- Entscheid vom 8. Oktober 1906 in Sachen
A. Brunner Cie.
Widerruflichkeit der Verfügungen der Konkursämter, speziell: der
Auflegung eines Kollokationsplanes. Art. 247 ff. SchKG.
I. Im Konkurse über den Nachlaß des Johann Frey Mathys
in Oerlikon ordnete das Konkursamt Schwamendingen am 25. April
1906 die öffentliche Bekanntmachung des Kollokationsplanes an.
Laut der Publikation (die im kantonalen Amtsblatt und zwei
Tagesblättern erfolgte) lief die zehntägige Frist zur Anfechtung
des Planes mit dem 7. Mai 1906 ab. Im Plane war die Re
kurrentin, Firma U. Brunner Cie., mit einer Forderung von
9193 Fr. 95 Cts. und der Rechtsanwalt Eugen Metzler in Ra
vensburg mit einer solchen von 79,500 Fr. zugelassen worden.
Am 7. Mai erhob die Rekurrentin gegen Metzler gerichtliche Klage
auf Wegweisung seiner Forderung. Am gleichen Tage, unmittel
bar vor Ablauf der Auflegungsfrist, erklärte das Konkursamt
gegenüber Metzler, daß es seine Forderung, weil nicht gehörig
ausgewiesen, bestreite, und setzte ihm eine zehntägige Frist an,
um Klage auf Zulassung zur Kollokation zu erheben. Diese
Verfügung vermerkte das Amt im Kollokationsplan und brachte
sie später in der zweiten Gläubigerversammlung vom 20. Juni
der Gläubigerschaft zur Kenntnis. Metzler ließ die Klagefrist un
benützt verstreichen. Im Kollokationsprozesse, den die Rekurrentin
gegen ihn angehoben hatte, erklärte er durch seinen Vertreter: seine
Forderung sei, nachdem sie das Konkursamt bestritten und er (da
voraussichtlich im Konkurse nichts herausschaue) nicht geklagt habe,
aus dem Konkurse ausgemerzt ; die Klage der Rekurrentin müsse
deshalb abgewiesen, eventuell der Prozeß als gegenstandslos ge
worden abgeschrieben werden, weil der Beklagte auf seine Ansprache
verzichtet habe. Am 31. August verfügte der Kollokationsrichter
der Prozeß werde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die
Kosten legte er dem Beklagten auf, da er das ganze Verfahren
durch seine Forderungsanmeldung provoziert habe.
II. Unterdessen hatte die Rekurrentin, innert nützlicher Frist
seitdem das Konkursamt seine Bestreitung der Forderung Metzlers
in der Gläubigerversammlung bekannt gegeben hatte, Beschwerde
eingereicht mit dem Begehren, diese Bestreitung als ungültig zu
erklären. Alle Forderungen, führte sie aus, welche die Konkurs
verwaltung bis zum Momente der Auflegung des Kollokations
planes nicht bestritten habe, seien als von ihr anerkannt und zur
Kollokation zugelassen zu betrachten. Anderseits erlange der ein
zelne Gläubiger mit der Auflegung das Recht, den Plan anzu
fechten und Wegweisung eines andern, von der Verwaltung kollo
zierten Gläubigers zu verlangen. Dieses Recht dürfe nicht dadurch
illusorisch gemacht werden, daß man der Konkursverwaltung die
Befugnis zur nachträglichen Bestreitung einer von ihr kollozierten
Forderung einräume. Vielmehr müsse der Einzelgläubiger den
Prozeß führen und damit die Möglichkeit behalten können, den
Prozeßgewinn des Art. 250 Abs. 3 zu erlangen.
III. Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab.
