Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 10. Oktober 1905 in Sachen Bayer Kubsi.
Lohnpfändung, Art. 93 SchKG. Stellung des Bundesgerichts; Unzu
lässigkeit neuer Beweismittel.
Amtliche Verwahrung der ge
pfändeten beweglichen Sachen. Art. 98 Abs. 3 SchKG. Steht der
Gewahrsam dem Pfändungsschuldner zu, so kann ein Drittan
sprecher gegen die Verwahrnahme nicht Beschwerde führen.
Infolge Begehrens des I. Weber, Rechtsagenten in Zürich V
als betreibenden Gläubigers nahm das Betreibungsamt Luzern
am 2. Januar 1905 gegen den heutigen Rekurrenten I. M.
Bayer Kubli eine Pfändung vor. Dieselbe erstreckte
haupt
sächlich auf zahlreiche, meistens von der Ehefrau des Pfändungs
schuldners zu Eigentum angesprochene Haushaltungsgegenstände
und auf eine Quote von 50 Fr. monatlich während Jahresdauer
des Einkommens, welches Rekurrent als Reisender der Weinhand
lung Ferdinand Steiner in Winterthur bezieht. Gegen die frag
lische Pfändung bezw. das betreffende Verfahren wurde in ver
schiedener Beziehung sowohl vom Gläubiger als vom Schuldner
Beschwerde geführt. Unerledigt ist zur Zeit nur noch die Be
schwerde des Schuldners und zwar insofern, als er in seinem
nunmehrigen Rekurse an das Bundesgericht, der sich gegen einen
in Sachen ergangenen Entscheid der obern luzernischen Aufsichts
behörde vom 16. Juni 1905 richtet, die Begehren stellt: 1. es
sei die genannte Lohnpfändung aufzuheben; 2. es habe, in Auf
hebung der gegenteiligen Anordnung des Vorentscheides, keine
amtliche Verwahrung der gepfändeten Mobilien stattzufinden. In
tatsächlicher Hinsicht ist über diese beiden noch streitigen Punkte
des nähern zu bemerken:
- In Betreff der Lohnpfändung enthält der Entscheid der
untern Instanz folgende von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde
als richtig acceptierte Ausführungen: Die Familie des Rekurrenten
bestehe aus den beiden Ehegatten und einem Töchterchen, das sich
gegenwärtig in der französischen Schweiz in Pension befinde. Von
seiner Firma beziehe der Rekurrent 130 Fr. monatlich als Fixum
und eine Umsatzprovision von 1 %, sofern der Jahresumsatz
50,000 Fr. erreiche. Letzteres sei der Fall, indem man anzunehmen
habe, daß Rekurrent während durchschnittlich 20 Reisetagen im
Monat einen Tagesumsatz von durchschnittlich 500 Fr. erziele,
also monatlich 100 Fr. an Provision einnehme, womit sich sein
Einkommen auf 230 Fr. per Monat stelle. In Bezug auf die
sodann dürfe vorerst als selbstverständlich ange
Unterhaltskosten
nommen werden, daß dem Rekurrenten die Kosten seines persön
lichen Unterhaltes während seinen Reisen d. h. während 20
Tagen monatlich-
von seiner Firma vergütet werden. Für die
Bestreitung seines Unterhaltes während den zehn Tagen, wo er
nicht auf der Reise sei, und ferner für die Ausgaben betreffend
Miete, Kleider 2c. und für die Bestreitung des gesamten Unter
haltes von Frau und Kind sei ein Betrag von insgesamt 175 Fr.
monatlich in Rechnung zu bringen. Damit erweise sich die Pfän
dung von 50 Fr. per Monat als gerechtfertigt.
