- Arteil vom 18. Oktober 1906 in Sachen
Baugesellschaft A.-G. Staus gegen Regierungsrat
Nidwalden.
Besteuerung von Aktiengesellschaften nach Nidwaldner Recht.
Ein Eingriff des Regierungsrates in die richterliche Gewalt ist
darin, dass er in seiner Kompetenz als entscheidende Behörde in
Steuersachen über eine zivilrechtliche Vorfrage (Gültigkeit einer be
steuerten Aktiengesellschaft) entscheidet, nicht zu finden. Will
kürliche Behandlung einer Aktiengesellschaft, liegend in der An
nahme, sie sei nur zur Umgehung des Steuergesetzes gegründet?
A. Nach nidwaldnerischem Steuerrecht haben auswärtige Grund
eigentümer ihr im Kanton liegendes Grundeigentum ohne Schul
denabzug zu versteuern (Gesetz vom 30. April 1893), während
den einheimischen ein Schuldenabzug gestattet wird. Im Kanton
domizilierte Aktiengesellschaften werden laut Gesetz vom 28. April
1895 in folgender Weise besteuert: Die Gesellschaften haben die
Totalsumme ihres einbezahlten Aktienkapitals, den Reservefonds und
die übrigen Vermögensteile nach dem wirklichen Werte als Einheit
aus der Gesellschaftskasse zu versteuern . Als wirklicher Wert der
Aktien gilt der zwanzigfache Betrag der Dividende im vorange
gangenen Jahr.
B. Im Jahre 1901 erwarb Jofef Durrer in Kägiswil, Ob
walden, die am Nordabhang des Stanserhorns in Nidwalden ge
legene Alp Blumatt. Aks auswärtiger Grundbesitzer wurde er von
Nidwalden für den vollen Schatzungswert der Alp besteuert. Im
Jahre 1902 ging die genannte Alp an die neu gegründete, un
term 4. März 1902 ins Handelsregister von Nidwalden eingetra
gene Baugesellschaft A. G. Stans über. Das Kapital dieser Ge
sellschaft beträgt 10,000 Fr. und ist in zehn auf den Inhaber
lautende Aktien à 1000 Fr. eingeteilt; als ihr Zweck wird ange
geben: Erwerb, Bewirtschaftung und Verkauf von Liegenschaften,
sowie die Erstellung von Gebäuden. Die Gesellschaft besitzt bis zur
Stunde keine andern Liegenschaften als die Alp Blumatt, auf der
sie aber bisher noch keine Bauten errichtet hat. Präsident des Ver
waltungsrates ist Josef Durrer in Kägiswil oder Sarnen, Vize
präsident und Aktuar seine beiden Söhne Otto und Emil Durrer
in Sarnen. Ueber die Besteuerung hinsichtlich der Alp Blumatt
ergaben sich Anstände zwischen den Nidwaldner Behörden und der
Baugesellschaft A. G. Stans. Die Behörden wollten für die Alp
die Steuern in bisheriger Weise erheben, also für den Schatzungs
wert ohne Abzug der Schulden, während die Baugesellschaft
mäß dem Gesetz vom 28. April 1895 als Aktiengesellschaft, die
keinen Reservefonds besitzt und bisher keine Dividenden bezahlt
hat, keine Steuern entrichten wollte. Doch mußte sie für die Jahre
1903 und 1904 infolge Versäumung der Rekursfrist die bean
pruchten Steuern bezahlen, und auf eine von ihr angestrengte
Rückforderungsklage trat das Kantonsgericht Nidwalden mangels
Kompetenz nicht ein. Für das Jahr 1905 wurden für die Alp
Blumatt auf der bisherigen Grundlage die Steuern beansprucht
(im Gesamtbetrag von 111 Fr. a Cts.). Die Steuerzettel lau
teten der eine auf J. Durrer, Besitzer der Alp Blumatt in Kägis
wil, die beiden andern auf I. Durrer, Fabrikant, Präsident der
Baugesellschaft Aktiengesellschaft Blumatt Sarnen.
