BGE 31 II 382Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / II30.08.1896Modified
A municipality and the successors of an electric utility operator disputed a 1896 supply contract. After the municipality terminated the agreement, it sought a declaration that it could build and operate its own electric plant; the defendants counterclaimed for a declaration that the municipality remained barred from doing so. The Federal Court held the matter to be a private-law dispute with sufficient value in dispute and treated the challenged cantonal decision as appealable. On the merits, it held that the contract’s non-compete clause had to be strictly interpreted and did not, by wording or proven common intent, prohibit the municipality from establishing its own plant after termination. The municipality’s declaratory action was therefore upheld and the counterclaim dismissed.
Art. 112 OR; Art. 16 OR; non-compete clauses are to be strictly construed and may not be extended to cases not covered by the clear wording merely because the parties might probably have agreed otherwise; decisive is the proven common intent. Where a contract only prohibits the granting of further concessions to third parties, this does not, absent clear agreement or compelling contextual indications, include a prohibition on the municipality itself establishing and operating a competing plant after termination. A declaratory action is admissible where present legal uncertainty exists and no performance or injunctive action is yet ripe. A cantonally designated “pre-judgment” may nevertheless be a final judgment for appeal if it conclusively determines one substantive part of the dispute.
Hüsler mit ihrer allfällig zu erweiternden Anlage dem vorhan denen Bedürfnis für Licht und Kraft vollständig genügt. Würde Frau Hüsler diesem Bedürfnisse nicht vollständig genügen können, so steht es der Gemeinde frei, für den von Frau Hüsler nicht befriedigten Bedarf weitere Konzessionen für Licht und Kraftab gabe an Dritte zu erteilen. Falls die Gemeinde nach Ablauf der festen Vertragsdauer von 10 Jahren auf die Fortführung der Straßenbeleuchtung verzichten sollte, verpflichtet sich die Gemeinde, die Konzession für die private Beleuchtung an Frau Hüsler für den von ihr zu deckenden Bedarf ohne Entgelt abzutreten. Der Vertrag wurde auf 10 Jahre fest abgeschlossen mit gegen seitiger zweijähriger Kündigung vom Ende des achten Jahres an und mit Gültigkeit für allfällige Rechtsnachfolger der Frau Hüsler. Seitens der Beleuchtungskommission wurde die Genehmi gung des Vertrages durch die Gemeindeversammlung vorbehalten (Art. 13). Am 30. August 1896 wurde dieser Vertrag von der Einwohnergemeinde genehmigt. Im Laufe der Zeit wurden über die seit 1897 an Stelle der Witwe Hüsler von den Beklagten besorgte elektrische Beleuchtung verschiedene Klagen laut, und es wurde die Frage einer Erweite rung der bestehenden Anlage geprüft. Am 25. September 1904 beschloß die Gemeindeversammlung, es sei der Beleuchtungsvertrag unverzüglich zu kündigen, und es wurde der Gemeinderat beauf tragt, bei der Baudirektion des Kantons Zürich die Erlaubnis zur Erstellung elektrischer Starkstromleitungen in den Straßen I. und II. Klasse für Errichtung einer öffentlichen Straßenbe leuchtung in der ganzen Gemeinde, sowie für Licht und Kraft abgabe an Private nachzusuchen. Die Kündigung wurde voll zogen, jedoch von den Gebrüdern Reithaar nicht anerkannt, worauf Klage und Widerklage mit den sub A hievor wiedergegebenen Rechtsbegehren eingeleitet wurden. 