Art. 179 OG; Art. 10 Abs. 1 und 2 des Rückkaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897; Steuerfreiheit der Bundesbahnen; originäre Zuständigkeit des Bundesgerichts bei Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kanton ohne Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs. Die bundesrechtliche Befreiung erfasst alle Immobilien mit notwendiger Beziehung zum Bahnbetrieb. Ein Bahnhofrestaurant ist nicht schon deshalb ganz oder teilweise steuerpflichtig, weil es auch von nicht reisendem Publikum benutzt wird; entscheidend ist allein die objektive Zweck- und Funktionsbindung des Gebäudes an den Bahnbetrieb. Eine partielle Besteuerung nach einem ideellen Anteil oder nach dem vermehrten Verkehrswert durch fremde Nutzungen ist ausgeschlossen, soweit die Räumlichkeiten in ihrer ganzen Ausdehnung für den Bahnbetrieb notwendig sind (consid. 3-4). Kantonalrechtliche Regeln über Rechtskraft und Rekursfristen vermögen einen bundesrechtswidrigen Steueranspruch nicht zu begründen (consid. 5).
öffentlichen Beleuchtung, die von den Besitzern der im Beleuch tungsgebiet gelegenen Liegenschaften auf der Grundlage der Grund steuerschatzungen erhoben wird. B. Mit Rechtsschrift vom 4. Januar 1905 hat die Kreisdi rektion II der Schweizerischen Bundesbahnen beim Bundesgericht folgende gegen den Kanton Bern gerichtete Begehren gestellt:
tober 1897 sind die Bundesbahnen von jeder Besteuerung durch Kanton und Gemeinden befreit. Doch findet die Vorschrift keine Anwendung auf Immobilien, die zwar im Besitze der Bundes bahnen sind, aber eine notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb nicht haben. Diese Bestimmungen und nicht etwa daneben noch die frühern Konzessionen der Eisenbahngesellschaften sind aus schließlich maßgebend für die Frage, ob im einzelnen die Bundes bahnen steuerpflichtig seien (A. S. d. bg. E., Bd. XXIX, 1, S. 195 Erw. 2). Frägt es sich danach, ob der Steueranspruch von Bern auf Art. 10 Abs. 2 gegründet werden könne, so steht dem zunächst der Umstand noch nicht absolut im Wege, daß das zur Steuer herangezogene Objekt ein Teil des Bahnhofgebäudes ist, das als ganzes ja dem Bahnbetrieb in intensivster Weise dient. Wie das Bundesgericht schon im Fall betreffend die Bahnhof restauration Luzern (A. S. d. bg. E., Bd. XXIX, 1, Nr. 41) ausgeführt hat, ist es nach Art. 10 Abs. 2 sehr wohl möglich, daß von einem Gebäude ein Teil, der in notwendiger Beziehung zum Bahnbetrieb steht, steuerfrei ist, ein anderer Teil dagegen, dem diese Beziehung mangelt, indem er z. B. als Mietswohnung, Magazin vermietet ist, der Besteuerung unterliegt. Der Regie rungsrat von Bern behauptet aber nicht, daß der von ihm mit Steuer belegte Teil des Bahnhofgebäudes Bern, die Restaurations lokalitäten, an sich nicht in notwendiger Beziehung zum Bahn betrieb stünde. In der Tat kann heute nicht mehr in Zweifel ge zogen werden, daß die Restaurationen in größeren Bahnhöfen einen Bestandteil der eigentlichen Eisenbahnanlagen bilden und grundsätzlich zum Betrieb gehören (siehe die Ausführungen in Erw. 3 des zitierten luzernischen Urteils). Anderseits steht fest daß das Bahnhofbüffet in Bern von jeher und auch heute noch nicht nur vom reisenden, sondern auch vom einheimischen, stadt bernischen Publikum frequentiert wird; wohl aber ist streitig, in welchem Maße dies der Fall sei. Der Regierungsrat macht indessen auch nicht etwa geltend, daß die fraglichen Lokalitäten für die Be dürfnisse des Bahnbetriebs, d. h. des Reisendenverkehrs, zu groß angelegt seien, so daß etwa ein räumlicher Teil ausgeschieden wer den könnte, der dem einheimischen Publikum dient, der vom Stand punkt des Bahnbetriebes aus entbehrlich und für den vielleicht die notwendige Beziehung zum letztern im Sinne des Art. 10 Abs. 2 zu verneinen wäre. Es darf denn auch geradezu als no torische Tatsache bezeichnet werden, daß die fraglichen Lokalitäten zur Zeit des größten Reiseverkehrs, im Sommer, keineswegs zu groß sind, sondern für diesen Verkehr knapp hinreichen. Der Re gierungsrat stellt vielmehr ausschließlich darauf ab, daß sich in den Restaurationsräumlichkeiten, soweit