Gegen die für 1905 beanspruchten Steuern ergriff die Bau
gesellschaft A. G. Stans den Rekurs an den Regierungsrat Nid
walden, indem sie geltend machte, daß sie als Aktiengesellschaft zu
besteuern sei, als welche sie pro 1905 keine Steuern zu bezahlen
habe. Der Regierungsrat wies durch Entscheid vom 30. Dezember
1905 den Rekurs ab mit solgender wesentlicher Motivierung: Die
Gründung der Baugesellschaft A. G. in Stans sei einzig zu dem
Zwecke erfolgt, daß der Eigentümer der Alp Blumatt, Josef Durrer,
für dieselbe nicht mehr besteuert werden könne. Diese Gründung
sei ein Scheinmanöver, was schon aus der Tatsache hervorgehe,
daß Durrer und seine beiden Söhne Präsident, Vizepräsident und
Aktuar der Gesellschaft seien, und daß die letztere, obgleich sie sich
Baugesellschaft nenne, noch gar keine Bauten aufgeführt habe.
C. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat die Bauge
sellschaft A. G. Stans den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes
gericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Der Entscheid
soll einen Übergriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt ent
halten, da der Regierungsrat die Frage, ob die Rekurrentin eine
zu Recht bestehende Aktiengesellschaft sei, behandle und verneine,
welche Frage, weil zivilrechtlicher Natur, dem Richter vorbehalten
sein müsse. Ferner bedeute der angefochtene Entscheid eine Rechts
verweigerung und eine ungleiche Behandlung der Rekurrentin
Diese sei eine nach allen gesetzlichen Formen konstituierte Aktien
gesellschaft, die ernsthafte Zwecke verfolge; die Aktien befänden
sich keineswegs nur in den Händen von Verwandten des frühern
Eigentümers der Alp Blumatt, J. Durrer, und wenn es auch
der Fall sein würde, so wäre dies für die Frage, ob eine wirkliche
Aktiengesellschaft vorliege, gleichgültig. Als Aktiengesellschaft könne
die Rekurrentin nur nach dem Gesetz vom 28. April 1895 be
steuert werden und sie müsse darnach, weil sie im Jahre 1904
keine Dividende ausgerichtet habe und auch keinen Reservefonds
besitze, pro 1905 überhaupt keine Steuern bezahlen. Indem der
Regierungsrat die Rekurrentin hinsichtlich der Steuer für die Alp
Blumatt wie eine außer Kantons wohnende Einzelperson, statt
als Aktiengesellschaft, behandle, stelle er sie außerhalb des Gesetzes
und verfahre gegen sie, trotz Gleichheit der tatsächlichen Verhält
nisse, in willkürlicher Weise anders als gegen andere im Kanton
domizilierte Aktiengefellschaften, die alle nach dem Spezialgesetz vom
8. April 1895 besteuert würden. Damit sei willkürlich klares
Recht zu Ungunsten der Rekurrentin bei Seite gesetzt und der
Anspruch auf Gleichheit vor dem Gesetz und damit Art. 4 BV
verletzt.
D. Der Regierungsrat von Nidwalden hat auf Abweisung des
Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde, der angefochtene Entscheid bedeute einen
Eingriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt, ist unbegründet.
Der Regierungsrat hat darin lediglich über eine Steuerstreitigkeit
entschieden, wozu er als Verwaltungsinstanz unbestrittenermaßen
kompetent war. Auch wenn man annehmen wollte, der Negierungs
rat habe bei seinem Entscheid mit darauf abstellen wollen, ob die
Rekurrentin zivilrechtlich eine rechtsgültige Aktiengesellschaft sei,
wäre er dennoch innerhalb der Grenzen seiner verfassungsmäßigen
Gewalt geblieben. In diesem Falle hätte man es mit einer zivil
rechtlichen Vorfrage in einem öffentlich rechtlichen Streite zu tun.
Nach allgemeinen, wohl auch in Nidwalden geltenden Grundsätzen
ist aber der Administrativrichter befugt, privatrechtliche Vorfragen
selbständig zu lösen (wie auch der Zivilrichter über öffentlich recht
liche Vorfragen selbständig befinden kann). Ein Eingriff in die
richterliche Gewalt liegt hierin deshalb nicht, weil die Antwort
des Verwaltungsrichters auf die privatrechtliche Vorfrage für den
Zivilrichter in keiner Weise verbindlich sein kann.