2. Die Kompetenz des Bundesgerichts bezüglich des anzu wendenden Rechts ist gegeben. Insbesondere ist zu sagen, daß nicht etwa eine öffentlich rechtliche, sondern vielmehr eine rein privat rechtliche Streitigkeit vorliegt. Denn es fragt sich nicht, ob von einem bestimmten Zeitpunkt an die Klägerin überhaupt berechtigt sein werde, eine elektrische Anlage innerhalb ihres Gemeindebannes zu errichten und zu betreiben, sondern nur, ob sie es im Ver hältnis zu den Beklagten sein werde, d. h. ob sie den Beklag ten gegenüber verpflichtet sei, die Errichtung und den Betrieb eines sochen Verkehrs zu unterlassen. Es handelt sich also um die in Art. 112 OR vorgesehene Verbindlichkeit, etwas nicht zu tun , und zwar insbesondere um ein sog. Konkurrenz verbot. Da dieses Konkurrenzverbot von den Beklagten aus einem in der Schweiz abgeschlossenen und in der Schweiz zu er füllenden Vertrage abgeleitel wird, so ist der vorliegende Rechts streit auf Grund des schweiz. Obligationenrechts zu beurteilen. Welches der übrige Inhalt des bewußten Vertrages sei, ist für die Frage des auf das Konkurrenzverbot anzuwendenden Rechtes gleichgültig (vergl. Amt. Samml. d. bgr. Entsch., Bd. XV, Nr. 55, Erw. 3). Der für die Berufung an das Bundesgericht erforderliche Streitwert ist ebenfalls vorhanden; denn die Parteien waren von Anfang an, wie sie es auch jetzt noch sind, darüber einig, daß der Streitwert im vorliegenden Prozesse mindestens 5000 Fr. betrage. Über die Frage, ob das von der Vorinstanz erlassene, als Vorurteil bezeichnete Urteil ein Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG sei, ist folgendes zu sagen: Es sind in diesem Prozesse zwei Streitfragen zu Tage getreten: die prinzipielle Frage, ob die Gemeinde Erlenbach den Be klagten gegenüber unter allen Umständen zur Erstellung einer eigenen elektrischen Beleuchtungsanlage berechtigt sein werde, und die mehr technische Frage, ob sie es aus dem Grunde sein werde, weil die Gebrüder Reithaar den in Art. 8 des Vertrages vom 15./30. August 1896 gestellten Anforderungen nicht nach zukommen bereit oder im Stande seien. Nun ist aber nicht etwa, wie es auf den ersten Blick scheinen möchte, die eine dieser beiden Streitfragen Gegenstand der Hauptklage und die andere Gegen stand der Widerklage, sondern die Gutheißung der Hauptklage setzt voraus, daß eine der beiden obigen Streitfragen, einerlei welche von beiden, zu bejahen sei, die Gutheißung der Widerklage dagegen hat zur Voraussetzung, daß die erste der beiden obigen
Streitfragen, die prinzipielle, zu verneinen sei. Obwohl also die Hauptklage eine kategorische, die Widerklage dagegen eine kondi tionelle, fast dubitative Fassung erhalten hat, so konnte doch die Widerklage an sich nur zur Beurteilung der prinzipiellen Frage führen, während die Behandlung der Hauptklage dann zur Be urteilung beider Fragen führen mußte, wenn die zuerst beurteilte verneint wurde. Die Bejahung der prinzipiellen Frage wäre der Gutheißung der Hauptklage und der Abweisung der Widerklage gleichgekommen, mit der vorinstanzlich ausgesprochenen Verneinung der prinzipiellen Frage ist die Widerklage gutgeheißen, die Haupt klage aber noch nicht vollständig erledigt. Nun fragt es sich, ob wegen dieses letztern Umstandes, nämlich der nicht vollständigen Erledigung der Hauptklage, dem vor liegenden Urteil der Vorinstanz der Charakter eines Haupturteils im Sinne von Art. 58 OG abzusprechen sei. Diese Frage ist zu verneinen. Denn auf die Formulierung von Klage und Wider klage kommt aus dem Grunde nicht mehr alles an, weil der ge samte Prozeßstoff von den kantonalen Instanzen, wie auch schon von den Parteien, nach einem etwas andern Gesichtspunkte, näm lich nach Maßgabe der beiden Begründungen der Hauptklage, in zwei Teile zerlegt wurde und nun durch das vorliegende zweit instanzliche Urteil der eine dieser Teile, von der Berufung an das Bundesgericht abgesehen, endgültig erledigt ist. Darauf schließlich, daß sich dieses Urteil gemäß der Termino logie des zürcherischen Prozeßrechts (vergl. 