Art. 46 Abs. 2 BV; Art. 4 BV; Stempelsteuer auf Frachtbriefen; Doppelbesteuerung und Willkürkontrolle der kantonalen Auslegung. Der Stempelanspruch knüpft bei einer Urkunde, die als Beweisurkunde und Begleitpapier dienen soll, an deren bestimmungsgemäße Verwendung an. Beim Frachtbrief beginnt diese Verwendung erst mit der Annahme des Gutes zur Beförderung und dem Aufdruck des Datumstempels der Versandstation, nicht bereits mit dem Ausfüllen und Unterzeichnen des Formulars durch den Absender. Die kantonale Auffassung, wonach der im Kanton zur Verwendung gelangende Frachtbrief stempelpflichtig sei, ist daher nicht schlechthin unhaltbar. Eine Rüge der Doppelbesteuerung scheidet aus, soweit der angefochtene Entscheid lediglich auf der Auslegung des kantonalen Stempelgesetzes beruht; bundesrechtlich angreifbar wäre dies nur unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV als Willkür oder Rechtsverweigerung (consid. 2).
dergl. betreibt, pflegt ihre Waren auf der Station Basel SBB zur Versendung aufzugeben. Dabei wird sie verhalten, gemäß 1 und 2 des baselstädtischen Stempelgesetzes vom 8. Juni 1899 für jeden verwendeten Frachtbrief eine feste Stempeltaxe von 10 Cts. zu entrichten, indem die von ihr ausgestellten Fracht briefe ungestempelt von der Bahnverwaltung nicht angenommen werden. Nachdem die Rekurrentin schon im Jahre 1904 ohne Erfolg bei den zuständigen Behörden des Kantons Basel Stadt die Befreiung von dieser Taxe aus dem Gesichtspunkte der ver fassungsmäßigen Garantie der Handels und Gewerbefreiheit zu erwirken versucht hatte, wandte sie sich im November 1905 neuer dings mit dem Gesuch um Nachlaß des Stempels, diesmal unter Berufung auf unrichtige Auslegung und Anwendung des Stem pelgesetzes und auf das bundesrechtliche Verbot der Doppelbe steuerung, an das kantonale Finanzdepartement, wurde aber von diesem, und sodann, im Rekursverfahren, auch vom Regierungsrat des Kantons Basel Stadt durch Entscheid vom 29. November 6. Dezember 1905 wiederum abgewiesen. Hierauf ergriff sie den nach Maßgabe des baselstädtischen Gesetzes über die Ver waltungsrechtspflege hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Stempelgesetzes zulässigen Rekurs an das kantonale Appellations gericht als Verwaltungsgerichtshof, mit bem Begehren, es sei der Entscheid des Regierungsrates aufzuheben und festzustellen, daß der Kanton Basel Stadt nicht berechtigt sei, von ihr die Stem pelung ihrer in Binningen ausgestellten Frachtbriefe zu verlangen, auch wenn die zu befördernden Waren auf der Station Basel SBB aufgegeben würden. Am 12. Februar 1906 wies das Appellationsgericht den Rekurs unter Verwerfung einer formellen Einrede des Regierungsrates als unbegründet ab, aus folgender Erwägung: Nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Trans port auf Eisenbahnen vom 29. März 1893 sei der Frachtvertrag abgeschlossen, sobald das Gut mit dem Frachtbriefe von der Ver sandtstation zur Beförderung angenommen und als Zeichen der Annahme dem Frachtbriefe der Datumstempel der Versandtstation aufgedrückt sei. Mit dem Abschlusse des Vertrages am Orte der Versandtstation sei aber auch die Stempelpflicht für den Fracht brief an diesem Orte und nach dessen Gesetzen gegeben. Und Aus steller des Frachtbriefes sei, wie Art. 6 des zitierten Bundesge setzes zum Überfluß noch ausdrücklich sage, nicht, nach der Aus