Die untere Aufsichtsbehörde geht davon aus, daß die Konkurs
verwaltung berechtigt sein müsse, den Kollokationsplan innert der
Auflegungsfrist im Interesse aller Kreditoren durch Wegweisung
einer mit Unrecht kollozierten Forderung zu berichtigen. Die kan
tonale Aufsichtsbehörde dagegen stellt ihren Entscheid darauf ab,
daß, wenn die Konkursverwaltung einen kollozierten Gläubiger
nachträglich abweise, ein anderer Konkursgläubiger kein Recht
darauf habe, daß es bei der anfänglichen Kollokation verbleibe,
die nicht als eine rechtsverbindliche Erklärung gegenüber den Mit
gläubigern des kollozierten Gläubigers aufgefaßt werden könne.
IV. Den am 9. August 1906 ergangenen Entscheid der kan
tonalen Oberinstanz hat die Beschwerdeführerin, Firma U. Brun
ner Cie, rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen unter
Festhaltung an ihrem Beschwerdeantrage.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab
gesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Laut bundesrechtlicher Praxis (vgl. AS 22 Nr. 116, 23
Nr. 266, Archiv 8 Nr. 26, Separatausgabe 6 Nr. 71 ) sind die
Verfügungen der Betreibungsämter und der Konkursbehörden (Kon
kursämter und sonstiger Konkursorgane) nicht schlechthin unwider
ruflich, sondern steht einer solchen Amtsstelle, wenn sie sich nach
träglich von der Ungesetzlichkeit oder Unangemessenheit einer von
ihr getroffenen Verfügung überzeugt, die Möglichkeit offen, sie
rückgängig zu machen oder in der erforderlichen Weise abzuändern,
solange die Beschwerdefrist für die Anfechtung der Verfügung noch
nicht abgelaufen ist. Im zuletzt zitierten Falle der Erben Maier
(Sep. Ausgabe 6 Nr. 71) ist dieser Grundsatz im besondern als
anwendbar erklärt worden auf die generelle, eine Mehrzahl Be
teiligter betreffende Verfügung, die in der Auflegung des Kollo
kationsplanes und der zugehörigen öffentlichen Bekanntmachung
liegt. Dabei wurde aber ausgeführt, daß, soweit die Konkurs
verwaltung auf diese Verfügung überhaupt oder in einzelnen
Punkten zurückkommen und den aufgelegten Plan aufheben oder
abändern wolle, sie hierbei das für den Erlaß der Verfügung vor
geschriebene Verfahren entsprechend zu beobachten habe, daß also
innert der zehntägigen Frist die Auskündung der Planauflegung
zu widerrufen und der in der beabsichtigten Weise neu erstellte oder
abgeänderte Plan wiederum aufzuelgen und dessen Auskündung zu
veranlassen sei.
Hier nun hat die Konkursverwaltung dieses Verfahren nicht
Ges.-Ausg. 29 I Nr. 120 S. 554 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
beobachtet, indem sie sich damit begnügte, dem Rekursgegner
Metzler mit Ansetzung einer Klagefrist zu erklären, daß sie seine
bisher zugelassene Forderung nunmehr bestreite, und dies im Plane
vorzumerken, ohne die Auskündung dieser Planabänderung und
eine bezügliche Neuauflage anzuordnen. Auf jeden Fall ist also
hier der Plan mag man im übrigen seine nachträgliche Ab
änderung mit dem Entscheide Maier grundsätzlich für zulässig
halten oder nicht gegenüber den Beteiligten, die von dessen
Abänderung nicht auf gesetzliche Weise in Kenntnis gesetzt wurden,
in seiner ursprünglichen Gestalt in Rechtskraft erwachsen, und
können sich diese hierauf berufen, sofern sie ein rechtliches Interesse
daran haben, daß die nachträgliche Abänderung des Planes als
ungültig behandelt werde.
