- Arteil vom 20. September 1906
in Sachen Baumberger u. Bauer gegen Gutzwiller und Frey
(Obergericht Zürich).
Strafklage wegen Ehrverletzung. Verstösst der Zeugniszwang gegen
eine vom eingeklagten verantwortlichen Redaktor, der die Verant
wortlichkeit für einen als injuriös eingeklagten Artikel übernommen
hat, angerufene Person gegen die Garantie der Pressfreiheit?-
gitimation zum staatsrechtlichen Rekurse wegen Verletzung der
Pressfreiheit. Recht der Presse auf Anonymität. Zürch.
StGB 237, 238; zürch. RPfIG 1015 Abs. 1, 1016, 1017, 1019
Abs. 1.
A. Am 6. März 1906 leiteten die beiden Rekursbeklagten,
Oberst Stephan Gutzwiller und Oberst E. Frey, beide in Bern,
beim Präsidium des Bezirksgerichts Zürich Strafklage wegen Ehr
verletzung durch die Druckerpresse ein, gestützt auf einen Artikel,
der unter dem Titel der Sturz von Oberst Gutzwiller in den
Neuen Zürcher Nachrichten Nr. 58 vom 28. Februar 1906
erschienen war. Die Klagen richteten sich gegen den Verfasser des
Artikels, eventuell den Herausgeber, den Redaktor und den Drucker
des Blattes. In seiner Einvernahme durch den Untersuchungs
richter des Bezirksgerichts Zürich erklärte der verantwortliche Re
daktor der Neuen Zürcher Nachrichten , der Rekurrent G. Baum
berger, nachdem er auf die Bestimmung des 1016 des Rechts
pflegegesetzes aufmerksam gemacht worden war, er verweigere das
Zeugnis über die Autorschaft und übernehme die Verantwortlich
keit für den Artikel ganz allein. Die Ankläger erklärten in ihrer
Einvernahme vom 7. April, sie verlangten Bestrafung des vor
läufig Angeschuldigten unter Vorbehalt der Strafklage gegen den
definitiv Anzuklagenden. Der Rekurrent Baumberger trat den
Beweis der Wahrheit für die Behauptungen des eingeklagten Ar
tikels, eventuell für seinen guten Glauben an, wobei er sich u. a.
auf den Rekurrenten Henri Bauer, Spediteur in Bern, als
Zeugen berief. Am 17. Mai wurde Bauer in Zürich als Zeuge
verhört und er erklärte am Schlusse auf Befragen, der Name des
Verfassers des Artikels sei ihm bekannt; er habe denselben einige
Tage nach Erscheinen des Artikels erfahren; er weigere sich aber,
den Namen zu nennen. Hierauf verlangte der Vertreter der An
kläger, daß Bauer zur Nennung des Verfassers angewiesen werde.
Der Vertreter des Baumberger protestierte hiegegen, indem er
darauf hinwies, daß Baumberger die Verantwortlichkeit für den
Artikel übernommen habe. Der Untersuchungsrichter verfügte am
- Mai, der Zeuge Bauer werde unter den Vorbehalten, daß
die Zeugnisverweigerung in persönlichen Verhältnissen zu dem
Angeklagien begründet sei (Rechtspfl. Ges. 863) oder, im Falle
der Einvernahme in Bern, nach dortigen Gesetzen ein Weige
rungsgrund bestehe, über die Person des Verfassers einver
nommen.
Gegen diese Verfügung rekurrierten sowohl Baumberger als
auch der Zeuge Bauer ans Obergericht des Kantons Zürich mit
dem Begehren, es sei dem letztern das Recht einzuräumen, das
Zeugnis zu verweigern. Das Obergericht (III. Appellationskammer)
wies durch Beschluß vom 21. Juni 1906 den Rekurs mit fol
gender wesentlicher Begründung ab: Vor allem sei festzustellen,
daß gesetzliche Gründe, das Zeugnis zu verweigern ( 863 des
Rechtspfl. Ges.), nicht vorhanden seien, und daß, was besonders
hervorzuheben, Bauer selbst nach seiner eigenen Darstellung nicht
der Autor des eingeklagten Artikels sei. Allerdings habe Redaktor
Baumberger von seinem gesetzlichen Rechte Gebrauch gemacht und
die strafrechtliche Verantwortung übernommen, und es dürften
damit ihm gegenüber, was die Ermittlung des wirklichen Ver
fassers anbelange, keinerlei Untersuchungshandlungen vorgenommen,
namentlich dürfe er nicht über die Person des Verfassers einver
nommen werden. Damit sei aber, wie die Gerichte schon oft er
klärt hätten, das Verfahren in Bezug auf die Ermittlung des
wirklich Schuldigen nicht abgeschlossen, und es brauche sich die
klägerische Partei nicht damit zu begnügen, daß irgend ein Stroh
mann vorgeschoben werde (Rechenschaftsbericht des Obergerichts
vom Jahre 1888 Nr. 124; 1890 Nr. 62; Sträuli, Suppl.
Note 2 und 3 zu 1016 des Rechtspfl. Ges.; Blätter
zürch. Rechtsprechung II Nr. 129, 142 u. 187). Bauer selbst
nicht in der Lage, gemäß 238 des StrGB die Haftbarkeit für
den Artikel zu übernehmen und aus diesem Grunde das Zeugnis
abzulehnen, da ihm weder die Eigenschaft des Verfassers, noch
diejenige des Herausgebers oder Verlegers, oder endlich des
Druckers der fraglichen Zeitung zukomme. Die Bestimmung des
1016 des Rechtspfl. Ges. schütze den Redaktor bezw. Herausgeber
einer Zeitung rücksichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und
Vertrauensstellung zu dem wirklichen Autor; auf einen weitern
Schutz könne er aber nicht Anspruch machen, und es hätte nichts
im Wege gestanden, anläßlich der Einvernahme des Zeugen
Bauer, nachdem er erklärt hätte, den ihm bekannten Verfasser
nicht zu nennen, nach Anleitung des 866 des Rechtspfl. Ges
vorzugehen.
B. Gegen den obergerichtlichen Beschluß haben Baumberger
und Bauer den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht wegen
Verletzung des Art. 55 BV (Preßfreiheit) ergriffen mit dem An
trag: Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Ver
weigerung des Rekurrenten Bauer, Zeugnis über die Person des
Verfassers des eingeklagten Artikels abzulegen, als begründet zu
erklären. In der Begründung wird ausgeführt: Art. 55 BV sei
immer in dem Sinne interpretiert worden, daß eine strafbare
Handlung durch die Presse nicht ausnahmsweise behandelt werden
dürfe, lediglich deshalb, weil sie durch die Presse begangen worden
sei. Dies würde aber die Folge der obergerichtlichen Auffassung
sein. Wenn auch die Kantone souverän seien, die Strafrechtspflege
nach Gutfinden zu ordnen, so stehe es ihnen doch angesichts des
Art. 55 BV und der konstanten Praxis des Bundesgerichts nicht
frei, die gewöhnliche Ehrverletzung und die durch die Presse ver
übte Ehrverletzung verschieden zu behandeln und zwar, wie es vor
liegend geschehen würde, privilegia odiosa für die Presse aufzu
stellen. Das zürcherische Rechtspflegegesetz, 1028 u. ff., betrachte
die gewöhnliche Ehrverletzungsklage als reine Privatklage, die
wie Zivilprozesse beim Friedensrichteramt eingeleitet werde. Der
Ankläger habe die Anklageschrift, und zwar schon für das Verfahren
vor Friedensrichteramt, zu verfassen. Nicht der Strafuntersuchungs
richter führe die Untersuchung, sondern das Bezirksgericht, bezw.
