Gesamter Gesetzestext
- Arteil vom 22. November 1905
in Sachen Vögtlin gegen Gut bezw. Obergericht Aargau.
Kostenforderung des Anwaltes an den Klienten aus einem von jenem
für diesen geführten Civilprozesse; Gerichtsstand. Bedeutung der
Kostenfeststellungs-Sentenz in einem Civilprozesse hinsichtlich des
Verhältnisses zwischen Klient und Anwalt: jene Sentenz bedeutet
für das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient nicht ein rechts
kräftiges Urteil. Für dieses Verhältnis sind die gewöhnlichen Ge
richtsstandsregeln massgebend.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. In einem vom heutigen Rekursbeklagten, Fürsprech Dr. Gut
in Sursee, als bevollmächtigtem Anwalt des Rekurrenten Hans
Vögtlin in Brugg gegen Joseph Warth und Peter Zemp in
Hergiswil geführten Civilprozesse erkannte das Bezirksgericht
Willisau am 15. November 1904, unter Abweisung der Klage
des Rekurrenten, bei Wettschlagung der persönlichen Läuf, Gäng
und Vorstände der Parteien
III. An die Anwälte haben zu bezahlen:
Kläger an Fürsprech Dr. Gut 397 Fr. 05 Cts., inbegriffen
137 Fr. 45 Cts. Auslagen...
Gestützt auf dieses in Rechtskraft erwachsene Urteil forderte der
Rekursbeklagte vom Rekurrenten Bezahlung der ihm zugesproche
nen Kostennote. Er erhob, da der Rekurrent die Zahlungspflicht
wegen angeblich fehlerhafter Prozeßführung seitens des Anwalts
bestritt, für deren Betrag (nebst zwei weitern, vorliegend außer
Betracht fallenden Honorarforderungen) unter Abzug bereits er
folgter Anzahlungen Betreibung und verlangte gegenüber dem
Rechtsvorschlage des Rekurrenten definitive Rechtsöffnung. In der
Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Gerichtspräsidium Brugg
machte der Rekurrent vorab geltend, daß das vorstehende Urteil
nicht über die Existenz des darin festgesetzten Honoranspruchs ent
schieden habe und daher nicht als Rechtsöffnungstitel für den
selben verwendbbar sei, und erhob eventuell die Einreden, das
Bezirksgericht Willisau wäre zum Erlaß eines solchen Entscheides
gar nicht kompetent gewesen und habe den Rekurrenten hiezu auch
gar nicht vorgeladen und angehört. Das Gerichtspräsidium Brugg
aber bewilligte die Rechtsöffnung für die gesamte betriebene For
derung und das Obergericht des Kantons Aargau (Abteilung für
Civilsachen) bestätigte diesen Entscheid, gestützt auf die Erwägung,
daß dieselbe auf jenem zweifellos rechtskräftigen Urteile beruhe,
und erkannte demgemäß am 6. Juli 1905:
Dem Kläger (Rekursbeklagten) wird für einen Betrag von
188 Fr. 5 Cts. nebst Zins à 5 % seit 6. Februar 1905 und
Kosten laut Zahlungsbefehl die definitive Rechtsöffnung gegen
den Beklagten (Rekurrenten) erteilt.
B. Innert nützlicher Frist hat nun Vögtlin den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, die in
Sachen ergangenen Rechtsöffnungsentscheide des Gerichtspräsidiums
Brugg und des aargauischen Obergerichts seien als gesetz und
verfassungswidrig aufzuheben. Er macht zur Begründung dieses
Antrages wesentlich geltend, die Annahme der beiden kantonalen
Rechtsöffnungsinstanzen, daß dem streitigen Kostendispositive des
Bezirksgerichts Willisau der Charakter eines vollstreckbaren gericht
lichen Urteils im Sinne der Art. a und 81 SchKG zukomme,
sei nicht nur offenbar rechtsirrtümlich, sondern geradezu willkürlich
und somit gegen Art. 4 BV verstoßend; denn unter einem Ur
teil im fraglichen Sinne könne unzweifelhaft bloß ein auf kontra
diktorischem Verfahren beruhender Richterspruch über eine privat
rechtliche Streitsache verstanden sein; ein solcher aber liege hier
nicht vor, da über seine, des Rekurrenten, Schuldpflicht aus sei
nem Auftragsverhältnis zum Rekursbeklagten von den Parteien
nie verhandelt worden sei. Überdies hätte er, der Rekurrent, aus
diesem Rechtsverhältnis gemäß Art. 59 BV und der einschlägigen
Praxis des Bundesgerichts, an seinem Wohnorte belangt werden
müssen, so daß die angefochtene Rechtsöffnung auf Grund des
in Willisau ergangenen Urteils auch wegen Verletzung des
Art. 59 BV, zu dessen Wahrung im Vollstreckungsverfahren
Art. 81 Abs. 2 SchKG ausdrücklich die von ihm, dem Rekur
renten, vorliegend tatsächlich erhobenen, vom Obergericht aber gar
nicht beachteten eventuellen Einreden zulasse, nicht zu Recht be
stehen könne.
