Art. 31 BV, Art. 33 BV, Art. 5 Uebergangsbestimmungen; Kautionsauflage für Anwälte und Zulässigkeit gegenüber ausserkantonal patentierten Berufsträgern. Art. 33 BV ist gegenüber Art. 31 BV eine Spezialbestimmung, welche die wissenschaftlichen Berufsarten nicht von allen polizeilichen Anforderungen freistellt; zulässig bleiben weitere, verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossene Requisite, sofern sie durch öffentliche Interessen gerechtfertigt und verhältnismässig sind (bescheidene Schranken; Schutz des Publikums; vgl. Erw. 2). Die Freizügigkeit nach Art. 5 Uebergangsbestimmungen bezieht sich lediglich auf das Erfordernis des Fähigkeitsausweises und schliesst andere, unabhängig davon zulässige Anforderungen wie Kaution oder Leumundsnachweis nicht aus; andernfalls entstünde eine unbeabsichtigte Privilegierung ausserkantonaler Patentträger (Erw. 3).
Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten nur von einem Ausweise der Befähigung abhängig machen dürfen; vielmehr sind auch sonstige Requisite polizeilicher Natur zulässig, sofern sie nicht gegen das Prinzip der Handels und Gewerbefreiheit verstoßen lrt. 31 litt. e, s. AS 29 I S. 280 und die dortigen Zitate). Die Kautionspflicht nun als Garantie der Erfüllung geschäft licher Verbindlichkeiten gegen Private ist in der bundesrechtlichen Praxis von jeher als mit Art. 31 vereinbar erachtet worden, soweit die Art des Gewerbes einen solchen Schutz des Publikums rechtfertigt und soweit sie sich in mäßigen Schranken hält. (S. z. B. Salis 2, Nr. 867 ff.) Diese Voraussetzungen treffen aber hier ohne Frage zu. Der Anwalt ist in der Regel ermächtigt, den Streitgegenstand in Empfang zu nehmen und gelangt so oft in den Besitz bedeutender Beträge, ohne daß der Klient für deren richtige Ablieferung eine Sicherheit hätte. Der Gesichtspunkt der Wahrung der Interessen des Publikums vermag daher in An sehung der besonderen Verhältnisse des Geschäftsbetriebes sehr wohl die Auflage der Kaution zu begründen. Auch kann nicht gesagt werden, daß eine Anwaltskaution von 4500 Fr. über ein beschei denes Maß hinausgehe. 3. Frägt es sich sodann, ob die nach Art. 33 in Verbindung mit Art. 31 BV zulässige Kautionspflicht auch Anwälten auf erlegt werden kann, die von einem andern Kanton den Befähi gungsausweis erlangt haben und auf Grund von Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur BV Zulassung zur Advokatur sei es ein eigentliches Patent, sei es die bloße Erlaubnis, vor Gericht auftreten zu dürfen begehren, so fällt in Betracht, daß die Freizügigkeit der Träger wissenschaftlicher Berufsarten im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung sich nur auf das Er fordernis des Befähigungsausweises bezieht: wer im Besitz eines solchen Ausweises ist, dem darf die Berufsausübung nicht um deswillen verwehrt werden, weil er das Fähigkeitszeugnis des betreffenden Kantons nicht hat. In diesem Sinne ist er befugt, seinen Beruf in der ganzen Eidgenossenschaft auszuüben . Da gegen steht Art. 5 nicht im Wege, daß solchen Petenten gegen über von der Frage des Befähigungsausweises unabhängige, anderweitige Requisite, die verfassungsmäßig überhaupt zulässig sind, wie die Leistung einer Kaution, der Nachweis des guten Leumunds, ebenfalls geltend gemacht werden. Sonst würde sich ja auch eine durch nichts gerechtfertigte Begünstigung der In haber auswärtiger Befähigungsausweise gegenüber denjenigen Berufsgenossen ergeben, die ihr Fähigkeitszeugnis im Kanton selbst erworben haben, eine Begünstigung, wie sie durch Art. 5 der Übergangsbestimmungen zweifellos nicht beabsichtigt ist (AS 29 1 S. 280 f.; 30 I S. 20 Erw. 2); erkannt: Der Nekurs wird abgewiesen.