444 des Rechtspflege gesetzes, Amtl. Ges. Samml., Bd. 18, S. 167) als Vorurteil bezeichnet, kann unter diesen Umständen umso weniger ein enk scheidendes Gewicht gelegt werden, als dieses gleiche Urteil, wenn es in entgegengesetztem Sinne ausgefallen wäre, den ganzen Prozeß, soweit er sich vor den kantonalen Instanzen abzuspielen hatte, würde abgeschlossen haben. Vergl. im übrigen über die Qualifikation solcher Vorurteile Amtl. Samml. d. bg. Entsch., Bd. XXVI, 2, Nr. 14, Erw. 2 und Bd. XXX, 2, Nr. 58, Erw. 4. 3. Ist somit auf die Berufung einzutreten, so empfiehlt es sich gegenüber der etwas ungenauen Formulierung der Streitfragen in Klage und Widerklage zunächst festzustellen, daß einerseits die Gültigkeit des von den Beklagten behaupteten Konkurrenzverbotes in der Klage nur für die Zeit nach Ablauf von zwei Jahren seit der Kündigung bestritten wird, und anderseits die Beklagten widerklagweise nur Anerkennung ihres zukünftigen Verbietungs rechtes und nicht etwa Beseitigung irgend eines gegenwärtigen Zustandes verlangen. Es sind also sowohl die Klage als die Widerklage reine Feststellungsklagen, weshalb gegebenen Ortes (vergl. Erw. 4 hienach) die Frage zu prüfen sein wird, ob die selben als solche zulässig seien. Der präzisierenden Erläuterung bedarf sodann speziell die Widerklage insofern, als die Beklagten darin nur das Recht für sich in Anspruch zu nehmen scheinen, der Klägerin die Kon zessionierung einer andern Beleuchtungsanlage als der be klagtischen zu verbieten, wodurch genau genommen das Recht der Klägerin zur Errichtung und zum Betrieb einer eigenen elek trischen Anlage nicht negiert ist. Auch hier handelt es sich ledig lich um eine ungenaue Formulierung, da sonst die prinzipiellen Standpunkte beider Parteien sich decken würden, und ebenso scheint es sich mit dem Umstande zu verhalten, daß in der Widerklage nur von einer Beleuchtungsanlage, nicht auch, wie in der Klage von Kraftabgabe die Rede ist. Indessen genügt es auf alle Fälle, daß die Beklagten, ganz abgesehen von der Erhebung einer Widerklage, den in der Klage erhobenen Anspruch der Ge meinde Erlenbach, eine Anlage für elektrische Beleuchtung und Kraftabgabe ... zu errichten und zu betreiben , bestritten haben, weshalb denn auch die Vorinstanz der Klägerin diesen, und nicht nur den in der Widerklage ausdrücklich bestrittenen An spruch aberkannt hat. Schließlich ist noch zu bemerken, daß die Beklagten der Klä gerin die Errichtung und den Betrieb einer eigenen elektrischen Anlage nur für die Zeit bis zum Erlöschen der in Art. 8 des Vertrages vom 15./30. August 1896 vorgesehenen staatlichen Konzession (vergl. hierüber Erw. 9 hienach) verbieten wollen, was sich allerdings nicht aus der Formulierung der Klage, wohl aber aus derjenigen der Widerklage, sowie aus dem gesamten Prozeßstoff ergibt. 4. Da, wie bereits bemerkt, sowohl Klage als Widerklage