ein Mitglied desselben. Die Untersuchung dürfe sich nur auf die
genau bezeichneten Punkte und nur gegen
in der Anklageschrift
den persönlich Eingeklagten richten. Es sei nicht einzusehen, warum
bei Ehrverletzungen durch die Presse ein anderes Verfahren an
gezeigt sei. Wenn man hier den Staat veranlassen wolle, gleich
wie bei Offizial Delikten nach dem Verfasser zu schnüffeln, so sei
damit die Gleichheit der Behandlung der beiden Arten Ehrver
letzung und damit die Preßfreiheit verletzt. Es lasse sich eine
schärfere Behandlung der Ehrverletzung durch die Presse umso
weniger rechtfertigen, als es dem wirklich oder angeblich in der
Ehre Angegriffenen ja frei stehe, den Redaktor, eventuell eine
andere ihm bekannte Persönlichkeit, die nach dem materiellen Straf
recht verantwortlich sei, ins Recht zu fassen. Die Einwendung,
man brauche sich nicht einen Strohmann gefallen zu lassen,
würde nur dann begründet sein, wenn speziell die Beziehungen
zwischen dem Verfasser und dem in der Ehre Angegriffenen an
dem Charakter der Ehrverletzung etwas ändern würden. Das
seien aber Ausnahmen, die nicht zu vermuten seien. Vor der
Offentlichkeit hätten diese Beziehungen auch keine Bedeutung, weil
ja der Verfasser nicht bekannt sei. Die Hauptsache werde immer
die Satisfaktion für den Ankläger sein, und diese sei bei einem
Urteil gegen den Redaktor durchaus sichergestellt. Das Bundes
gericht erkläre in der Praxis nicht bloß die privilegia odiosa mit
der verfassungsmäßig garantierten Preßfreiheit für unvereinbar,
sondern verlange unter Umständen geradezu die Schaffung von
Ausnahmebestimmungen, anscheinenden privilegia favorabilia, um
die Preßfreiheit zu schützen. So liege auch hier die Geheimhaltung
des Verfassers im Interesse einer möglichst weitgehenden Preß
freiheit. Wer insbesondere über politische Zustände Artikel schreibe,
der solle auch gewiß sein, daß man ihn nicht sofort persönlich
belangen und ihn vielleicht seine Schriftstellerei in seinem Amte
entgelten lassen könne. Die Auffassung des Obergerichts erschwere
dem angeklagten Redaktor auch die Beweisführung für die Wahr
heit seiner Behauptung bezw. seines guten Glaubens, weil er auf
der andern Seite riskieren müßte, den Verfasser bekannt zu
machen. Gerade diejenigen Personen, die über den jeweiligen Sach
verhalt am besten Aufschluß geben könnten, würden vielleicht dem
Verfasser auch nahe stehen. Es sei denn doch ein innerer Wider
spruch, und ein Widerspruch vor allem mit dem Charakter der
Ehrverletzungsklage als einer Privatklage, wenn, nachdem man
die Verantwortlichkeit übernommen habe, die vom Angeklagten
angerufenen und auf dessen Kaution hin vernommenen Zeugen
gegen die Intention des Angeklagten für eine Inquisition sollten
verwendet werden können. Ob die Vorinstanz die kantonalen Ge
setze richtig interpretiert habe oder nicht, sei gleichgültig; denn,
wenn die Interpretation richtig sei, so stehe eben das Gesetz mit
der Bundesverfassung im Widerspruch.
C. Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Bemerkungen
verzichtet. Die Rekursbeklagten haben auf Abweisung des Rekurses
angetragen.
D. Aus der Gesetzgebung des Kantons Zürich sind folgende
Bestimmungen hervorzuheben:
Strafgesetzbuch 237: Strafbare Handlungen, die durch das
Mittel der Druckerpresse verübt werden, unterliegen den für das
betreffende Vergehen aufgestellten Strafbestimmungen, mit Vor
behalt der nachfolgenden Vorschriften.
238: Zunächst haftet strafrechtlich für ein solches Ver
gehen der Verfasser der Druckschrift. Hat aber die Herausgabe
und Verbreitung ohne dessen Wissen und Willen stattgefunden,
oder kann derselbe nicht entdeckt oder nicht vor die Gerichte des
Kantons Zürich gezogen werden, so haftet der Herausgeber, in
Ermangelung dessen der Verleger, und wenn auch dieser nicht vor
den hiesigen Gerichten belangt werden kann, der Drucker. Nach
dem Rechtspflegegesetz 1013 werden Klagen wegen Ehrverletzung
durch die Presse nicht wie sonstige Klagen beim Friedensrichter,
sondern beim Bezirksgerichtspräsidenten oder bei der Anklagekammer
eingeleitet.
