- Arteil vom 4. Juli 1906 in Sachen
Heinzer und Föllmi gegen Regierungsrat Ari.
Recht auf Niederlassungsbewilligung. Voraussetzung ist die Absicht
wirklicher Niederlassung. Beweislast.
A. Die Rekurrenten, die bisher in ihren Heimatgemeinden
Muotatal und Ingenbohl wohnten, suchten beim Gemeinderat
Erstfeld, Kanton Uri, um die Bewilligung zur Niederlassung
nach, indem sie je einen Heimatschein und ein Leumundszeugnis
ihrer Heimatgemeinde, sowie eine Bescheinigung der Witwe Dubs
zur Krone in Erstfeld darüber, daß sie bei ihr je ein Zim
mer gemietet hätten, einlegten. Der Gemeinderat Erstfeld be
willigte den Rekurrenten die Niederlassung, dagegen entschied der
Regierungsrat Uri als Oberbehörde, daß auf die Gesuche der
Rekurrenten nicht einzutreten sei, wovon den letztern am 31. Mai
1906 Kenntnis gegeben wurde.
B. Über diese Verfügung des Regierungsrates Uri haben die
Rekurrenten den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht er
griffen mit dem Antrag, es sei dieselbe wegen Verletzung des
Art. 45 BV aufzuheben.
C. Der Regierungsrat des Kantons Uri hat auf Abweisung des
Rekurses angetragen und ausgeführt: Die Rekurrenten hielten sich
zur Zeit gar nicht im Kanton auf; ihr Niederlassungsgesuch
nur deshalb abgewiesen worden, weil die zu erwerbende Nieder
lassung nur eine Fiktion sei, die den Rekurrenten den Erwerb
des urnerischen Fischereipatentes ermöglichen sollte, ohne daß sie
tatsächlich ihre Niederlassung oder ihren Aufenthalt aus dem
Kanton Schwyz nach Uri verlegen wollten. Die Rekurrenten
pflegten jeweilen tagsüber dem Fischfang in den urnerischen Ge
wässern obzuliegen und dann am Abend wieder zu ihren Familien
nach Muotatal und Ingenbohl zurückzukehren. Sie hätten also
in Wahrheit ihren Haushalt und ihr Domizil außerhalb des
Kanions Uri. Falls die Rekurrenten ihr Domizil wirklich und
nicht bloß fiktiv in Uri nähmen, so würde ihnen die Nieder
lassungsbewilligung ohne weiteres erteilt werden.
D. 3 der urnerischen Vollziehungsverordnung zum Bundes
gesetz über die Fischerei lautet: Fischereipatente dürfen nur an
Einwohner des Kantons, einschließlich fremde Pensionäre, welche
das fünfzehnte Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze des
Aktivbürgerrechts sind, ausgestellt werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wie das Bundesgericht schon im Falle Betschart und Kon
sorten gegen Uri (AS 25 1 S. 332) ausgesprochen hat, sind
Besitz einer kantonalen Niederlassungsbewilligung und Niederlas
sung nicht identisch. Die Niederlassungsbewilligung bildet bloß
den förmlichen kantonalpolizeilichen Ausweis über das Recht zur
Niederlassung, während die eigentliche Niederlassung eine örtliche
Beziehung zum betreffenden Kanton ein persönliches Ver
weilen des Niedergelassenen am Niederlassungsort oder die Anlage
oder Benutzung von Geschäftseinrichtungen an diesem Orte unter
seiner Verantwortlichkeit voraussetzt (s. auch AS 31 I S. 579).
Wenn nun auch aus dem durch Art. 45 BV garantierten Recht
auf Niederlassung ein Anspruch auf Erteilung der kantonalen
Niederlassungsbewilligung fließt, so kann doch zweifellos nur der
jenige diesen Anspruch geltend machen, der die Absicht hat, sich
im Kanton niederzulassen, d. h. jenes feste örtliche Verhältnis zum
Kanton herzustellen. Eine solche Einschränkung folgt aus der
Natur der Sache; auch ist irgend ein praktisches Bedürfnis dafür,
daß an Personen, welche die genannte Absicht nicht haben, Nieder
lassungsbewilligungen verabfolgt werden sollten, nicht ersichtlich. Da
aber die tatsächliche Niederlassung dem Gesuch um Niederlassungs
bewilligung nicht voranzugehen braucht, und da dem Niederlassungs
bewerber unmöglich zugemutet werden kann, sich über seine Pläne
und Intentionen vorerst auszuweisen, so muß von vornherein die
Vermutung gelten, daß die ernstliche Absicht wirklicher Niederlassung
vorliege, und es muß der Behörde, welche wegen Mangels solcher
Absicht die Niederlassungsbewilligung verweigern will, der Nach
weis dafür obliegen, daß der Petent gar nicht vorhabe, in die durch
die Niederlassung vorausgesetzte örtliche Beziehung zum Kanton
zu treten, sondern höchstens ein Scheinverhältnis zur Umgehung
irgendwelcher Gesetzesvorschriften begründen wolle.
Vorliegend ist den Rekurrenten das Recht zur Niederlassung
im Kanton Uri nicht bestritten, sondern die Niederlassungsbewilli
gung wird ihnen nur deshalb vom Regierungsrat vorenthalten,
weil ihnen die Absicht wirklicher Niederlassung fehle. Indessen
kann der Nachweis für diesen Mangel, der nach dem Gesagten
die urnerischen Behörden trifft, und der nicht leicht genommen
werden darf, nicht als erbracht gelten. Daß die Rekurrenten zur
Zeit im Kanton Schwyz wohnen und sich nicht in Erstfeld auf
halten, ist gleichgiltig, weil, wie bereits bemerkt, der Anspruch auf
Niederlassungsbewilligung nicht erfordert, daß die Niederlassung, die
übrigens mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz durchaus nicht identisch
ist, tatsächlich bereits bestehe. Jener Umstand schließt daher die Ab
sicht der Rekurrenten, sich in Uri, speziell in der Gemeinde Erstfeld,
niederzulassen, mit nichten aus. Und was den Einwand anbetriff
daß die Rekurrenten bloß den Tag über im Kanton Uri fischen, um
am Abend jeweilen zu ihren Familien in den Kanton Schwyz zurück
zukehren, so steht nicht fest, daß die Rekurrenten auch in Zukunft
nach erteilter Niederlassungsbewilligung so handeln werden, ganz
abgesehen davon, daß die Rekurrenten von Beruf Fischer sind und
daß die Niederlassung auch zum bloßen Zwecke des Gewerbebe
triebes und der Berufsausübung genommen werden kann.
Stellt sich somit die angefochtene Verfügung des Regierungs
rates von Uri als Verstoß gegen Art. 45 BV dar, so mag noch
bemerkt werden, daß die bloße Niederlassung in Uri oder gar der
bloße Besitz einer urnerischen Niederlassungsbewilligung noch
keineswegs den Anspruch, ein Fischereipatent lösen zu dürfen ( 3
der zit. kant. Verordnung), zu begründen braucht. Vielmehr ist es
eine Frage des kantonalen Rechts, was unter Kantonseinwohner
im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist, ob hiezu der zivil
rechtliche Wohnsitz im Kanton erforderlich ist, oder ob eine
Niederlassung ohne Wohnsitz genügt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen und
die angefochtene Verfügung des Regierungsrates des Kantons
Uri aufgehoben.