reine Feststellungsklagen sind, so ist im fernern zu prüfen, ob dieselben einem rechtlich zu schützenden Interesse entsprechen, ins besondere ob nicht eiwa, statt auf Feststellung, schon jetzt auf Erfüllung bezw. auf Unterlassung hätte geklagt werden können und daher hätte geklagt werden müssen. Letztere Frage ist aus dem Grunde ohne weiteres zu verneinen, weil aus den Akten nicht ersichtlich ist, daß die Klägerin irgendwie mit der Errichtung oder gar dem Betriebe einer eigenen elektrischen Anlage schon be gonnen habe, und folglich auch nicht, daß sie hierin von den Be klagten gestört worden sei. Im übrigen ergibt sich das rechtliche Interesse der Parteien an der Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit des Konkurrenzverbotes daraus, daß, wenn die Streitfrage jetzt nicht entschieden würde, jede Partei Gefahr laufen würde, bei Ablauf des Vertrages vom 15./30. August 1896 entweder unnötige Maßnahmen getroffen oder nötige Maß nahmen nicht getroffen zu haben. Fraglich könnte höchstens sein, ob die Beklagten speziell daran ein rechtlich zu schützendes In teresse besitzen, der Klägerin schon die Errichtung und nicht erst den Betrieb einer eigenen elektrischen Anlage zu verbieten. Allein diese Frage geht in die materiell rechtliche Frage über, ob ein solches Recht überhaupt habe erworben werden können; es ist daher auf dieselbe nicht schon hier, sondern erst dann und nur in dem Falle einzutreten, wenn den Beklagten überhaupt das Recht zuerkannt wird, der Klägerin bestimmte Konkurrenzhandlungen zu verbieten. 5. Stellen sich somit die vorliegenden Feststellungsklagen, so weit dieselben von der Vorinstanz beurteilt wurden (vergl. Erw. 2 Abs. 4 hievor), als prozessualisch zulässig dar, so ist zunächst zu konstatieren, daß das von der Beklagten in Anspruch genommene Verbietungsrecht dem Wortlaut des im August 1896 abgeschlossenen Vertrages und speziell dem Wortlaut von Art. 8 dieses Vertrages nicht entnommen werden kann. Denn ausdrücklich hat sich die Klägerin im angeführten Art. 8 des Vertrages bloß verpflichtet, unter gewissen Bedingungen keine weitere Konzession für Er stellung elektrischer Leitungen zur Lichtabgabe zu erteilen , d. h. keine weitere Erlaubnis zur Benutzung des Gemeindeeigentums behufs Anbringens von elektrischen Leitungen zu erteilen; die Ge meinde bedarf nun aber selbstverständlich für eine eigene elektrische Anlage keiner solchen Erlaubnis. Zum Überfluß ist denn auch in demselben Art. 8 des Vertrages, an der Stelle, wo die bei Nichteinhalten obiger Bedingungen seitens der Beklagten ein tretende Freiheit der Klägerin zur Erteilung weiterer Kon zessionen besprochen wird, ausdrücklich nur von Konzessionen an Dritte die Rede. 6. Nun fragt es sich aber, ob es nicht trotz dem Wortlaute des Vertrages die Meinung gehabt habe, es solle die Konkurrenz seitens der Gemeinde ebenso ausgeschlossen sein, wie diejenige seitens Dritter. Hier ist den Beklagten und der Vorinstanz darin beizupflichten, daß die Errichtung einer elektrischen Anlage durch die Gemeinde der Witwe Hüsler ebenso schädlich, vielleicht fogar noch schädlicher werden konnte, als die Konkurrenz privater Strom abgeber. Der Mangel jeder ausdrücklichen Vereinbarung über diesen Punkt läßt vermuten, daß die Parteien beim Vertrags abschluß gar nicht an die Möglichkeit der Errichtung einer Ge meindeanlage gedacht haben. Allein wenn man nun auch weiter, auf Grund des übrigen Inhalts des Vertrages, annehmen wollte, daß die Parteien, sofern sie daran gedacht hätten, die Gemeinde konkurrenz ebenfalls ausgeschlossen hätten, so könnte diese Er wägung doch nicht dazu führen, das Konkurrenzverbot nun ohne weiteres in diesem Sinne ausdehnend zu interpretieren. Wie das Bundesgericht in