- Arteil vom 1. November 1905
in Sachen Verner Oberlandbahnen, A.-G., Kl., gegen
Eidgenossenschaft, Bekl.
Streitigkeit über die Auslegung einer Eisenbahnkonzession: Begriff
des Reinertrages als Voraussetzung einer Taxreduktion. Unzu
ständigkeit des Bundesgerichts, wenn und weil über die Tax
reduktion konzessionsgemäss die Bundesversammlung zu entscheiden
hat. Eisenbahnges. Art. 35; 39 Abs. 2; Art. 48 Ziff. 2 06.
A. Die Konzession der Berner Oberlandbahnen vom 29. April
1887 enthält in Art. 24 die Bestimmung: Wenn die Bahn
unternehmung drei Jahre nacheinander einen 6 % übersteigenden
Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession
zulässige Maximum der Transporttaxen verhältnismäßig herab
zusetzen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundes
rate und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet dar
über die Bundesversammlung. Dieselbe Vorschrift findet sich in
der Konzession für die Schynige Platte Bahn, die der Berner
Oberland Bahngesellschaft gehört und von ihr betrieben wird.
Über die Anwendung dieser Konzessionsbestimmung ergab sich
zwischen dem Bundesrat und der Klägerin eine Meinungsver
schiedenheit hinsichtlich der Frage, wie das Wort Reinertrag
auszulegen sei. Der Bundesrat wollte darunter den Ertrag des
Aktienkapitals verstanden wissen und erachtete, da in den Jahren
1901, 1902 und 1903 von der Klägerin mehr als 6 % Divi
dende ausgerichtet worden war, die konzessionsmäßige Voraus
setzung für die Taxreduktion als ergeben. Die Klägerin dagegen
vertrat den Standpunkt, daß mit dem Reinertrag der Bahnunter
nehmung der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebs
ausgaben nach Abzug der Verwendungen in Abschreibungsrech
nung und unter Prozenten des Reinertrags das Verhältnis des
Einnahmeüberschusses zum konzessionsmäßigen Anlagekapital ge
meint sei. Nach den Berechnungen der Klägerin blieb ihr Rein
ertrag in diesem Sinn bisher unter 6 0
B. Mit Klage vom 31. März 1905 haben die Berner Ober
landbahnen gegen den schweiz. Bundesrat als Vertreter der Eid
genossenschaft beim Bundesgericht folgende Klagebegehren gestellt:
Das Bundesgericht wolle erkennen:
- Daß unter dem Reinertrag der Bahnunternehmung in
rt. 24 der Konzession der Klägerin vom April 1887 zu ver
stehen ist der Überschuß ihrer Bahnbetriebseinnahmen über ihre
Bahnbetriebsausgaben nach Abzug der Verwendungen in Ab
schreibungsrechnung, und unter den Prozenten dieses Reinertrages
das prozentuale Verhältnis dieses Einnahmeüberschusses zu dem
konzessionsmäßigen Anlagekapital.
- Daß eine Reduktion der Taxen von der Klägerin erst ver
langt werden kann, wenn drei Jahre nacheinander ihre Bahn
betriebseinnahmen nach Abzug der Bahnbetriebsausgaben und der
für die Erneuerung der Anlage bezw. den Erneuerungsfonds ge
machten Verwendung mehr als 6 % ihres konzessionsmäßigen
Anlagekapitals abwerfen sollten.
Die Klägerin leitet die Kompetenz des Bundesgerichts zur Ver
handlung und Beurteilung der Klage aus Art. 39 Ab. 2 des
BG über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember
1872 her.
C. Der Bundesrat hat beantragt, es sei die Klage wegen In
kompetenz abzuweisen, weil es sich nicht um eine privatrechtliche
Streitigkeit im Sinne des Art. 39 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes
von 1872 oder des Art. 48 Ziff. 2 des OG handle, und weil
die Zuständigkeit des Bundesgerichts sich auch nicht aus einer
Spezialbestimmung ergebe, vielmehr in Art. 24 der Konzession
ausdrücklich die Bundesversammlung als letzte entscheidende In
stanz in Bezug auf die Herabsetzung der Transporttaxen vor
gesehen sei.