neben den Reisenden auch das einheimische Publikum erscheint und bewirtet wird, ein Wirt schaftsbetrieb abwickelt, der mit dem Eisenbahnbetrieb nichts zu tun hat, und er leitet hieraus für den Kanton Bern das Recht ab, für eine ideelle Quote des durch die Restauration gebildeten Teils des Bahnhofgebäudes die Bundesbahnen zur Steuer heran zuziehen. Nun hat das Bundesgericht im Falle betreffend die Bahnhofrestauration Luzern unter analogen Verhältnissen eine partielle Steuerpflicht der Bundesbahnen bejaht, wesentlich von der Erwägung ausgehend, daß die Tatsache, daß eine Bahn hofwirtschaft regelmäßig auch vom einheimischen Publikum fre quentiert wird, den für die Besteuerung maßgebenden Gebäude verkehrswert mitbeeinflußt und daß daher dieses dem Bahnbetrieb fremde Moment auch bei der Frage der Steuerfreiheit im Sinne der Zulassung einer partiellen Steuerpflicht berücksichtigt werden darf. An dieser Auffassung kann jedoch bei erneuter Prüfung der Frage nicht festgehalten werden. 4. Wenn die Bundesbahnen u. a. Steuerfreiheit für alle Im mobilien genießen, die in notwendiger Beziehung zum Bahnbe trieb stehen, so könnte vom Standpunkt des Rückkaufsgesetzes aus auch auf einen gedachten, ideellen Teil eines Bahnhofgebäudes höchstens dann eine Steuer gelegt werden, wenn auf Grund irgend welcher Verhältnisse festzustellen wäre, daß der fragliche ideelle Teil dem Bahnbetrieb nicht dient. Bei einer Bahnhofrestauration, die für die Bedürfnisse des Bahnbetriebes zu groß angelegt ist und auch vom einheimischen Publikum frequentiert wird, wäre z. B. neben der bereits berührten Ausscheidung eines räum lichen Teils die Annahme möglich, daß ein ideeller Teil der gesamten Lokalitäten mit dem Bahnbetrieb nichts zu tun hat, und es ließe sich vielleicht aus diesem Gesichtspunkte die Besteue rung eines ideellen Gebäudeteils nach dem Bundesgesetz recht
fertigen. (Ein ähnliches Verhältnis möchte sich etwa ergeben, wenn ein Bahnhof, der für die alleinigen Bedürfnisse der Bundes bahnen zu groß wäre, im Miteigentum dieser und einer, keine Steuerfreiheit genießenden Privatbahn stehen sollte.) Sobald aber, wie vorliegend, feststeht, daß die Räumlichkeiten der Bahnhof wirtschaft in ihrer ganzen Ausdehnung für die Bedürfnisse des Bundesbahnbetriebes notwendig sind, daß sie also um des letztern willen in dieser Größe erstellt werden mußten und erstellt worden sind, so kann trotz der Frequenz durch das einheimische Publikum von einem ideellen, dem Bahnbetrieb fremden Gebäudeteil schlechter dings nicht mehr die Rede sein. Das Gebäude müßte ja nach Anlage und Ausdehnung genau dasselbe sein und wäre dasselbe, auch wenn der darin sich abspielende Wirtschaftsbetrieb ausschließ lich Bahnzwecken dienen würde. Unter solchen Umständen kann denn auch nicht wohl gesagt werden, daß der durch die Bahnhof restauration gebildete Gebäudeteil als solcher neben seinem Haupt zweck noch einem Nebenzweck, der Bewirtung des einheimischen Publikums, dienstbar sei. Denn die Lokalitäten sind lediglich für die Bedürfnisse des Bahnbetriebes erstellt und für diesen Zweck vorhanden, und der Besuch durch das einheimische Publikum (der nach der Behauptung der Bundesbahnen von diesen nicht wünscht wird, aber nicht verhindert werden kann) erweist sich in Bezug auf die Zweckbestimmung der Räumlichkeiten als etwas zufälliges und indifferentes. Nun ist freilich richtig, und zwar auch nach bernischem Steuer recht, daß, wie im Urteil betreffend die Bahnhofrestauration Luzern ausgeführt wurde, die Liegenschaften nicht sowohl nach ihrer räum lichen Ausdehnung, sondern als Vermögensobjekte nach ihrem Wert und wegen ihres (tatsächlich vorhandenen oder wenigstens mög lichen) Ertrages besteuert werden, daß der meist, und so auch in Bern (Vermögenssteuergesetz 2 Abs. 1), für die Besteuerung maßgebende Verkehrswert durch den Ertrag mitbestimmt wird, und daß der Ertrag der Lokalitäten einer Bahnhofwirtschaft für die Bundesbahnen, der sich im Pachtzins darstellt, sehr wohl mit durch den Umstand bedingt sein kann, daß die Wirtschaft regel mäßig auch durch das nicht reisende Pnblikum besucht wird. (Ein solcher