seinem Entscheide vom 30. März 1901 in Sachen Perino gegen Jeuch (A. S., Bd. XXVII, 2, S.118) ausgeführt hat, sind Konkurrenzverbote strikte zu interpretieren, d. h. sie dürfen nicht deshalb ausdehnend auf Fälle erstreckt werden, welche sie dem klaren Wortlaute des Vertrages nach nicht betreffen, weil die Parteien, wenn sie an diese Fälle gedacht hätten, möglicher oder sogar wahrscheinlicherweise das Verbot auch für sie stipuliert hätten. Anderseits darf aber, wie das Bundesgericht ebendaselbst ausführt, bei Auslegung von Konkur renzverboten, ebensowenig wie bei Auslegung anderer Willenser klärungen, einseitig am Wortlaute gehaftet werden, sondern es gilt auch für Konkurrenzverbote die allgemeine Auslegungsregel des Art. 16 OR, wonach der übereinstimmende Wille der Par teien und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise
ausschlaggebend ist, m. a. W. es sind auch Konkurrenzverbote derart auszulegen, daß nicht etwa eine einseitig auf den Wortlaut sich stützende Umgehung des erkennbar wahren Sinnes des Ver botes zugelassen wird. Aus diesem Grunde ist also allerdings behufs Auslegung des in Art. 8 des Vertrages enthaltenen Konkurrenzverbotes auch der übrige Vertragsinhalt in Betracht zu ziehen, wobei die Rechtsverhältnisse vor und nach Ablauf des Vertrages scharf auseinander zu halten sind. 7. Gegenstand des Vertrages war in erster Linie die öffentliche Beleuchtung, für welche zu sorgen die Rechtsvorgängerin der Be klagten sich der Klägerin gegenüber verpflichtete, und für welche die Klägerin einen bestimmten Preis zu zahlen versprach. Unter Dauer des Vertrages verstanden daher die Parteien in Art. 8 die Dauer dieser Verpflichtungen. Ein Accessorium der der Kläge rin obliegenden Verpflichtung zur Zahlung des Lichtpreises bestand nun darin, daß die Klägerin den Beklagten die Benutzung des Gemeindeeigentums behufs Anbringens von elektrischen Leitungen unentgeltlich zu gestatten hatte. Dies wurde in Art. 7 des Ver trages ausdrücklich bestimmt. Ein weiteres Accessorium bestand darin, daß die Klägerin verpflichtet war, während der ganzen Dauer des Vertrages, d. h. eben des Vertrages über die öffent liche Beleuchtung, ihren gesamten Bedarf bei den Beklagten zu decken, also auch keine eigene elektrische Anlage zu be treiben. Dies wurde nicht ausdrücklich bestimmt, war aber selbst verständlich. Eine Ausnahme hievon galt nur insoweit, als aus drücklich bestimmt wurde, daß im Falle ungenügender Leistungen der Witwe Hüsler die Gemeinde für den nicht gedeckten Teil ihres Bedarfes frei werden solle. Daraus nun, daß die Verpflichtung der Gemeinde zur Duldung der am Gemeindeeigentum angebrachten elektrischen Leitungen, so wie die allerdings sehr verklausulierte Verpflichtung der Gemeinde, ihren ganzen Bedarf bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu decken und sich des Betriebs einer eigenen elektrischen Anlage zu enthalten, lediglich Acceessorien des Stromlieferungsvertrages waren, folgt eigentlich ohne weiteres, daß dieselben mit dem Ab lauf dieses Vertrages dahinfielen, falls die Parteien nicht etwas anderes vereinbarten. Eine solche abweichende Vereinbarung be steht nun aber nur bezüglich der Verpflichtung der Gemeinde zur Duldung der elektrischen Leitungen, nicht auch bezüglich deren Verpflichtung, sich der Errichtung und des Betriebs einer eigenen elektrischen Anlage zu enthalten. Die Folge davon ist, daß mit dem Ablauf des Stromlieferungsvertrages die Gemeinde voll kommen frei wird, soweit sie sich nicht, wie bereits ausgeführt (vergl. Erw. 5), zur Unterlassung der Konzessionserteilung Dritte verpflichtet hat, eine Verpflichtung, welche allerdings von der Dauer des Stromlieferungsvertrages dadurch unabhängig macht wurde, daß sie ausdrücklich für die Zeit während Dauer dieses Vertrages und auch nach Ablauf desselben bis zum Erlöschen der staatlichen Konzession stipuliert wurde. 