D. u. E. (Formelles.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit der Klage verlangt die Klägerin, daß das Bundesge
richt den Begriff des Reinertrags der Bahnunternehmung im
Sinne des Art. 24 der Konzession dahin bestimme, daß damit
der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
nach Abzug der Verwendungen in Abschreibungsrechnung zu ver
stehen sei, und durch Feststellungsurteil für den Bundesrat
(und eventuell die Bundesversammlung) verbindlich erkenne,
daß eine Taxreduktion ihr erst auferlegt werden kann, wenn der
also bestimmte Reinertrag während drei Jahren nacheinander mehr
als 6 % des konzessionsmäßigen Anlagekapitals beträgt. Die
Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der Klage und
zum Erlaß eines solchen Urteils leitet die Klägerin aus Art. 39
Abs. 2 des BG betr. Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom
- Dezember 1872 her, wonach alle privatrechtlichen Streitig
keiten zwischen dem Bund und einer Eisenbahngesellschaft vor
dem Bundesgericht auszutragen sind. Die Klägerin vertritt die
Auffassung, daß durch die Tarifbestimmungen der Konzession für
sie ein Privatrecht gegenüber dem Bunde und dessen Behörden
auf Bezug der konzessionsmäßigen Taxen begründet worden und
daß eine Differenz zwischen dem Bundesrat und ihr über die
Auslegung der Konzession hinsichtlich der Voraussetzungen der
Tarifreduktion eine privatrechtliche Streitigkeit im Sinne der
letztgenannten Gesetzesbestimmung sei.
- Nun braucht die Frage hier nicht erörtert zu werden,
Tarifbestimmungen einer Eisenbahnkonzession überhaupt geeignet
sein können, ein Privatrecht des Konzessionärs zu bringen, das
nicht nur bei Eingriffen der Bundesverwaltungsbehörden einen
Anspruch der Bahngesellschaft auf Schadenersatz entstehen ließe,
sondern auch gegen diese Behörde in ihrer Eigenschaft als Auf
sichtsinstanz auf dem Civilweg vor Bundesgericht direkt durch
zusetzen wäre. Denn wenn man auch diese Frage bejahen wollte,
(wie es z. B. Meili, Das Recht der modernen Verkehrs und
Transportanstalten, S. 27, zu tun scheint), so könnte doch vor
liegend die Zuständigkeit des Bundesgerichts nicht angenommen
werden, aus folgenden Gründen: In Art. 24 der Konzession der
Klägerin ist der Entscheid über die Herabsetzung der Transport
taxen ausdrücklich der Bundesversammlung vorbehalten, falls dies
falls eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesell
schaft nicht erzielt werden kann. Diese Bestimmung könnte, auch
wenn man sich auf den gedachten Standpunkt stellen würde, doch
unmöglich, wie es seitens der Klägerin geschieht, dahin ausgelegt
werden, daß nur das Maß der Herabsetzung, nicht aber die
Frage, ob die konzessionsmäßigen Voraussetzungen für die Herab
setzung gegeben seien, in die Kognition der Bundesversammlung
als entscheidende Behörde fallen solle, und daß daher über die
letztere Frage, insofern sie streitig sein sollte, vorerst ein Urteil
des Bundesgerichts provoziert werden müßte. Eine solche Be
schränkung der Entscheidungsbefugnis der Bundesversammlung
fände schon im Wortlaut der Konzession, nach welchem der Ent
scheid über die Herabsetzung der Taxen der Klägerin schlechthin
der Bundesversammlung anheimgestellt ist, keinerlei Stütze. Dazu
käme die Erwägung, daß die Frage nach den konzessionsmäßigen
Voraussetzungen der Taxreduktion und speziell nach dem Begriff
des Reinertrags im Sinne des Art. 24 lediglich eine Vorfrage
für den Entscheid über die Herabsetzung ist und daß nach allge
meinem Grundsatz die in einer Sache kompetente Behörde auch
befugt sein muß, die für den Entscheid präjudiziellen Vorfragen
zu lösen, wie denn auch z. B. in der schweizerischen Gerichts
praxis (im Gegensatz zum französischen Recht) wohl allgemein
anerkannt ist, daß der Civilrichter eine öffentlich rechtliche und der
Administrativrichter eine privatrechtliche Vorfrage selbständig beant
worten kann. Es würde jeder Anhaltspunkt dafür fehlen, daß
vorliegend abweichend von dieser Regel durch die Konzession die
Vorfrage der Kognition der Bundesversammlung als entscheidender
Instanz entzogen werden sollte, ganz abgesehen davon, daß eine
solche Einschränkung ihrer Entscheidungsbefugnisse auf das Maß
der Tarreduktion der Stellung der Bundesversammlung als der
obersten Landesbehörde gewiß nicht entsprechen würde.