1015 Abs. 1: Wird nicht sofort definitive Anklage gegen
eine bestimmte Person, sondern nur eine vorläufige Anklage er
hoben, so entscheidet der Gerichtspräsident, bezw. die Anklage
kammer über die vorläufige Zulassung derselben, und ordnet die
nötige Untersuchung an.
1016: Ist in der vorläufigen Anklage keine bestimmte
Person als verantwortlicher Verfasser belangt, so hat sich die
Untersuchung in erster Linie mit der Ermittlung dieser Person
zu befassen, und es ist, wenn der Herausgeber bekannt ist, zu
vörderst dieser als Zeuge einzuvernehmen. Der Heraus
geber kann Ablegung des Zeugnisses über die Autorschaft ver
weigern mit der Erklärung, daß er selbst die Verantwortlichkeit
übernehme; er ist aber darauf aufmerksam zu machen, daß, wenn
er erst später durch Nennung des Verfassers von dieser Er
klärung zurückkommen würde, er alle bis dahin ergangenen
Kosten zu übernehmen hätte.
1017: Ist eventuell auch gegen den Herausgeber und die
weiter verantwortlichen Personen ( 223 des Strafgesetzbuches)
geklagt, so sind in gleicher Weise durch die Untersuchung diese
Personen, foweit nötig, zu ermitteln, und steht ebenso je in der
Verantwortlichkeit nachstehenden Personen, gegen welche eventuell
geklagt ist, das Recht zu, Zeugnis betreffend die vorgehend ver
antwortlichen zu verweigern, mit der Erklärung, die Verant
wortlichkeit selbst übernehmen zu wollen.
1019 Abs. 1: Nach durchgeführter Untersuchung wird dem
Ankläger von derjenigen Behörde, welche die vorläufige Anklage
zugelassen hat, Frist angesetzt, um definitive Anklage gegen eine
bestimmte Person einzureichen, unter der Androhung, daß sonst
Abstand angenommen würde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurs richtet sich, wie aus dem Rekursantrag deutlich
hervorgeht, ausschließlich gegen den Entscheid des Obergerichts
Zürich als die durch Art. 55 BV garantierte Preßfreiheit ver
letzend, durch welchen Entscheid ein Rekurs der Rekurrenten gegen
die vom Untersuchungsrichter angeordnete Einvernahme des Re
kurrenten Bauer als Zeuge abgewiesen worden ist. Das zürche
rische Prozeßverfahren in Ehrverletzungssachen, das die Rekurs
begründung in allgemeinerer Weise anzufechten scheint, kann
deshalb nur soweit Gegenstand des Rekurses sein, als es darin
zum Ausdruck kommt, oder der Entscheid darauf beruht. Dies
trifft aber nur insofern zu, als das Obergericht den Zeugnis
zwang gegen den Rekurrenten Bauer hinsichtlich der Autorschaft
des eingeklagten Zeitungsartikels als zulässig erklärt hat, obgleich
der Rekurrent Baumberger als Redaktor der betreffenden Zeitung
bereits die Verantwortlichkeit für den Artikel übernommen hatte
denn in der Zulassung dieser Maßregel erschöpft sich ja der In
halt des Entscheides. Der Rekurs kann daher auch lediglich die
Frage beschlagen, ob jenes Vorgehen gegen den Rekurrenten Bauer
sich mit Art. 55 BV verträgt, während auf die weitere Frage,
ob sonstige kantonale Bestimmungen über das Verfahren, die in
der von den Rekursbeklagten veranlaßten Strafuntersuchung zur
Anwendung kamen, verfassungsmäßig sind, von vornherein nicht
einzutreten ist.