8. Ergibt somit der übrige Inhalt des Vertrages keinerlei An haltspunkte für die Annahme, daß die Klägerin auch für die Zeit nach Ablauf des Stromlieferungsvertrages auf die Errichtung und den Betrieb einer eigenen Anlage verzichtet habe, so spitzt sich die Streitfrage nun darauf zu, ob in der Verpflichtung der Klägerin zur Unterlassung weiterer Konzessionierungen auch die Verpflichtung zur Unterlassung der Errichtung und des Betriebes einer eigenen elektrischen Anlage inbegriffen sei. Die Vorinstanz gelangt zur Bejahung dieser Frage wesentlich aus dem Grunde, weil bei Verneinung derselben der Vertrag nach Ansicht des Gerichts für die Witwe Hüsler geradezu ruinös ge wesen wäre und nicht angenommen werden dürfe, daß Witwe Hüsler, welche ökonomisch keineswegs sehr gut situiert war einen derart ruinösen Vertrag würde abgeschlossen haben. Hiezu ist zunächst zu bemerken, daß, angenommen selbst, der Vertrag wäre für Witwe Hüsler ruinös gewesen, diese zur Zeit des Vertragsabschlusses hierüber anderer Meinung gewesen sein konnte. Sodann ist aber durchaus nicht richtig, daß die Nichtauf nahme des von den Beklagten behaupteten Konkurrenzverbotes den Vertrag zu einem für die Witwe Hüsler ruinösen gestaltete. Denn einerseits waren schon der Abschluß des Stromlieferungsvertrages auf 10 Jahre, die Zusicherung bedingter Abhaltung fremder Konkurrenz und die Gestattung der Benutzung des Gemeinde eigentums zur Anbringung elektrischer Leitungen, letztere beiden Vorteile von wahrscheinlich sehr langer Zeitdauer, wirtschaftliche
Begünstigungen, welche Frau Hüsler sogar gegenüber der Mög lichkeit der spätern Konkurrenz seitens der Gemeinde zur Eingehung des Vertrages bestimmen konnten, da sie ihr auf alle Fälle auch für die spätere Zeit einen gewissen Vorsprung vor jedem Kon kurrenten gaben. Anderseits wurde aber eine eigentliche Monopol stellung, deren Wert in der Möglichkeit der Erhaltung hoher Strompreise für die Privatbeleuchtung bestanden hätte, der Witwe Hüsler auch gegenüber Dritten nicht eingeräumt; denn sie mußte ja jederzeit, sogar vor Ablauf des Vertrages über die öffentliche Beleuchtung, für die Privatbeleuchtung auf die noch so niedrigen Preisofferten Dritter heruntergehen, ansonst die Konkurrenz der selben zugelassen wurde. Durch diese Bedingung verlor die Kon kurrenzklausel für die Beklagten den größten Teil ihres Wertes. Es kann daher, weil die preisdrückenden Wirkungen der Konkur renz Dritter von Anfang an zugelassen waren, auch der Konkur renz der Gemeinde von den Parteien nicht diejenige Bedeutung beigemessen worden sein, die sie bei einer der Witwe Hüsler gegenüber Dritten zugesicherten Monopolstellung hätte haben můssen. Wenn also unter diesen Umständen Frau Hüsler gleichwohl das Risiko einer eigenen elektrischen Anlage übernommen hat, d. h. wenn sie ihre Anlage auf die Gefahr hin errichtet hat, von der ersten Betriebszeit an fortwährend durch die drohende Kon kurrenz Dritter zur Reduktion der Strompreise gezwungen zu werden, so berechtigt dies gewiß nicht zum Schlusse, die bloße Möglichkeit, daß nach 10 Jahren auch die Gemeinde eine Kon kurrenzanlage errichte, würde sie von der Übernahme des ge nannten Risikos abgehalten haben. 9. Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, Frau Hüsler habe eine künftige Konkurrenz seitens der Gemeinde als durch den Vertrag ausgeschlossen erachtet, so könnte doch ein solcher vertraglicher Ausschluß derselben höchstens dann ange nommen werden, wenn auch die Klägerin die gleiche Auffassung hatte; denn nur in diesem Falle könnte von einem übereinstim menden Willen der Kontrahenten gesprochen werden. Für die Frage nun, ob die Klägerin den Vertrag in diesem Sinne habe auffassen können, ist maßgebend die Bedeutung, welche der vertragliche Verzicht auf eine Gemeindeanlage für Gemeinde Erlenbach haben mußte. Dieser Verzicht ist, wenn er wirklich im Vertrage liegt, ausgesprochen für die Zeit bis zum Erlöschen der staatlichen Wasserrechtskonzession; letztere aber ist, weil unter dem alten Wasserrechtsgesetze des Kantons Zürich er teilt, nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung der Klä gerin nicht befristet (im Gegensatz zu den Konzessionen nach dem neuen Gesetze, welche nach 50 Jahren dahinfallen). Der Verzicht der Gemeinde im Sinne der beklagtischen Auffassung hätte also zur Folge gehabt, daß der Stromlieferungsvertrag bei genügender Leistungsfähigkeit der Beklagten und bei Innehaltung von Kon kurrenzpreisen seitens derselben, obwohl formell kündbar, materiell unkündbar wäre, es sei denn, daß die Klägerin sich dazu ent schlösse, die elektrische Beleuchtung durch eine andere, vielleicht weniger passende Art von Beleuchtung zu ersetzen. Daß nun eine Gemeinde einen derart weitgehenden, ihre Pflicht zur Wahrung der Gemeindeinteressen unter Umständen schwer verletzenden Zwang, eine derartige Beschränkung ihrer Selbständigkeit für alle Zukunft vertraglich habe übernehmen wollen, könnte und dürfte nur dann angenommen werden, wenn dieser Wille ausdrücklich erklärt wäre oder doch aus den Umständen mit zwingender Notwendigkeit ge folgert werden müßte. Letzterer Schluß kann aber daraus nicht gezogen werden, daß die Klägerin sich unter den mehrerwähnten Voraussetzungen verpflichtet hat, der Witwe Hüsler bei gleichen Leistungen und Preisen vor andern Konkurrenten den Vorzug zu geben. Denn diese Verbindlichkeit vertrug sich sehr wohl mit den Interessen der Gemeinde und läßt sich an Schwere mit dem Ver zicht auf eine eigene Anlage nicht vergleichen. Wenn sodann im zweiten Absatz von Art. 8 des Vertrages ein Verzicht der Klägerin auf die Fortführung der Straßen beleuchtung vorgesehen ist, so darf hierunter nicht ein Verzicht darauf verstanden werden, die Straßen überhaupt elektrisch zu beleuchten, denn sonst wäre doch wenigstens das Wort elektrisch in dem betreffenden Passus aufgenommen worden. Vielmehr ist, da von einem Verzicht auf jede Art von Straßenbeleuchtung keine Nede sein konnte, unter obigem Verzicht auf die Fort führung der Straßenbeleuchtung einzig ein Verzicht auf die im
Vertrage vorgesehene, von Witwe Hüsler oder deren Rechtsnach folger zu besorgende, Straßenbeleuchtung zu verstehen. 10. Die von der Vorinstanz weiter angeführte Tatsache, daß für eigene Anlagen gemacht die Gemeinde keinen Vorbehalt für den Verzicht auf solche habe, erscheint nicht als schlüssig eigene Anlagen. Mit mindestens ebendemselben Rechte ließe sich sagen, Frau Hüsler habe dadurch, daß sie den Ausschluß von Gemeindeanlagen nicht ausdrücklich in den Vertrag habe auf nehmen lassen, auf einen solchen Ausschluß verzichtet. Hiefür spräche u. a. der bereits angeführte Grundsatz, daß Konkurrenz verbote strikte zu interpretieren sind. Vom Augenblick an, wo der Wortlaut des