondere Verhältnisse, welche ein Abweichen von obiger
Regel rechtfertigen könnten, liegen hier nicht vor. Ist demzufolge
das fragliche Guthaben als in Zürich gelegen anzusehen, so muß
in Gutheißung des Rekurses dessen Arrestnahme durch das Be
treibungsamt Baselstadt als gesetzwidrig aufgehoben werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und damit der angefochtene
Entscheid und die Verarrestierung des fraglichen Guthabens durch
das Betreibungsamt Baselstadt aufgehoben.
Schlagwörter
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