2. Was die Legitimation zur Beschwerde betrifft, so muß sie
beiden Rekurrenten zuerkannt werden. Bauer ist durch den ange
fochtenen Entscheid direkt betroffen, da der Zeugniszwang sich
gegen ihn richten soll. Allerdings kann von einer Unterdrückung
des Rechts auf freie Meinungsäußerung in seiner Person nicht
die Rede sein; aber wenn wirklich im fraglichen Zeugniszwang
eine Verletzung der Preßfreiheit liegen sollte, so muß unter Be
rufung auf Art. 55 BV auch derjenige sich dagegen zur Wehre
setzen können, gegen den die Maßregel in erster Linie sich richtet.
Baumberger sodann hat als Redaktor der Zeitung, die den einge
klagten Artikel gebracht hat, für den letztern die Verantwortlichkeit
auf sich genommen: er steht infolgedessen im vorliegenden Ehr
verletzungsprozesse vorläufig an der Stelle des anonymen Ver
fassers und ist zur Zeit Prozeßpartei; er muß daher auch be
rechtigt sein, mit für den anonymen Verfasser die Rechte aus
Art. 55 BV zu wahren.
3. Es steht außer Zweifel und ist von den Rekurrenten auch
nicht bestritten, daß der Entscheid des Obergerichts vom 21. Juni
1906 nach zürcherischem Recht unanfechtbar ist. Es genügt in
dieser Beziehung auf die sub Fakt. D angeführten Gesetzesbestim
mungen, sowie auf die vom Obergericht zitierten Präjudizien zu
verweisen. Es ist also System des zürcherischen Rechts, daß in
Preßehrverletzungsprozessen, auch nachdem eine der stufenweise
verantwortlichen Personen Herausgeber, Verleger, 2c. ( 238
StrGB
die Verantwortung für das anonyme Preßerzeugnis
übernommen hat, doch noch weiter nach dem Verfasser geforscht
werden darf, und zwar insbesondere auch im Wege des Zeugnis
zwangs gegen dritte Personen. Das Schicksal des Rekurses hängt
von der Frage ab, ob diefes System, speziell ob ein solches
Zeugniszwangsverfahren gegen eine Person, die nach dem Gesetz
die Verantwortung ihrerseits nicht übernehmen kann, gegen die
Garantie der Preßfreiheit verstößt. Das ist zu verneinen:
Indem die Rekurrenten beanspruchen, daß das Strafverfahren
nur gegen den Redaktor, der die Verantwortlichkeit für den ein
geklagten Artikel übernommen hat, fortgeführt, daß also gegen den
Willen der Angegriffenen die Verantwortung nicht durch den
wirklich Schuldigen getragen und nach dem Verfasser nicht weiter
geforscht werde, verlangen sie eine Ausnahme von fundamentalen
Grundsätzen des Strafrechts und Strafprozesses. Es ist Grund
regel des Strafrechts, daß der wirklich Schuldige bestraft, und
des Strafprozesses, daß die Person des Schuldigen ermittelt
werde. Nun ist freilich schon versucht worden, eine Sonderstellung
dieser Art als Recht auf Anonymität aus dem verfassungsmäßigen
Grundsatz der Preßfreiheit abzuleiten; und zwar wird das Recht
auf Anonymität im angegebenen Sinn daraus gefolgert, daß die
Presse vermöge der Verfassungsgarantie der Preßfreiheit geradezu
ein konstitutionelles Organ sei, durch das das politische Denken
und Empfinden des Volkes, die öffentliche Meinung, zum Aus
druck gelange, ein Organ, das nicht gleichzeitig, wie das Parla
ment, Willensorgan des Staates sei (s. Wettstein, Über das
Verhältnis zwischen Staat und Presse, S. 17 ff.). Allein ein
solcher Gedanke liegt der Preßfreiheit, wie sie in den Bundesver
fassungen von 1848 und 1874 aufgestellt wurde, nicht zu Grunde,
und es kann nicht angenommen werden, daß dadurch die Presse
als konstitutionelles Organ der öffentlichen Meinung habe aner
kannt werden wollen. Die Presse ist ja freilich nicht bloß ein
Mittel zur Veröffentlichung individueller Geistesprodukte, sondern
bringt auch Meinungen und Urteile größerer und kleinerer Kreise
und damit mehr oder weniger allgemeine Ansichten und Be
strebungen zum Ausdruck, wodurch sie zu einem wichtigen Be
standteil des gesellschaftlichen und staatlichen Lebens geworden ist.
