Gesamter Gesetzestext
- Arteil vom 18. Oktober 1906 in Sachen Meyer gegen
Regierungsrat Luzern.
Rekurs gegen eine Verordnung betr. Jagdpatente, wonach die Patente
für nicht im Kanton wohnende Jäger höher sein sollen als für Kan
tonseinwohner. Kompetenz des Bundesgerichts, Art. 175 Z. 3 0G.
Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz?
Das Bundesgericht hat,
nachdem sich ergeben:
A. Am 30. August 1906 hat der Regierungsrat des Kantons
Luzern eine von ihm erlassene Verordnung betreffend die Ausübung
der Jagd im Jahre 1906 publiziert, welche unter Ziffer 7 bestimmt:
Die Taxen für die Ausübung der allgemeinen Jagd werden wie
folgt festgesetzt:
a. Patenttaxe (inklusive 1 Hund) 60 Fr.
b. Für jeden weitern mitzuführenden Hund 10 Fr.
c. Nicht im Kanton niedergelassene Jäger haben eine um 50%
erhöhte Patenttaxe und überdies für jeden Jagdhund eine Hunde
steuer von 15 Fr. (3 Fr. und 12 Fr.) zu entrichten."
B. Hierauf hat Fürsprech Otto Meyer in Zofingen am 2. Sep
tember 1906 beim Bundesgericht einen staatsrechtlichen Rekurs
eingereicht, worin er unter Berufung darauf, daß er seit Jahren
stets ein luzernisches Jagdpatent zu lösen pflege, die lit. c der
vorstehend wiedergegebenen Bestimmung, mit dem Begehren um
Aufhebung derselben, als gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit
(Art. 4 BV) verstoßende Neuerung anficht.
C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat mit wesentlich
folgender Begründung auf Abweisung des Rekurses angetragen:
Das im Kanton Luzern bestehende Jagdregal, wonach das Recht
zu jagen vom Staate auf dem Wege der Patenterteilung einzel
nen Personen verliehen werde, berechtige den Kanton, die Aus
übung der Jagd ohne Rücksicht auf das Prinzip der Gewerbefrei
heit durch polizeiliche Vorschriften einzuschränken und insbesondere
die Patenterteilung von der Bezahlung einer Taxe von beliebiger
Höhe abhängig zu machen. Bezüglich der Höhe dieser Taxe sei eine
ungleiche Behandlung der Kantonseinwohner und der Nichtkantonsein
wohner durchaus zulässig. Sie verstoße weder gegen die Rechtsgleich
heit nach Art. 4 BV, noch gegen das Gleichbehandlungsprinzip des
Art. 60 BV; denn diesen beiden Verfassungsgrundsätzen sei da
durch genüge getan, daß jeder in einem andern Kanton woh
nende Schweizerbürger, sei er Luzerner oder Angehöriger anderer
Kantone, die betreffende Zuschlagstaxe bezahlen müsse. Übrigens
rechtfertige sich diese Zuschlagstaxe auch aus der Natur des Jagd
rechts, dessen Ausübung an das Gebiet des Kantons geknüpft sei
und deshalb in erster Linie an die Bewohner dieses Gebietes ver
liehen werden solle, sowie aus dem Bestreben, von welchem sich
der Regierungsrat bei Feststellung der Jagdtaxen überhaupt habe
leiten lassen, im Interesse der Erhaltung des Wildstandes die Zahl
der Patente einzuschränken. Auch diese Momente schlössen die An
nahme einer den Art. 4 BV verletzenden Willkür aus. Tatsächlich
seien denn auch noch in einer Reihe von andern Kantonen die
agdtaxen für außer Kantons wohnende Schweizerbürger erhöht,
und speziell die streitige Hundetaxe von 15 Fr. solle zugleich ein
Ersatz sein für die von den Kantonseinwohnern an Gemeinde und
Staat zu bezahlende Hundesteuer;
in Erwägung:
- Das Bundesgericht ist zur Beurteilung des vorliegenden
Rekurses kompetent. Allerdings hat bisher in mehreren Rekurs
fällen der Bundesrat über die hier streitige Frage der Ungleich
stellung von Kantonseinwohnern und Nichtkantonseinwohnern be
züglich der Gewährung des Jagdrechts im Kanton entschieden.
