Art. 92 Ziff. 2 und 3 SchKG; Unpfändbarkeit einer Nähmaschine als notwendiges Hausgerät oder notwendiges Werkzeug; die Nähmaschine kann je nach den konkreten Familien- und Einkommensverhältnissen zu den notwendigsten Hausgeräten gehören, wenn sie zur Befriedigung eines dringenden Lebensbedürfnisses der Familie unentbehrlich ist. Die Berufswerkzeugeigenschaft nach Ziff. 3 setzt nicht zwingend voraus, daß die Tätigkeit gegenüber Dritten gegen Entgelt ausgeübt wird; auch die Verwendung von Werkzeugen zur Deckung des Familienbedarfs kann genügen. Die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse obliegt den kantonalen Aufsichtsbehörden; das Bundesgericht greift nur ein, wenn der gesetzliche Begriff des Notwendigen verkannt wurde (consid. 1-2).
in Sachen Karrer (Archiv Bd. V Nr. 114) gepfändet habe, wo nach die Nähmaschine nur dann Kompetenzstück sei, wenn die betreffende Hausfrau sich regelmäßig mit Näharbeiten für Dritte beschäftige, was hier nicht zutreffe. Die fragliche Praxis führe freilich öfters zu Härten. II. Mit Entscheid vom 24. Februar 1906 hieß die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut, von der Erwägung aus gehend, daß eine Nähmaschine für eine Familie von dieser Größe, in welcher die Hausfrau die Kleider selbst anfertige, nach heuti gen Bedürfnissen und Verhältnissen als ein notwendiges Haus haltungsstück erscheine. III. Mit seinem nunmehrigen, rechtzeitigen Rekurse gegen diesen Entscheid beantragt der Gläubiger Schmidt die streitige Maschine in der Pfändung zu belassen. Die kantonale Aufsichtsbehörde läßt sich im Sinne der Abwei sung des Rekurses vernehmen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Hausgeräten im Sinne des Gesetzes beizuzählen sei, hängt in erster Linie von den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen ab. die Würdigung dieser Verhältnisse aber ist Sache der kantonalen Aufsichtsbehörden und nicht des Bundesgerichtes. Dieses kann ihren Entscheid nur abändern, wenn er, sei es zu Ungunsten des Schuldners sei es zu Ungunsten des Gläubigers, den gesetz lichen Begriff des notwendigsten in Ziff. 2 des Art. 92 miß achtet hat (vergl. AS Separatausgabe 7 Nr. 40 ). Davon läßt sich aber hier nicht sprechen auf Grundlage des vorinstanzlich festgestellten Tatbestandes, wonach die streitige Maschine in einer Familie von acht Köpfen für Näharbeiten Verwendung findet, und angesichts der weitern aktenmäßig feststehenden Tatsache, daß der Lohn des Schuldners das unpfändbare Minimum nicht über schreitet. Jener Tatbestand ist in keinem Punkte aktenwidrig und wird deshalb zu Unrecht vom Rekurrenten vor Bundesgericht als unrichtig in Frage gezogen. 2. Die Unpfändbarkeit der fraglichen Maschine läßt sich ferner aus Ziff. 3 des Art. 92 SchKG herleiten. Allerdings mag or dentlicherweise die Ausübung eines Berufes , streng sprachlich genommen, nur dann vorliegen, wenn die Berufstätigkeit in der Form eines Austausches von Vermögenswerten mit Dritten er folgt, wenn sie Dritten zu Gute kommt, um dem Schuldner da für ein Entgelt zu verschaffen. Dagegen läßt sich nicht annehmen, daß das Bundesgesetz in Ziff. 3 cit. dieses Merkmal habe als unumgänglich ansehen wollen, so daß die Unpfändbarkeit bei dessen Fehlen ohne weiteres ausgeschlossen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, daß ein Beruf im Sinne der Ziff. 3 auch dann vorliegt, wenn der Schuldner bezw. ein Angehöriger von ihm die betreffenden Werkzeuge, Gerätschaften 2c. lediglich zur Befrie digung der Lebensbedürfnisse der Familie verwendet, wie es z. B. der Fall ist bei einem landwirtschaftlichen Betriebe, in welchem sämtliche Produkte, die mit Hülfe des betreffenden Werkzeuges erzielt werden, zur Befriedigung des Bedarfes der Familie des Betriebsinhabers benötigt sind. Demzufolge muß man der frag lichen Nähmaschine, gestützt auf Ziff. 3 cit. Kompetenzqualität zu Ges.-Ausg. 30 1 Nr. 76 S. 451 ff. (Anm. d. Red.f. Publ.) erkennen, da sie die Natur eines Werkzeuges und zwar eines notwendigen Werkzeuges im Sinne dieser Bestimmung hat, welch letzteres sich aus den vorangegangenen Ausführungen schon ergibt. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.