Allein die so in Erscheinung tretende öffentliche Meinung ist doch
verfassungsmäßig als staatlicher Machtfaktor nicht anerkannt, wozu
da, wo dem Volke, insbesondere durch Wahl der Behörden, Re
ferendum und Initiative, eine direkte Mitwirkung bei der Ord
nung des staatlichen Zusammenlebens und der Führung der
AS 32 1 1906
öffentlichen Angelegenheiten zusteht, wohl auch kein Bedürfnis
besteht. Dann kann aber auch der Presse selbst, als Vertreterin
der öffentlichen Meinung, nicht eine mit besonderen konstitutionellen
Funktionen ausgestattete Stellung zugestanden werden. Bei der
Garantie der Preßfreiheit, sowie sie von Bundes wegen festgelegt
und in der Praxis stets verstanden wurde, ist vielmehr die Presse
als der Staatsgewalt unterworfen gedacht und nicht als ihr
koordiniert im Sinne eines mitwirkenden staatlichen Organs, und
durch die Preßfreiheit ist ihr nicht eine Art Immunität den staat
lichen Gesetzen gegenüber, sondern nur das Recht ungehinderter,
von besondern Fesseln freier Meinungsäußerung garantiert, wo
raus ein Anspruch auf ausnahmsweise Behandlung nur insoweit
hergeleitet werden kann, als der Schutz der freien Meinungs
äußerung in der Offentlichkeit es erheischt. Frägt es sich daher,
ob eine Maßnahme des kantonalen Rechts präventiver oder
repressiver Natur vor Art. 55 BV Bestand haben kann, so ist
ste lediglich daraufhin zu prüfen, ob sie die freie Meinungs
äußerung durch die Presse ungebührlich beeinträchtige. Das kann
nun aber von dem angefochtenen Verfahren der Zürcher Behörden
unter keinen Umständen gesagt werden. Die Anonymität in dem
Sinn, daß die Übernahme der Verantwortung durch eine der
stufenweise haftbaren Personen den in erster Linie schuldigen Ver
fasser befreien und jedes weitere Forschen nach ihm ausschließen
würde, ist ein Gesetzgebungspostulat, das sich vom Standpunkt
der Presse aus als ein geeignetes Mittel zur Förderung ihrer
Zwecke wohl vertreten läßt. Allein daß dies schon aus dem Ver
fassungsgrundsatz der Preßfreiheit sich ergebe, könnte nur dann
zugestanden werden, wenn ohne solche Ausschaltung fundamentaler
Sätze des Strafrechts und Strafprozesses das Recht auf freie
Meinungsäußerung durch die Presse nicht bestehen und sich nicht
enthalten könnte, was nicht der Fall ist. Jenes Postulat ist wohl
in keinem Kanton verwirklicht und doch lehrt die Erfahrung, daß
die Presse ihre hier in Betracht fallende Aufgabe, Sprachrohr der
öffentlichen Meinung zu sein und Verhältnisse und Personen des
öffentlichen Lebens frei zu besprechen, gleichwohl erfüllt. Der Ver
fasser ist dabei felten genannt, und oft fehlt auch die Angabe
eines verantwortlichen Redaktors, welcher Begriff übrigens nur
in vereinzelten kantonalen Gesetzgebungen Aufnahme gefunden hat.