Einfluß ist von den Bundesbahnen für Bern bestritten.) Wenn es aber danach auch denkbar ist, daß der Verkehrswert der Lokalitäten der Bahnhofrestauration durch jenes Moment mit beeinflußt ist, und wenn es hiebei trotz offensichtlicher Schwierig keiten gelingen sollte, die Quote, um welche der Verkehrswert dadurch gesteigert wird, festzustellen, so ließe sich doch aus diesem Gesichtspunkte eine partielle Besteuerung der Bundesbahnen für die Lokalitäten des halb nicht mit dem Rückkaufsgesetz in Einklang ringen, weil das Gesetz für die Frage der Steuerpflicht aus schließlich und allgemein auf den Charakter des Immobile, d. h. auf seine Beziehung zum Bahnbetrieb abstellt, und weil daher, sobald diese Beziehung, wie vorliegend, in vollem Umfange als notwen dige feststeht, nichts darauf ankommen kann, daß der Ver kehrswert durch dem Bahnbetrieb fremde Momente mitbestimmt wird. Wollte man die Steuerpflicht in dieser Weise von Faktoren des Verkehrswerts abhängig machen, so müßte man folgerichtig in all den zahlreichen andern Fällen, wo der Verkehrswert von Bahngrundstücken durch dem Bahnbetrieb fremde Faktoren, z. B. die Lage an einer frequentierten Straße, mitbedingt ist, die par tielle Steuerpflicht gleichfalls zulassen, was dem Gesetze doch aufs augenscheinlichste widersprechen würde. Übrigens ist es (auch ganz abgesehen von Art. 10 Abs. 1 und 2 1. c.) sehr fraglich, ob die Liegenschaften der Bundesbahnen, soweit und solange sie n notwendiger Beziehung zum Bahnbetrieb stehen, nicht über haupt, vermöge ihrer öffentlichen Zweckbestimmung, in wesentlichem Umfange rechtlich dem Verkehre entzogen sind (vergl. auch Garan tiegesetz vom 23. Dezember 1851, Art. 7); jedenfalls stehen sie unter dieser Voraussetzung tatsächlich außerhalb des Verkehrs, so daß bei ihnen begrifflich von einem wirklichen Verkehrs werte im steuerrechtlichen Sinn im Grunde gar nicht gesprochen werden kann. Eine andere, hier nicht zu lösende, Frage ist na türlich die, ob die Bundesbahnen für den Ertrag der Bahnhof restauration Bern (Pachtzins), soweit er allfällig aus dem Besuch durch das einheimische Publikum herrühren sollte, zur Einkommen steuer verhalten werden könnte (vergl. A. S. d. bg. E., Bd. XXIX, 1, Nr. 67 u. 102). 5. Nach diesen Ausführungen können sich die Bundesbahnen gegenüber dem Steueranspruch von Bern mit Erfolg auf ihre
Steuerfreiheit berufen. Bei solcher Sachlage bedarf die Frage keiner Erörterung, ob die für das Jahr 1903 geforderte Steuer, wie die Bundesbahnen eventuell behaupten (Rechtsbegehren 3), schon nach kantonalem Recht aus formellen Gründen hinfällig sei. Diesem eventuellen Standpunkt der Bundesbahnen gegenüber hat der Regierungsrat geltend gemacht, daß der Steueranspruch pro 1903 rechtskräftig geworden sei, und es scheint, daß die frag liche Forderung eventuell auch auf diesen Titel gestützt werden will. Nun ist aber ohne weiteres klar, daß die kantonalrechtlichen Bestimmungen über das Verfahren in Steuersachen, nach denen ein Steueranspruch mangels rechtzeitigen Rekurses definitiv in Rechtskraft erwächst und unanfechtbar wird, für die Bundes bahnen nur insofern gelten, als sie der Steuerhoheit des Kantons unterworfen sind, und dies ist hinsichtlich der in Frage stehenden Steuer festgestelltermaßen nicht der Fall. Ein mit der Steuerfrei heit der Bundesbahnen nicht verträglicher Steueranspruch kann also nicht dadurch zur rechtlichen Existenz gelangen, daß er nach kantonalem Recht unanfechtbar wird. Dagegen ist es natürlich möglich, daß die Bundesbahnen einen solchen Anspruch aus drücklich oder stillschweigend anerkennen und dadurch Schuldner werden. Dies wird jedoch vom Regierungsrat für die Steuer pro 1903 nicht behauptet und es ist offenbar auch nicht der Fall, da ja die Bundesbahnen die Steuerpflicht schon für das Jahr 1903 von Anfang an mit aller Entschiedenheit bestritten haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage der Schweizerischen Bundesbahnen wird gutgeheißen und es werden demgemäß die letztern dem Kanton Bern gegen über in Bezug auf die Gebäulichkeiten des Bahnhofes Bern als nicht vermögenssteuerpflichtig erklärt.