- Die Frage, ob bei der Rekurrentin ein solches Interesse be
stehe, darf man bejahen. Die Vorinstanz verneint sie deshalb, weil
die Aufnahme einer Forderung in den Kollokationsplan keine
rechtsverbindliche Erklärung gegenüber den andern Gläubigern
darstelle. Letzteres ist freilich soweit richtig, als man die Kollo
kation des betreffenden Gläubigers durch die Konkursverwaltung
lediglich von dem (allerdings wichtigsten) Gesichtspunkte aus be
trachtet, daß dadurch die Verwaltung diesen Gläubiger als Kon
kurrenten der übrigen, namentlich bei der Verteilung des Massever
mögens, anerkennt. Insoweit haben die übrigen Gläubiger kein
Interesse und damit auch kein Recht, auf der einmal verfügten
Kollokation, als einer auch ihnen gegenüber verbindlichen Maß
nahme, zu beharren. Dagegen darf anderseits nicht außer Acht
gelassen werden, daß die Zulassung eines Gläubigers zur Kollo
kation, wenn sie auch in erster Linie den kollozierten Gläubiger
(in vorläufiger, einer Rückgängigmachung ausgesetzten Weise) be
rechtigt, daneben und in Zusammenhang hiermit doch gleichzeitig
auch für die Mitgläubiger ein Recht begründet, nämlich das in
Art. 250 Abs. 2 SchKG vorgesehene Prozeßführungsrecht: Indem
die Konkursverwaltung einen Gläubiger kolloziert, gibt sie die
Möglichkeit preis, als Vertreterin der Masse den Anspruch dieses
Gläubigers auf Kollokation im Kollokationsprozesse zu bestreiten
und schafft dafür umgekehrt die gesetzlichen Voraussetzungen, unter
denen der Einzelgläubiger befugt ist, den Kollokationsprozeß zu
führen und dem Anspruche auf Kollokation, den die Konkursver
waltung unbestritten gelassen hat, sich auf gerichtlichem Wege zu
widersetzen (vgl. Sep. Ausgabe 8 Nr. 5 S. 18/19 ). Hiernach
läßt sich aber nicht sagen, daß die Konkursverwaltung, die einen
kollozierten Gläubiger nachträglich aus dem Plane wegweist, da
mit die Rechtsstellung der übrigen Gläubiger gar nicht berühre.
Unter Umständen kann denn auch für den Einzelgläubiger die
Ausübung seines gesetzlichen Prozeßführungsrechtes von großem
Werte sein; so wenn er zu befürchten hat, daß die Konkursver
waltung selbst die Prozeßführung nicht mit pflichtgemäßer Sorg
falt besorgen würde. Dazu kommt, daß mit dem Rechte des
Gläubigers, den Prozeß zu führen, gleichzeitig die Anwartschaft
sich verbindet, aus einem spätern allfälligen Prozeßgewinne ge
mäß Art. 250 Abs. 3 vorzugsweise Deckung für seine Forderung
zu erlangen.
3. Nach all dem ist die Verfügung vom 7. Mai 1906, wo
durch das Konkursamt die vorher kollozierte Forderung des Re
kursgegners Metzler bestritt und diesem Klagfrist ansetzte, der
Rekurrentin gegenüber unwirksam. Sie kann verlangen, als Kon
kursgläubigerin nicht ungünstiger gestellt zu sein, als wenn das
Konkursamt die fragliche Verfügung nicht getroffen hätte. Dar
nach hat also die Konkursverwaltung beim Kollokations und
Verteilungsverfahren so vorzugehen, wie wenn der Anspruch
Metzlers auf Kollokation erst durch Zutun der Rekurrentin, zu
folge ihrer Kollokationsklage beseitigt worden wäre; die vorherige
Unterlassung Metzlers, innert der gesetzlichen Frist Klage anzu
heben, ist einem Abstand in dem von ihr angehøbenen Prozesse
gleichzusetzen und die Rekurrentin als obsiegende Kollokations
klägerin zu behandeln. Welche Folgen das des nähern für das
Verfahren hat, braucht derzeit nicht geprüft zu werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägung 3 als begründet
erklärt.
Ges.-Ausg.31 I Nr. 23 S. 130 f.
(Anm. d. Red. f. Publ.)