Allein in diesen Rekursfällen (s. BBl. 1878 2 S. 581; Salis 5,
Nr. 2111 eingangs; BBl. 1888 4 S. 781 82; Salis 5,
Nr. 2113; BBl. 1903 4 S. 423 ff.; Salis 5, Nr. 2111
Entscheid i. S. Patry) war gegenüber der fraglichen Ungleich
tellung jeweilen, zum Teil neben Art. 4 und 60 BV, Art. 2
des BG über Jagd und Vogelschutz vom 17. September 187
angerufen (welcher wie Art. 2 des neuen einschlägigen BG vom
- Juni 1904, bestimmte, daß jeder Schweizer nach Lösung einer
kantonalen Jagdbewilligung, die bundesrätliche Genehmigung der
bezüglichen kantonalen Jagderlasse vorbehalten, zur Ausübung
der Jagd auf dem betreffenden Kantonsgebiete befugt sei)
so daß die Kompetenz des Bundesrates mit Bezug auf den Be
schwerdegrund dieser angeblichen Mißachtung eines Bundesgesetzes
nach Art. 189 Abs. 2 OG ohne weiteres gegeben war und des
halb feststehender Praxis gemäß die Beurteilung der auf denselben
Tatbestand gestützten materiell als Akzessorium jenes Beschwerde
grundes erscheinenden Beschwerde wegen Verletzung der verfas
sungsmäßig garantierten Rechtsgleichheit mitumfaßte (vergl. hier
über die vom Bundesrate im zitierten Entscheide i. S. Patry
wiedergegebene Vernehmlassung des Bundesgerichts: u. a. Fakt. IV,
- 429 f., deren Auffassung sich der Bundesrat angeschlossen hat:
- a. O. Erwg. I, S. 431). Vorliegend dagegen anerkennt der
Rekurrent ausdrücklich die aus dem Bundes Jagdgesetze fließende
Berechtigung des luzernischen Regierungsrates, bezw. des Kantons
Luzern, die Voraussetzungen der Bewilligung des Jagdrechtes im
Kanton frei zu normieren, insbesondere dieselbe von der Bezah
lung bestimmter Jagdgebühren abhängig zu machen, und wendet
gegenüber der angefochtenen Verordnungsbestimmung lediglich ein,
daß sich ihr Inhalt mit dem Grundsatze der Rechtsgleichheit (Art. 4
BV) nicht vertrage. Es handelt sich somit ausschließlich um die
Anfechtung einer kantonalen Rechtsnorm aus dem Gesichtspunkte
des Art. 4 BV, deren Beurteilung nach der Regel des Art. 175
Ziffer 3 OG in den Kompetenzkreis des Bundesgerichts fällt.
- Materiell erweist sich der Rekurs als unbegründet. Wenn ein
Kanton, wie gegebenenfalls Luzern, das Jagdrecht als Staatsregal
unter Anwendung des Patentfystems fiskalisch ausbeutet, so ist eine
Erschwerung der Jagdbewilligung für den auswärts wohnenden
gegenüber dem Kantonseinwohner, speziell eine sinanzielle Mehr
belastung eines Jagdberechtigten ersterer Art, wie sie hier in Frage
steht, auf Grund des Art. 4 BV nicht zu beanstanden. Denn
vom Standpunkte des fiskalischen Jagdregals aus kann der jagd
bare Wildstand des Kantons sehr wohl, wie die regierungsrätliche
Vernehmlassung geltend macht, als ein dem kantonalen Territorium
inhärentes Gut betrachtet werden, dessen, naturgemäß keineswegs
unbeschränkte, Ausnutzung vorzugsweise den Angehörigen dieses
Territoriums zu ermöglichen ist, die als solche die allgemeinen
Staatslasten des Kantons zu tragen haben. Somit erscheint
das Moment der territorialen Zugehörigkeit in der hier streitigen
Hinsicht, wie auch auf andern Rechtsgebieten, als relevantes fak
tisches Kriterium zur Begründung einer ungleichen rechtlichen Be
handlung, welche demnach gegen die verfassungsmäßige Garantie
der Gleichheit vor dem Gesetze, deren feststehender Auslegung ge
mäß, keineswegs verstößt. Auf dieser Auffassung beruht denn auch
der mehrerwähnte, neueste Entscheid des Bundesrates i. S. Patry
(im Gegensatz zu den zitierten frühern Entscheiden und einer
Verfügung des Bundesrates betreffend Fischereirecht: Salis 5,
Nr. 2104); ferner wird sie geteilt sowohl von Salis 5, An
merkung 1 zu Nr. 2114, als auch von Burckhardt, Kommentar
zur Bundesverfassung S. 630;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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