Art. 8 Abs. 3 SchKG; Art. 74 SchKG: Zustellung des Zahlungsbefehls und Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags. Die Eintragung im Betreibungsbuch begründet die Vermutung der Richtigkeit des Zustellungstages und bleibt massgebend, solange ihre Unrichtigkeit nicht durch vollen Gegenbeweis erstellt ist. Widersprechende oder unklare Verurkundungen auf den Doppeln des Zahlungsbefehls vermögen diese Beweiskraft nicht ohne Weiteres zu entkräften, insbesondere wenn das Schuldnerdoppel keine Zustellungsbescheinigung enthält. Bloss mögliche, nicht bestimmte abweichende Angaben des Betreibungsbeamten genügen als Gegenbeweis nicht. Fehlt ein sicher bewiesener späterer Zustellungstag, der die zehntägige Rechtsvorschlagsfrist wahrt, ist der Rechtsvorschlag als verspätet zu erklären (Erw. 1).
Mai bis und mit dem 10. Juni dauernden Pfingst Betreibungs ferien, alo 11. Juni . Am 12. Juni reichten die Betriebenen eine schriftliche Rechtsvorschlagserklärung ein, worin sie zum Be weise ihrer Rechtzeitigkeit geltend machten, der Zahlungsbefehl sei ihnen erst am 9. Juni zugestellt worden. Das Betreibungsamt nahm diesen Rechtsvorschlag an, bescheinigte ihn auf dem Gläubi gerdoppel des Zahlungsbefehls und fandte dieses dem Rekur renten ein. II. Derselbe führte daraufhin Beschwerde mit dem Begehren, den Rechtsvorschlag wegen Verspätung als rechtsunwirksam zu erklären. Die untere Instanz hieß die Beschwerde gut. Die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen erklärte auf Rekurs der betriebenen Schuldner am 6. September 1906 den streitigen Rechtsvorschlag als rechtzeitig. Sie nimmt an, daß es nicht mehr möglich sei, den Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehles festzustellen und hält bei dieser Sachlage dafür, der Rekurs der Schuldner sei gutzuheißen, da deren Behauptung, sie hätten innert Frist Recht vorgeschlagen, möglicherweise wahr sei. III. Diesen Entscheid hat nunmehr der Gläubiger Rahm innert Frist an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, ihn aufzuheben und den erstinstanzlichen zu bestätigen. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab gesehen. Die Rekursgegner, Eheleute Kyburz, beantragen Auf rechthaltung des angefochtenen Entscheides. Sie berufen sich dabei auf eine Bescheinigung des Betreibungsbeamten, daß er den Zahlungsbefehl am 9. Juni angelegt habe. In Wirklichkeit han delt es sich hierbei um eine Bescheinigung des Betreibungsbeamten, die oben sub I erwähnte schriftliche Rechtsvorschlagserklärung (worin als Zustellungstag der 9. Juni genannt wird) erhalten zu haben. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Das Betreibungsamt gibt als Tag der Zustellung des frag lichen Zahlungsbefehlsden 17. Mai 1906 an. Nach Art. 8 Abs. 3 SchKG muß diese Angabe als richtig gelten, so lange nicht ihre Unrichtigkeit durch Gegenbeweis dargetan ist. Dabei ist zu bemerken, daß es für die Beurteilung des Falles nur dann Bedeutung hat, einen spätern Zustellungstag anzunehmen, wenn dieser Tag so nahe beim 12. Juni 1906, als dem Tage der Rechtsvorschlagserklärung, liegt, daß die letztere noch in die gesetzliche Rechtsvorschlagsfrist von zehn Tagen fällt. Als frühester derartiger Zustellungstag käme also der 3. Juni in Betracht (der übrigens ein Feiertag gewesen und in die Betreibungsferien ge fallen wäre). Nun wird zunächst die Beweiskraft der genannten Eintragung im Betreibungsbuch nicht erschüttert durch widersprechende Ver urkundungen auf den Doppeln des Zahlungsbefehls; auch dann nicht, wenn man den Verurkundungen auf diesen Doppeln an sich eine Beweiskraft beimißt, die der des Betreibungsbuches gleich wertig ist. Denn einmal enthält das Schuldnerdoppel gesetz widriger Weise, Art. 72 Abs. 2 überhaupt keine Verurkundung über die Zustellung des Zahlungsbefehles. Und wenn sodann das Gläubigerdoppel als Zustellungstag nicht den 17., sondern, wie es scheint, den 18. Mai angibt, so kann man doch dieser Datierung schon deshalb nicht die nämliche Glaubwürdigkeit, wie der des Betreibungsbuches, beilegen, weil sie undeutlich ist und die Ziffer 8 als Korrektur einer andern Zahl erscheint. Ob man übrigens den 17. oder den 18. Mai als Zustellungstag zu Grunde legt, bleibt sich für die Entscheidung der Sache gleich. Noch weniger wird die Angabe des Betreibungsbuches entkräftet durch die nachherige Erklärung des Betreibungsbeamten: es sei möglich, daß er den Zahlungsbefehl ein paar Tage nach dem 17. Mai zugestellt habe, nicht aber am 9. