Art. 8 Abs. 2, Art. 106 ff., Art. 107 Abs. 2 SchKG; Drittansprüche und Sistierung der Verwertung: Die Vormerkung des Drittanspruchs in der Pfändungsurkunde ist nicht konstitutiv, sondern dient der Beweisführung. Der behauptete Eigentumsanspruch kann auch anderweitig nachgewiesen werden; eine glaubhaft gemachte oder durch amtliche Bescheinigung belegte Anmeldung verpflichtet das Betreibungsamt zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens. Dagegen steht die Sistierung der Betreibung wegen hängigen Widerspruchsverfahrens nicht den Aufsichtsbehörden, sondern dem Richter zu. Die Aufsichtsbehörden können lediglich eine vorläufige Zurückhaltung der Verwertung bis zur Anrufung des Richters anordnen (consid. 2).
Rekurrentin Eigentumsrecht beansprucht, auch ihr gegenüber pfän dungsrechtlich verhaftet sind, spielt hier nach der Lage des Falles keine Rolle. 2. Hierauf gestützt ist nun zu prüfen, ob die Rekurrentin ihre Drittansprüche in gültiger Weise angemeldet habe, um die Ver pflichtung des Amtes zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens zu begründen. Die beiden kantonalen Instanzen verneinen das aus dem lediglich formellen Grunde, weil die fraglichen Ansprüche nicht in der Pfändungsurkunde vorgemerkt sind. Nun hat aller dings eine solche Vormerkung gesetzlich zu erfolgen, und kommt ihr für den Nachweis, daß der Anspruch des Dritten wirklich angemeldet worden ist, eine besondere Beweiskraft zu (Art. 8 Abs. 2 SchKG). Dagegen besitzt die Verurkundung im Pfän dungsprotokoll weder konstitutiven Charakter, derart, daß eine Inmeldung nur durch diese Verurkundung gültig oder perfekt würde, noch schließt das Gesetz die Möglichkeit aus, die behaup tete Anmeldung, welche nicht durch das Pfändungsprotokoll sich dartun läßt, in anderer Weise nachzuweisen. Dieser Nachweis ist aber hier geleistet worden durch die Bescheinigung des Betrei bungsamtes, welche die Vorinstanz in materieller Hinsicht, d. h. was ihre Glaubwürdigkeit und Richtigkeit anbetrifft, nicht in Frage gestellt hat. Aus ihr läßt sich entnehmen, daß der Ehe mann beim Pfändungsvollzug die gepfändeten Gegenstände als Eigentum seiner Frau bezeichnet hatte, womit nach Art. 106 die Eigentumsansprüche der Rekurrentin als richtig angemeldet gelten müssen. Demzufolge hätte aber das Amt bereits damals der Anmel dung durch Einleitung des Widerspruchsverfahrens (Art. 106/109) Folge geben sollen. Seine Pflicht, in dieser Weise vorzugehen, besteht auch gegenwärtig noch fort, da das Amt nicht etwa eine im gegenteiligen Sinne lautende Verfügung getroffen hat, welche die Rekurrentin unangefochten gelassen hätte, vielmehr sich mit der Vornahme einer ihm obliegenden Amtshandlung im Verzug befindet. Der Rekurs ist somit dahin gutzuheißen, daß entsprechend der Fassung des Beschwerdeantrages vor Bundesgericht - das Betreibungsamt bezüglich der von der Rekurrentin geltend ge machten Drittansprüche zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 106/109 angewiesen wird. Soweit dagegen die Beschwerde gleich laut den Anträgen vor den kantonalen Instanzen zeitig Sistierung der Verwertung verlangt, kann sie in der Haupt sache nicht geschützt werden. Denn die Sistierung der Betreibung auf Grund eines hängigen Widerspruchsverfahrens kommt nach Art. 107 Abs. 2 SchKG dem Richter zu. Dagegen sind die Betreibungsbehörden befugt und rechtfertigt es sich auch vor liegenden Falles, die Verwertung vorläufig soweit hinauszu schieben, bis die Rekurrentin in der Lage sein wird, eine richter liche Verfügung betreffend die Sistierung zu erwirken. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.