2. In Bezug auf die amtliche Verwahrung der gepfändeten
Beweglichkeiten nimmt der genannte Entscheid an: die vindizierten
Objekte seien nicht im Gewahrsam der Ehefrau, und diese ver
möge deshalb so wenig als der Pfändungsschuldner deren amt
liche Verwahrung, auf die der Gläubiger ein Recht habe, zu
verhindern.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- In Bezug auf die angefochtene Lohnpfändung ist zunächst
unbestritten, daß der Rekurrent als Geschäftsreisender ein monat
liches Fixum von 130 Fr. bezieht. Als unrichtig bestreitet da
gegen der Rekurrent die Annahme der beiden Vorinstanzen, er
beziehe im weitern monatlich durchschnittlich 100 Fr. an Umsatz
provision. Bei der genannten Annahme handelt es sich nun aber
um eine auf eine Würdigung der gegebenen Sachlage sich stützende
tatsächliche Feststellung, die dem Inhalte der Akten nicht wider
spricht, namentlich auch keinem vom Rekurrenten vor den Vor
instanzen erbrachten Beweis für seine gegenteilige Behauptung
und die deshalb vom Bundesgericht als richtig angesehen werden
muß. Dabei kann das Beweismaterial, welches der Rekurrent
erst in der bundesgerichtlichen Instanz zur Entkräftung jener
Feststellung eingelegt hat (Buchauszug betreffend Umsatz und Be
stellbüchlein), weil unzulässig, bei der Beurteilung des Rekurses
nicht in Betracht gezogen werden. Ist demgemäß von einem Ge
samteinkommen des Rekurrenten von 230 Fr. monatlich auszu
gehen, so läßt sich zweifellos nicht davon sprechen, daß die vor
genommene Pfändung von 50 Fr. monatlich den Kompetenz
anspruch des Rekurrenten verletze, dessen Familie aus nur drei
Personen besteht.
- Was die amtliche Verwahrung der gepfändeten Beweglich
keiten anbetrifft, so vermag sich ihr der Rekurrent zunächst jeden
falls nicht persönlich, in seiner Eigenschaft als Pfändungsschuldner,
zu widersetzen. Denn Art. 98 Abs. 3 SchKG räumt dem betrei
benden Gläubiger im Verhältnis zum betriebenen Schuldner ein
Recht darauf ein, daß die Verwahrung, sobald er, der Gläubiger,
sie verlangt, vom Amte vorgenommen werde, ohne daß das Amt
aus Billigkeits oder Zweckmäßigkeitsrücksichten davon absehen
dürfte (vergl. Amtl. Samml.: Separatausgabe Bd. VI, Nr. 33
und Bd. VII, Nr. 13 ); und für die Behauptung, der Gläubiger
wolle hier das genannte Recht lediglich zur Schikane ausüben,
fehlt es in den Akten an jedem Anhaltspunkte, Fragen läßt sich
höchstens, ob nicht die Ehefrau des Rekurrenten angenommen,
dieser handle in Bezug auf die Frage der Verwahrnahme im vor
würfigen Verfahren als ihr gesetzlicher Vertreter zur Verteidigung
auch ihrer Interessen in ihrer Eigenschaft als Drittan
sprecherin befugt sei, die Unterlassung der amtlichen Verwahrung
zu beantragen. Indessen muß auch das in Gemäßheit der bis
herigen Praxis (vergl. Amtl. Samml. Bd. XXII, Nr. 108 und
- verneint werden, welche dem Dritten eine Einspruchsbefugnis
gegen die Verwahrnahme zwar dann gibt, wenn er sich im Ge
wahrsam der Pfändungsobjekte befindet, nicht aber dann, wenn deren
Gewahrsam dem Pfändungsschuldner zusteht, was hier unbestritte
nermaßen zutrifft. In Fällen letzterer Art dem betreibenden Gläu
biger das Recht auf amtliche Verwahrung einzuräumen, rechtfertigt
sich aus dem allgemein gehaltenen Wortlaute des Art. 98 Abs. 3
des Gesetzes in Verbindung mit der Erwägung, daß der betrei
bende Gläubiger ein wesentliches Interesse an der amtlichen Obhut
der ihm zugepfändeten Gegenstände hat und daß dieses Interesse
auch einem möglichen Dritteigentümer gegenüber wenigstens dann
Ges.-Ausg. XXIX, 1, Nr. 55, S. 234 ff.
Id., XXX, 1, Nr. 32, S. 193 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Anerkennung verdient, wenn die Verwahrung durch das Amt
ohne weiteres auf Grund der gegebenen privatrechtlichen Lage er
folgen kann, d. h. ohne daß es vorheriger Beseitigung eines zu
Gunsten des Dritten bestehenden Gewahrsamsverhältnisses bedarf.
Vorzubehalten und hier nicht näher zu prüfen ist die Frage, ob
und inwiefern die auf die amtliche Verwahrung von behauptetem
Drittmannsgut bezüglichen Verfügungen der Betreibungsbehörden
eine Modifikation erfahren können durch richterliche Anordnung
im Widerspruchsprozesse.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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