Vertrages zu Gunsten der klägerischen Auffassung spricht und auch bei Berücksichtigung der beidseitigen Interessen eine vom Wortlaut abweichende Juterpretation nicht mehr An haltspunkte findet, als die dem Wortlaut entsprechende Auslegung, so muß es eben beim Wortlaut des Vertrages, d. h. dem er klärten Willen der Parteien verbleiben. Zu demselben Schlusse führt die Erwägung, daß die Beklagten es sind, welche aus dem Vertrage einen Anspruch ableiten wollen, und die Klägerin sich genau genommen auf das Negieren dieses Anspruches beschränken könnte. Denn wie bereits in Erwägung2 ausgeführt wurde, ist nicht etwa streitig, ob von einem bestimmten Zeitpunkte an die Klägerin überhaupt berechtigt sein werde, eine elektrische Anlage innerhalb ihres Gemeindebannes zu errichten und zu betreiben (ein solches Recht könnte von verschiedenen Voraussetzungen abhängig sein, welche im vorliegenden Civilpro zesse gar nicht zur Sprache kommen konnten), sondern es ist lediglich streitig, ob zwischen den Parteien ein obligationen rechtliches Band existiere, dank welchem die Beklagten von der Klägerin die Unterlassung der Errichtung und des Betriebes einer eigenen elektrischen Anlage verlangen können. Die tatsächlichen Grundlagen dieses von den Beklagten für sich in Anspruch ge nommenen Verbietungsrechtes waren von den Beklagten zu be haupten und zu beweisen. Da sie den diesbezüglichen Beweis nicht geleistet haben, so kann ihr Rechtsbegehren nicht gutgeheißen werden. 11. Es erscheint übrigens auch abgesehen von diesen Beweis grundsätzen als die den beidseitigen Verhälinissen angemessenere und natürlichere Lösung, wenn der Bestimmung über die Künd barkeit des Vertrages die Bedeutung beigemessen wird, daß in dem Zeitpunkte, auf welchen gekündigt werden kann, beide Teile voll kommen frei werden sollen, immerhin unter Belassung des den Beklagten zur Bedienung der Privaten nötigen Rechts, das Ge meindeeigentum zur Anbringung von Leitungen zu benützen, so wie unter Abhaltung der Konkurrenz von Dritten, so lange das Interesse der Konsumenten hiemit vereinbar ist. Auch die Be rufung auf die Grundsätze über Treu und Glauben im Verkehr hält gegenüber dieser Lösung nicht Stand. Denn es ist kein Ge bot der guten Treue, anzunehmen, ein Kontrahent habe mit einer ausdrücklich übernommenen vertraglichen Verpflichtung stillschweigend noch eine weitere Verpflichtung übernommen, welche in einer beiden Kontrahenten erkennbaren Weise eine viel stärkere und anders ge artete Belastung bedeutet. 12. Nach dem gesagten ergiebt sich das von den Beklagten in Anspruch genommene Konkurrenzverbot weder aus dem ausdrück lich erklärten, noch aus dem den Umständen zu entnehmenden Willen der Parteien. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob dasselbe, wenn es stipuliert worden wäre, eine mit Art. 17 OR unverträgliche, weil allzu weit gehende Einschränkung der klägerischen Rechtssphäre bedeuten würde und aus diesem Grunde von Amtes wegen als ungültig zu erklären wäre, eine Frage, welche allerdings verneint werden müßte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt, die Klage in dem Sinne gutgeheißen und die Widerklage in dem Sinne ab gewiesen, daß festgestellt wird, daß die Klägerin den Beklagten gegenüber nicht verpflichtet ist, von dem Zeitpunkte an, auf welchen der Vertrag vom 15./30. August 1896 gekündigt worden ist, bis zu irgend einem andern Zeitpunkt die Errichtung oder den Betrieb einer eigenen Anlage für elektrische Beleuchtung und Kraftabgabe im Gebiete der Gemeinde Erlenbach zu unterlassen.