führung der Rekurrentin, die Bahnverwaltung, sondern der Ab sender der Ware; er habe also, um eine den Frachtvertrag personi fizierende Urkunde herzustellen, den Frachtbrief mit den nach dem Rechte des Vertragsortes erforderlichen Qualitäten, wozu in Basel die Stempelung gehöre, auszufertigen. B. Gegen den vorstehenden Entscheid des Appellationsgerichts hat nun die Aktiengesellschaft vorm. S. Börlin Cie. rechtzeitig Bundesgericht ergriffen und den staatsrechtlichen Rekurs an das unter Berufung auf Verletzung des bundesrechtlichen Verbots der Doppelbesteuerung beantragt, es sei jener Entscheid im Sinne der vor Appellationsgericht begehrten Feststellung aufzuheben und der Kanton Basel Stadt anzuweisen, den Beamten der SBB eine entsprechende Instruktion zugehen zu lassen. Zur Begründung des Rekurses wird wesentlich ausgeführt: Allerdings habe das Appel lationsgericht die Frage der Doppelbesteuerung nicht prüfen können allein seine Anrufung sei immerhin das letzte vom kantonalen Recht gebotene Mittel zur Beseitigung des regierungsrätlichen Entscheides gewesen, und der appellationsgerichtliche Entscheid widerspreche doch in seinem Resultate ebenfalls dem fraglichen Ver fassungsgrundsatze, so daß der staatsrechtliche Rekurs wegen Ver letzung dieses Grundsatzes dagegen zuzulassen sei. Auch eine Stempelsteuer streitiger Art falle unter das Verbot der Doppel besteuerung, und eine Verletzung desselben liege, wenn der Kanton Basel Stadt zu der nach seinem Stempelgesetz ( 1 und 10) an den Vorgang der Ausstellung der stempelpflichtigen Urkunde hier des Frachtbriefes geknüpften und in erster Linie vom Aussteller geforderten Leistung auch im Kanton Basel Landschaft ausgestellte Frachtbriefe heranziehe, feststehendermaßen vor, obschon der Kan ton Basel Landschaft eine gleiche Stempelsteuer nicht erhebe. Übri gens beanspruche das baselstädtische Stempelgesetz ausdrücklich Gel tung nur für die im Kanton ausgestellten Urkunden und sei da her ein Doppelbesteuerungskonflikt nur denkbar bei unrichtiger Auslegung des Gesetzes. Unter dem Ausstellen des Fracht briefes sei entweder dessen Unterzeichnung durch den Absender der Ware, oder dann dessen Abstempelung durch die Versandtstation
zu verstehen. In beiden Fällen aber sei die Rekurrentin für ihre Frachtbriefe nicht stempelpflichtig: im ersteren Fall nicht, weil die Unterzeichnung der Frachtbriefe in ihrem Geschäfte in Binnin gen, also nicht im Kanton Basel Stadt, erfolge, und im zweiten Falle nicht, weil danach die Bahn als Ausstellerin erscheinen würde und deshalb in erster Linie den Stempel zu tragen hätte, wobei es sich also, zufolge der gesetzlichen Steuerfreiheit der SBB (Art. 10 BG vom 15. Oktober 1897), um einen Steuer konflikt zwischen der Bundesverwaltung und einem Kanton han deln würde, in welchem auch dem mitbeteiligten Publikum die An rufung des Bundesgerichts nach Maßgabe des Art. 179 OG ge stattet sein sollte. Wenn nun das Appellationsgericht, wie der Regierungsrat des Kantons Basel Stadt, nicht das Ausstellen des Frachtbriefes, sondern den Abschluß des Frachtvertrages als maßgebend erkläre, so sei dies schon nach dem unzweideutigen Wortlaute des Stempelgesetzes unhaltbar. Zudem aber dürfe dieser Bahn Frachtvertrag nicht auf gleiche Linie mit einem gewöhn lichen andern Vertrag gestellt werden. Denn zufolge des für sie geltenden Kontraktszwanges