C. Namens des Rekursbeklagten Dr. Gut hat Fürsprech Dr.
Sch. in A. auf Abweisung des Rekurses angetragen. Er bestreitet,
daß eine Verletzung der angerufenen Verfassungsbestimmungen,
insbesondere des Art. 59 BV, vorliege, da die Kompetenz des
Gerichts der Hauptsache zur Beurteilung aller damit zusammen
hängenden Fragen, also auch betreffend die Forderung des An
waltes gegen seinen Klienten, demselben nicht widerspreche.
Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf die Einreichung
von Gegenbemerkungen auf den Rekurs verzichtet;
in Erwägung:
- (Ausführung, daß Gegenstand des staatsrechtlichen Rekurses
nur der Entscheid des Obergerichts bilden kann.
- Der eine Streitsache beurteilende Richter als solcher ist
zwar befugt, die den Parteianwälten für die Führung des be
treffenden Rechtsstreites gegenüber ihren Klienten erwachsenen
Kostenforderungen dem Maße nach, mit Bezug auf die Zulässig
keit und die Höhe der einzelnen Ansätze der Kostennoten, in An
wendung der einschlägigen für die Parteien ohne weiteres verbind
lichen Tarife zu bestimmen und über allfällige Moderationsbegehren
der Klienten zu entscheiden. Dagegen steht diesem Prozeßrichter
als solchem nicht zu, über den Bestand der Kostenforderung eines
Anwaltes, bezw. die Zahlungspflicht seines Klienten, zu erkennen;
denn diesbezüglich kommen lediglich interne Rechtsbeziehungen
zwischen Klient und Anwalt in Frage, deren gerichtliche Feststel
lung in selbständigem Prozeßverfahren zwischen den beiden als
Parteien zu erfolgen hat. Dabei aber sind die gewöhnlichen Ge
richtsstandsregeln für die Geltendmachung persönlicher Forderungen
maßgebend; insbesondere genießt der Klient als Schuldner den
Schutz des Art. 59 BV, welcher ihm in interkantonalen Ver
hältnissen seinen Wohnsitzrichter garantiert. Demnach kann dem
streitigen Kostendispositiv im Urteile des Bezirksgerichts Willisau
vom 15. November 1904 bundesrechtlich nur die Bedeutung einer
Kostenfeststellungs Sentenz, nicht dagegen eines die Schuldpflicht
des in Brugg wohnhaften, unbestrittenermaßen aufrechtstehenden Re
kurrenten für den festgestellten Betrag rechtsverbindlich statuierenden
Erkenntnisses zukommen. Folglich war der Nekurrent berechtigt,
dem Rechtsöffnungsbegehren des Rekursbeklagten auf Grund jenes
Urteilsdispositivs die in Art. 81 Abs. 2 SchKG mit Rücksicht
auf die Garantie des Art. 59 BV vorbehaltene Einrede der In
kompetenz des Bezirksgericht Willisau zur Beurteilung
tend gemachten Forderung entgegen zu halten, und ist daher der
angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des aarg. Obergerichts, welcher
sich über diese Einrede hinweggesetzt hat, wegen Verletzung des
verfassungsmäßigen Rechts des Rekurrenten aus Art. 59 BV
aufzuheben. Dem weiteren Begehren des Rekurrenten aber, es sei
der Rekursbeklagte in die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens
zu verfällen, kann im vorliegenden Entscheide, zufolge der rein
kassatorischen Natur des Rechtsmittels des staatsrechtlichen Re
kurses, nicht entsprochen werden;
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und damit das Urteil des Ober
gerichts des Kantons Aargau (Abteilung für Civilsachen) vom
- Juli 1905 aufgehoben.
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