Art. 54 BV; right to marry for Swiss citizens abroad; retention of identity papers for enforcement of a criminal sentence. A Swiss citizen residing abroad may invoke the constitutional guarantee of marriage against Swiss authorities. However, Art. 54 BV does not oblige the authorities to eliminate factual impediments to marriage when these arise from lawful criminal enforcement measures. In particular, where the state is entitled to take the person into custody or to enforce an unserved sentence, it may also retain the person's identity papers; the incidental prevention of marriage does not render the measure unconstitutional, unless the papers are withheld specifically for the purpose of obstructing the marriage (consid. 1-5).
Als der Rekurrent am 20. Juli 1904 durch einen Bevollmäch tigten bei der Polizeidirektion um Aushändigung seiner Schriften einkam, erhielt er die Antwort, er habe zuerst seine Strafe abzu sitzen und seine Buße zu bezahlen. Ein gegen diesen Bescheid er riffener Rekurs wurde vom Regierungsrat am 30. August 1904 als unbegründet abgewiesen, weil sich die Retention der Ausweis schriften auf ein strafgerichtliches Urteil stütze und aus diesem Grunde nach konstanter bundesrechtlicher Praxis unzweifelhaft gestattet und geboten sei. B. Gegen diesen, seinem Bevollmächtigten mit Zuschrift vom gleichen Tage mitgeteilten Entscheid hat Kellenberger mit Eingabe vom 28. Oktober 1904 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun desgericht ergriffen mit dem Antrag, der Beschluß des Regierungs rates sei aufzuheben und der Regierungsrat anzuweisen, dafür be sorgt zu sein, daß dem Rekurrenten unverzüglich seine Ausweis papiere von der zuständigen Amtsstelle zugestellt werden. Dieser Antrag wird damit begründet, daß der Rekurrent sich in Mengen (Würtemberg), seinem jetzigen Wohnort, zu verehelichen beabsichtige und daß er hieran durch die Retention seiner Schrif ten verhindert werde, so daß also Art. 54 BV verletzt sei. Die vom Regierungsrat in seinem Entscheid in Anspruch genommene bundesrechtliche Praxis beziehe sich nur auf das Recht der Frei zügigkeit, nicht aber auf das Recht zur Ehe. Jenes sei bis zu einem gewissen Grade beschränkt, letzteres dagegen unbeschränkt und unbeschränkbar. Dem Rekurs liegt eine Bescheinigung des Stadtschultheißen amtes Mengen bei, worin bezeugt wird, daß der Rekurrent seit November 1899 in Mengen wohnhaft sei und die Absicht bekun det habe, sich zu verehelichen, wozu er die nötigen Papiere beizu bringen habe. Mit wem sich Rekurrent verehelichen wolle, ist we der in dieser Bescheinigung noch in der Rekursschrift angegeben. C. In seiner Vernehmlassung beantragt der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. Abweisung des Rekurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ten würde. So lange der Kanton Appenzell A. Rh. ein Recht hat auf die Verfügung über die Person, ein Recht, die Person des Verurteilten zurückzuhalten, so lange kann er auch die Schrif ten zurückhalten. Daß ersteres im vorliegenden Falle wegen der Renitenz des Verurteilten und der Unzulässigkeit eines Ausliefe rungsbegehrens faktisch nicht möglich ist, ändert nichts an der rechtlichen Situation. 3. Dieses Ergebnis stimmt überein mit dem Urteile des Bun desgerichts vom 16. März 1904 in Sachen Zumstein gegen Ob walden (A. S. d. bundesger. Entsch., Bd. XXX, 1, S. 34), wo rin mit Bezug auf das Recht der freien Niederlassung ausgeführt wurde, daß die Behörden des Heimat oder Niederlassungsortes zur Zurückbehaltung der Ausweisschriften eines Bürgers aus strafrechtlichen oder strafprozessualen Gründen berechtigt sind, in Fällen nämlich, in denen unmittelbar die Verfügung über die Person des Bürgers zulässig wäre, also sowohl bei Durchführung einer Strafuntersuchung, als auch zum Zwecke der Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile, dies jedoch mit Ausnahme der Voll streckung von Geldbußen, welche wegen bloß polizeilicher oder fis kalischer Delikte ausgesprochen worden sind. Vergl. auch Schol lenberger, Komm. z. BV, S. 350. Und in dem vom Rekur renten selbst angerufenen Gutachten des eidgen. Justizdepartemen tes vom 19. Januar 1888 (Salis, Bundesrecht, 2. Aufl., II, Nr. 644) wurde erklärt, daß, wenn auch die auf dem Gebiet der Freizügigkeit bestehende Praxis nicht ohne weiteres auf das Recht, zur Ehe übertragen werden könne, dennoch da, wo die Behörde sich der Person des Bürgers bemächtigen darf, sich dieser nicht über Verletzung seines Rechts zur Ehe beklagen kann, wenn ihm die Behörde, um ihn in ihre Gewalt zu bekommen, die Ausstel lung der zur Eheschließung erforderlichen Ausweisschriften ver weigert. 4. Die sich hieraus ergebende Situation des Rekurrenten ist übrigens nur die Folge des von ihm selbst geschaffenen Zustandes. Es beruht auf seinem eigenen Willensentschluß, wenn er dadurch, daß er sich der Strafe entzieht, und so lange er dies tut, tatsäch lich am Abschluß einer Ehe gehindert werden sollte. Sobald der Rekurrent die ihm obliegende öffentlich rechtliche Verpflichtung zur Abbüßung der Gefängnisstrafe erfüllt, steht ihm in der Ausübung des von ihm beanspruchten Individualrechtes nichts entgegen. Von der Behörde aber kann er nicht verlangen, daß sie es ihm erleich tere, dieses Individualrechtes unter Außerachtlassung seiner öffent lich rechtlichen Verpflichtung teilhaftig zu werden. 5. Anders läge die Sache, wenn die Verweigerung der Aus weisschriften entgegen einem sonstigen Gebrauch stattfände, speziell in diesem Fall nachweisbar nur zu dem Zwecke erfolgen würde, um die Eheschließung zu verhindern. Allein etwas derartiges liegt nicht vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.