- Auch die Hauptbeschwerde wegen Rechtsverweigerung und
ungleicher Behandlung entbehrt der Begründung. Der Regierungs
rat geht davon aus, daß die Baugesellschaft A. G. Stans zu dem
einzigen Zweck gegründet wurde, damit der bisherige Eigen
tümer der Blumatt, Josef Durrer, der angefochtenen Besteue
rung entgehe, daß die Gesellschaft äußerlich, formell, zwar richtig
konstituiert ist, daß aber in Wirklichkeit und abgesehen von der
Steuerfrage nach der Absicht der beteiligten Personen an den bis
herigen Verhältnissen nichts geändert sein soll. Dieser Annahme,
für die eine ganze Reihe von Indizien spricht die Kleinheit
des Aktienkapitals, die geringe Zahl der Aktien, die Zusammen
setzung des Verwaltungsrates, die Tatsache, daß die Gesellschaft
keine andern Liegenschaften als die Blumatt besitzt, daß sie bisher,
trotz mehrjährigem Bestande, ihre Zwecke noch in keiner Weise
verwirklicht hat kann der Vorwurf der Willkür jedenfalls nicht
gemacht werden. Wenn sodann der Regierungsrat das Gesetz vom
- April 1895 dahin auslegt, daß eine solche nur aus Rück
sichten der Besteuerung ins Leben gerufene Aktiengesellschaft, die im
Grunde nur den Steuerbehörden gegenüber bestehen soll, keine
Aktiengesellschaft im Sinne des Gesetzes ist, daß das letzere ins
besondere keine Handhabe dazu bieten soll, Grund und Boden
das wichtigste Steuerobjekt in dieser Weise der Steuerpflicht
zu entziehen, so erscheint eine derartige Auslegung dem Sinn und
Geist des Gesetzes wohl entsprechend und keineswegs als Rechts
verweigerung. Eine verfassungswidrige ungleiche Behandlung kann
darin deshalb nicht gefunden werden, weil die Rekurrentin mit
Rücksicht auf die angegebenen Verhältnisse mit sonstigen, normalen
Aktiengesellschaften nicht auf eine Linie gestellt werden darf, son
dern sich in wesentlichen, steuerrechtlich wichtigen Momenten davon
unterscheidet. Die Argumentation des Regierungsrates läuft im
Grunde darauf hinaus, daß steuerrechtlich nicht die Rekurrentin,
sondern Josef Durrer als Eigentümer der Alp Blumatt zu be
trachten und zu behandeln sei. In der Tat ist nach dem gesagten
die Auffassung vertretbar, daß die Stellung des Durrer zur Alp,
wenn er auch formell juristisch nicht mehr Eigentümer sein mag,
doch in Wirklichkeit dieselbe geblieben ist und wirtschaftlich der
jenigen des Eigentümers gleichkommt. Das Bundesgericht hat aber
schon in frühern Fällen (s. AS. d. bg. E. 30 1 S. 243 E. 2) ausge
sprochen, daß vom bundesrechtlichen Standpunkt der Rechtsver
weigerung aus nichts dagegen eingewendet werden kann, wenn nach
kantonalem Steuerrecht bei der Besteuerung von Liegenschaften
(auch wenn das Gesetz von Grundeigentum spricht) nicht bloß
der Eigentümer im zivilrechtlichen Sinne, sondern unter Umstän
den auch ein Nichteigentümer, dessen Beziehung zur Liegenschaft
wirtschaftlich der des Eigentümers entspricht, als steuerpflichtiges
Subjekt in Anspruch genommen wird. Ein gewisser Widerspruch
liegt vorliegend allerdings darin, daß Josef Durrer für die Steuer
zum Teil nicht einfach als Einzelperson, sondern in seiner Eigen
schaft als Präsident des Verwaltungsrates der Rekurrentin belangt
worden ist; allein diese Inkonsequenz erklärt und entschuldigt sich
aus den absonderlichen Verhältnissen, wie sie hier bestehen, und
kann an sich den Vorwurf der Willkür wiederum nicht begründen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.