3. Ist danach durch Art. 24 der klägerischen Konzession mit
dem endgültigen Entscheid über die Herabsetzung der Transport
taxen auch derjenige über die Frage nach den konzessionsmäßigen
Voraussetzungen der Herabsetzung der Bundesversammlung an
heimgegeben und erscheint daneben nach der Konzession ein
Prüfungsrecht des Bundesgerichts hinsichtlich der letztern Frage
selbstverständlich als ausgeschlossen, so möchte vielleicht vom Stand
punkt aus, daß die konzessionsmäßigen Tarifbestimmungen ein
Privatrecht begründen können, noch der Einwand erhoben werden,
daß durch eine bloße Vorschrift der Konzession, also durch einen
nicht allgemein verbindlichen Bundesbeschluß der Klägerin der von
Gesetzes wegen bestehende Rechtsweg nicht verschlossen werden
konnte. Allein dieser Einwand würde auf einer unrichtigen Voraus
setzung beruhen. Wenn man nämlich auch annehmen wollte
was hier, wie bereits bemerkt, dahingestellt bleiben soll , daß
konzessionsmäßige Tarifbestimmungen ein nach Art. 39 Abs. 2
Eisenbahngesetz auf dem Civilwege gegenüber dem Bunde, und
zwar direkt, nicht nur durch Schadenersatzklage verfolgbares Privat
recht begründen können, so wäre doch keinenfalls anzuerkennen,
daß solche Bestimmungen unter allen Umständen ein Privatrecht
in diesem Sinne begründen müssen. Aus dem Eisenbahngesetz, das
(in Art. 35) die Frage der Transporttarife nur aus dem Ge
sichtspunkte der Tarifhoheit des Bundes regelt, könnte dies sicher
lich nicht gefolgert werden, und die Klägerin stellt ja auch für
das behauptete Privatrecht nicht auf das Gesetz, sondern aus
schließlich auf die Konzession ab. Und was die Konzessionen an
betrifft, so muß es dem Bunde bei deren Erteilung, natürlich im
Rahmen des Gesetzes, prinzipiell freistehen, welches Maß und
welche Art von Rechten und Befugnissen er dem Konzessionär
verleihen will. Die Frage nach Art und Inhalt der verliehenen
Rechte ist daher immer zunächst eine solche der Auslegung der
Konzession. Ist nun in dieser, wie vorliegend in Bezug auf die
Taxreduktion, der endgültige Entscheid über Differenzen zwischen
dem Bundesrat und der Bahngesellschaft hinsichtlich gewisser kon
zessionsmäßiger Befugnisse der letztern der Bundesversammlung
vorbehalten, so ist damit gesagt, daß die fraglichen Befugnisse der
Bahngesellschaft nicht im Sinne eines eventuell im Wege des
Civilprozesses vor Bundesgericht (direkt) geltend zu machenden
Rechts gewährt sind. Durch Art. 24 der Konzession ist also der
Klägerin nicht der ihr von Gesetzes wegen hinsichtlich der Streitig
keiten über die Voraussetzungen der Tarifreduktion allfällig offen
stehende Rechtsweg verschlossen, sondern es ist dadurch der Inhalt
der fraglichen Befugnisse der Klägerin in einer Weise bestimmt
worden, welche die Annahme eines Privatrechts im angegebenen
Sinne und die Qualifikation des Streites über die Voraussetzungen
der Taxreduktion als privatrechtliche Streitigkeit im Sinne des
Art. 39 Abs. 2 Eisenbahngesetzes ausschließt. Ob im übrigen durch
eine Konzession die nach Gesetz bestehende richterliche Kompetenz
zu Gunsten derjenigen der politischen Bundesbehörden beseitigt
werden könnte, bedarf im vorliegenden Fall wiederum keiner Er
örterung.
Nach diesen Ausführungen kann auf die Klage wegen In
kompetenz des Bundesgerichts nicht eingetreten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Klage wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichts
nicht eingetreten.