Die Befugnis, in solcher Weise auch anonym seine Meinung
und ungehindert zu äußern, leidet dadurch weder Not noch Be
schränkung, daß der Urheber eines durch das Mittel der Presse
begangenen Angriffs auf ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut
dafür zur Verantwortung gezogen wird. Und es ist nicht abzu
sehen, welches höhere staatliche oder gesellschaftliche Interesse gegen
über dem der Aufrechterhaltung der allgemeinen Rechtsordnung
demjenigen eine besønders günstige Behandlung zu verschaffen ver
möchte, der nicht mit seinem Namen und seiner Person zu seinem
Erzeugnis steht, nur deshalb, weil er sich bei dem Angriff der Presse
bedient, wodurch dieser von vornherein infolge der Publizität und des
Ansehens und der Bedeutung der Presse schärfer und wirkungsvoller
wird. Das Bundesgericht hat denn auch niemals aus Art. 55
gefolgert, daß die Kantone verpflichtet seien, für Preßdelikte ein
besonderes, vom gemeinen Recht abweichendes, die Presse und die
freie Meinungsäußerung begünstigendes Verantwortungssystem
aufzustellen, etwa das auf belgischem Vorbild beruhende System
der stufenweisen Verantwortung der an der Herstellung und Aus
gabe eines Preßerzeugnisses beteiligten Personen (responsabilité
par cascades), das in der Mehrzahl der Kantone und auch
im Bundesrecht (Bundesstrafrecht 7. Titel) Eingang gefunden
hat. Vielmehr ist auf diesem Boden sogar die Nachforschung
nach dem Verfasser durch amtliche Befragung des Redaktors
einer Zeitung und durch Aufforderung zur Vorlage des Manu
skripts als zulässig erklärt worden (vergl. AS 15 S. 45 E. 1;
S. 61 E. 3 u. 4; 18 S. 636 E. 3). Selbst wenn aber aus der
Garantie der Preßfreiheit eine solche Pflicht der Kantone herge
leitet werden wollte, so ergäbe sich daraus noch keineswegs, daß
nun auch ein Recht auf Anonymität im beanspruchten Umfang
besteht. Denn das Wesen des belgischen Systems der stufenweisen
Verantwortung beruht nach richtiger Auffassung nicht darauf, daß der
Redaktor, Verleger und Drucker, durch Übernahme der Verantwort
lichkeit den Verfasser befreien können, sondern darauf, daß nur eine
der bei der Veröffentlichung eines Preßerzeugnisses beteiligten Per
sonen für ein dadurch begangenes Delikt bestraft werden soll, und
zwar in erster Linie der Verfasser, und erst, wenn dieser nicht
zur Verantwortung gezogen werden kann, der Redaktor, Verleger
und Drucker, wobei dann diese Personen mit Rücksicht auf ihr
Vertrauensverhältnis zum Verfasser befugt sind, unter eigener
Übernahme der Verantwortlichkeit den Namen des letztern zu ver
schweigen. Es steht daher, auch nach diesem Verantwortlichkeits
system, das als der Freiheit der Presse günstig betrachtet wird,
nichts im Wege, daß, nachdem der Redaktor rc. die Verantwor
tung übernommen hat, nach dem Verfasser weiter geforscht und
daß zu diesem Behufe ein Zeugniszwang gegen Dritte, an der
Herstellung und Ausgabe eines Preßerzeugnisses unbeteiligte und
von der stufenweisen Haftbarkeit nicht betroffene Personen aus
geübt wird. (Vergl. hiezu auch Blumer Morel, Bundesstaats
recht I 3. Aufl. S. 505 f.; David, Zeitschr. f. schweiz. Straf
recht 9 S. 8.) Ob dies sich anders verhielte, wenn die positive
Gesetzgebung ein anderes Verantwortlichkeitssystem aufstellt, wie
z. B. der Entwurf eines schweizerischen Strafgesetzbuches, der für
bestimmte Preßdelikte einzig den Redaktor verantwortlich erklärt,
wenn der Verfasser sich nicht nennt oder vom Redaktor nicht
freiwillig genannt wird (Art. 105 des Entwurfes von 1903)
kann dahingestellt bleiben. Dagegen mag erwähnt werden, daß
eine Beschränkung in der Nachforschung nach dem Verfasser eines
strafbaren Preßerzeugnisses, wie sie die Rekurrenten als geltendes
schweizerisches Recht beanspruchen, weder im deutschen noch im
französischen Recht anerkannt ist, die doch beide für die strafrecht
liche Verantwortlichkeit für Preßdelikte ebenfalls besondere Regeln
aufstellen (s. 20 und 21 des deutschen Reichspreßgesetzes
vom 7. Mai 1874 und Art. 42 44 der französischen Loi sur
la liberté de la presse, vom 29./30. Juli 1881).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.