Art. 24 Auslieferungsgesetz vom 22. Januar 1892; Art. 12 Ausl.-Vertrag mit Rußland; Drittansprüche und Arrest hindern die Herausgabe ausgelieferter Gegenstände nicht. Die Zuständigkeit der entscheidenden Auslieferungsbehörde erstreckt sich auch auf Einsprachen Dritter gegen den Vollzug hinsichtlich mitauszuliefernder Gegenstände. Ist die Rückgabe der beim Verfolgten gefundenen Sachen verfügt, so entsteht gegenüber dem ersuchten Staat eine unbedingte völkerrechtliche Pflicht zur Ablieferung; privatrechtliche Ansprüche Dritter treten als solche hinter diese öffentlichrechtliche Pflicht zurück und dürfen das Auslieferungsverfahren nicht hemmen. Ein allfälliger Arrest vermag gegenüber dem Staatsvertrag keine Wirkung zu entfalten; die Rechte Dritter bleiben vorbehalten und sind gegebenenfalls nach vollzogener Auslieferung vor dem zuständigen Richter zu verfolgen.
in Erwägung: