Arrestbefehl: die Aufsichtsbehörden sind zur Überprüfung der Verfügungen der Arrestbehörde nicht zuständig; die Beschwerde dagegen ist unzulässig. Art. 70 Abs. 2, 49, 52 SchKG; der Arrestvollzug setzt eine im Arrestbefehl selbst hinreichend klare Bezeichnung des Arrestschuldners voraus. Ist ungewiss, ob sich der Arrest gegen mehrere Schuldner, gegen einen einzelnen Miterben oder gegen die Erbschaft als Partei richtet, darf das Betreibungsamt den Arrest nicht vollziehen; ein auf einem solchen unklaren Arrestvollzug beruhender Zahlungsbefehl ist hinfällig und aufzuheben. Das Amt darf unbestimmte Angaben des Arrestbefehls nicht durch spätere Erläuterungen des Gläubigers ersetzen.
solcher richtig, wenn es auch zutreffender gewesen wäre, ihn mit der mangelnden Kompetenz zur Beurteilung der Beschwerde statt mit der Verspätung in der Beschwerdeführung zu begründen. 2. Zuständig dagegen sind die Aufsichtsbehörden zur Prüfung, ob der Vollzug, den das Betreibungsamt Seelisberg dem Arrest befehl vom 16. Mai gleichen Tages gegeben hat, gesetzesgemäß sei, d. h. ob er nirgends zu einer Verletzung derjenigen Vor schriften geführt habe, deren Beobachtung das Gesetz dem Amt für die Vollziehung von Arresten zur Pflicht macht (vergl. AS 31 I Nr. 37 Erw. 1 Sep. Ausg. 8 Nr. 17). In dieser Beziehung nun herrscht Streit darüber, ob die Re kurrentin die Zustellung der gegen Aschwanden Michaels sel. Erben von Hofstatt Seelisberg lautenden Arresturkunde (Proto koll über den Arrestvollzug) als für sich rechtsverbindlich gelten lassen mußte. Hierbei ist nun vor allem zu sagen, daß über die wirkliche Bedeutung der Arresturkunde und damit notwendig auch des Zustellungsaktes Unklarheit herrscht, soweit es sich um die Frage handelt, wer eigentlich als Arrestschuldner habe angesucht werden wollen. Mit am meisten Grund wohl könnte man annehmen, man habe es mit einem Arrestverfahren zu tun, das gegen die Ge schwister Aschwanden als einzelne Arrestschuldner, darunter die Rekurrentin, gleichzeitig geführt wird; also mit einem Verfahren gegen mehrere Schuldner gemäß Art. 70 Abs. 2 SchKG, in dem die Rekurrentin als gemeinsame Vertreterin der übrigen Geschwister im Sinne dieser Bestimmung behandelt würde. Für diesen Fall wäre aber zu bemerken, daß aus den Akten die Vor aussetzungen für den Bestand eines Vertretungsverhältnisses eine rechtsgenügliche Bevollmächtigung der Rekurrentin, die Ur kunde für die andern Geschwister sich zustellen zu lassen keiner Weise ersichtlich sind. Damit erweist sich die Zustellung als ungültig, soweit man sie als Kollektivzustellung auffaßt, d. h. als Amtshandlung, die sich gleichzeitg gegen alle Geschwister Asch wanden und insoweit auch gegen die Rekurrentin richtet. Die letztere brauchte sich infolgedessen namentlich nicht gefallen zu lassen, als Vertreterin ihrer Geschwister behandelt zu werden und konnte durch die darauf gerichteten Maßnahmen des Amtes nicht irgendwie verpflichtet werden. Dagegen schließi das Gesagte die Möglichkeit nicht aus, erfolgte Zustellung einer Einzelzustellung gleichzuhalten oder als solche aufzufassen, d. h. davon auszugehen, sie wolle nur gegenüber der Rekurrentin erfolgen und nur gegenüber ihr als Arrestschuldnerin rechtsverbindlich sein. Aber auch für diesen Fall und von diesem Gesichtspunkte aus gewürdigt, erscheint die Arrest urkunde unklar und entspricht sie auch den gesetzlichen Anforde rungen nicht. Zwar mag ja zu sagen sein, daß die Eigenschaft der Rekurrentin als Erbin des Michael Aschwanden anerkannt ist und feststeht, und daß insoweit sich nichts dagegen einwenden läßt, wenn die Arresturkunde die Rekurrentin nicht namentlich als in Anspruch zu nehmende Arrestschuldnerin bezeichnet, sondern allgemein von den Erben des Michael Aschwanden spricht. In dessen bietet diese allgemeine Bezeichnung abgesehen davon, daß sie sich im Sinne der oben erörterten Kollektivzustellung aus legen läßt in anderer Beziehung Anlaß zu Zweifeln über die beabsichtigte Bedeutung: sie gibt nämlich der Möglichkeit Raum, daß das Arrestverfahren sich (statt gegen die mehreren Erben oder die Rekurrentin allein) gegen die Erbmasse, an der die Re kurrentin berechtigt ist, als Partei im Sinne des Art. 49 SchKG richten will. Dabei ist anderseits auch diese Annahme wiederum unsicher, da die Arresturkunde nicht von der Erbschaft, sondern von den Erben spricht. Und es wäre auch hier das Recht und die Pflicht der Rekurrentin zur Vertretung der Erbmasse nicht dar getan. Aus all dem ergibt sich, daß die Rekurrentin, als ihr das Betreibungsamt die Arresturkunde durch die Post zusandte, im Ungewissen darüber sein mußte, welche Bedeutung und Tragweite dieser Zustellung zukomme, und daß die Arresturkunde, soweit sie den Arrestschuldner hinreichend bezeichnen soll, formell und inhalt lich ungenau und mangelhaft ist. Bei andern Betreibungshand lungen folgt nun freilich aus einer solchen Sachlage nach geltender Praxis (Vergl. Archiv 10 Nr. 25 sub 1 a und AS Sep. Ausg. 8 Nr. 55 ) noch nicht schlechthin, daß die Handlung als ungültig aufzuheben ist, sondern genügt es regelmäßig, wenn (Anm. d. Red. f. Publ.) Ges.-Ausg. 31 I Nr. 88.
man dem Betriebenen das Recht zugesteht, eine genauere Ab fassung der zugestellten Urkunde und überhaupt eine bestimmte Erklärung über die Bedeutung des Zustellungsaktes zu verlangen. Anders verhält es sich aber beim Arrestvollzuge: Hier wird vom Betreibungsbeamten die Partei, gegen die als Schuldner er vorgeht, nicht selbständig (wenn auch auf Grundlage eines Begehrens der Gegenpartei) bestimmt; sondern diese Bestimmung findet er in dem Arrestbefehl bereits vor, der, um überhaupt eine Vollziehung zu ermöglichen, aussagen muß, gegen wen als Arrestschuldner der Arrest bewilligt sei und damit die Vollzugshandlungen sich zu richten haben. An diese Angabe des Arrestbefehles hat sich das Amt für die Vollziehung des Arrestes zu halten und darf sich also namentlich nicht deshalb darüber hinwegsetzen, weil ihm der Arrestgläubiger nachträglich genauere Erklärungen darüber abgibt, gegen wen er das Arrestverfahren durchgeführt wissen will. Ist nun die genannte Angabe, wie hier, so ungenau und vieldeutig, daß sich Gewißheit über ihren wirklichen Sinn nicht gewinnen läßt, so bleibt dem Amte nichts fübrig, als die Vornahme von Arrestvollzugshandlungen abzulehnen und zwar für so lange, bis der Arrestgläubiger einen im fraglichen Punkte hinreichend be stimmt und klar abgefaßten Arrestbefehl beibringt. Darnach ist der Rekurs bezw. die Beschwerde im ersten Punkte, d. h. soweit es sich um das Arrestverfahren handelt, teilweise gut zuheißen: nämlich dem Begehren um Aufhebung des Arrest befehles Nr. 7 worunter die Rekurrentin den eigentlichen Arrestbefehl und dessen durch die Arresturkunde im engern Sinne ausgewiesenen Vollzug versteht soweit zu entsprechen, daß die Verarrestierung des fraglichen Erbbetreffnisses durch das Betrei bungsamt Seelisberg als derzeit für die Rekurrentin rechtsun wirksam erklärt und die Zustellung der Arresturkunde an sie als ungültig aufgehoben wird. 3. Das Gesagte führt sodann ohne weiteres zur Gutheißung des zweiten Beschwerde bzw. Rekursbegehrens, das auf Aufhebung auch des Zahlungsbefehles Nr. 23 lautet. Dieser Zahlungsbefehl bezweckt die Prosequierung des Arrestes und kann deshalb und nur deshalb vom Betreibungsamte Seelisberg als demjenigen des Arrestortes (Art. 52 SchKG) ausgehen. Er wird also dadurch hinfällig, daß seine gesetzliche Grundlage ein für die Rekur rentin verbindlicher und ihr gültig eröffneter Arrestvollzug am Arrestorte nicht mehr vorhanden ist. 4. Aus den gemachten Ausführungen ergibt sich endlich von selbst, daß die andern Erben Aschwanden, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mitgewirkt haben, durch die streitigen Amtshandlungen des Betreibungsamtes Seelisberg nicht haben rechtlich verpflichtet werden können. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, daß der Vollzug des Arrestbefehles Nr. 7 und die Zustellung der Arresturkunde als gegenüber der Rekurrentin ungültig erklärt und der Zahlungs befehl Nr. 23 aufgehoben wird.