sei die Bahn zum voraus an den im Frachtbriefformular niedergelegten Vertragsinhalt gebunden, so daß hier das wesentliche Moment des Vertragsabschlusses in der Unterzeichnung und Einsendung dieses inhaltlich zum voraus feststehenden Vertrages, also in der Ausfertigung und Übersendung des Frachtbriefes mit der Ware an die Bahnstation, somit eben in Vorgängen liege, die sich gegebenenfalls in Binningen, außer halb des Kantons Basel Stadt, abspielten. Demnach erscheine das Verhalten des Kautons Basel Stadt gegenüber der Rekurrentin aus allen Gesichtspunkten als unzulässige Doppelbesteuerung. C. Weder das Appellationsgericht, noch der Regierungsrat des Kantons Basel Stadt, welchem der Rekurs ebenfalls zur Vernehm lassung übermittelt worden ist, haben sich zu besondern Gegen bemerkungen hierauf veranlaßt gesehen; in Erwägung:
baselstädtische Stempelgesetz (gemäß seinem 1 Abs. 1, wonach die im Gesetze aufgezählten Schriftstücke sofern sie im Gebiete des Kantons Basel Stadt ausgestellt werden , der Stempel steuer unterliegen , sowie seinem 10, der die Pflicht zur Stempelung in erster Linie dem Aussteller des stempelpflichti gen Schriftstückes auferlegt) das Ausstellen der Urkunde als stempelpflichtig erkläre. Denn die Frage, welches der für die Stempelpflicht im einzelnen Kanton relevante Vorgang sei und welchen Personen diese Pflicht obliege, dreht sich zunächst lediglich um die Auslegung kantonalen Gesetzesrechtes und verstößt gegen das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung nach dem ge sagten nicht, wenn sie wie hier nach der Begründung des an gefochtenen Entscheides des Appellationsgerichtes dahin geht, daß der Abschluß des Frachtvertrages, d. h. eben die zweckgemäße Ver wendung des Frachtbriefes in ihrem Beginne, die gesetzliche Stem pelpflicht, hier vorab des Ausstellers des Frachtbriefes, begründe. Diese Gesetzesauslegung könnte bundesrechtlich nur aus dem Ge sichtspunkte der Rechtsverweigerung im Sinne der Verletzung des Art. 4 BV angefochten werden. Hierauf aber hat sich die Re kurrentin selbst nicht berufen, und zwar offenbar mit Recht nicht; denn aus 10 des baselstädtischen Stempelgesetzes, der die Pflicht zur Stempelung, subsidiär neben dem Aussteller, auch noch dem Empfänger des stempelpflichtigen Schriftstückes auferlegt, darf gewiß geschlossen werden, daß das Gesetz nicht die Ausstellung, sondern die Verwendung des Schriftstückes als wesentlich ansieht, so daß die Annahme der kantonalen Behörden, daß die mit dem Abschluß des Frachtvertrages auf der Station Basel im Kanton zur Verwendung gelangenden Frachtbriefe dem Stempel unterstehen, jedenfalls nicht als schlechterdings unhaltbar und rein willkürlich bezeichnet werden kann. Die Tatsache des Kontraktzwanges der Bahn vermag an dieser Situation nichts zu ändern, da sie ja auf den gesetzlich festgelegten Moment der Perfektion des Fracht vertrages und die damit beginnende Wirksamkeit des Frachtbriefes keinerlei Einfluß hat. Endlich bedarf die von der Rekurrentin ver suchte Konstruktion einer sie mitinteressierenden Steuerstreitigkeit zwischen dem Bunde (den SBB) und dem Kanton Basel Stadt im Sinne des Art. 179 OG schon deswegen keiner weiteren Er örterung, weil die Rekurrentin ihre Beschwerdelegitimation nicht in bestimmter Weise aus jenem Artikel ableitet; - erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.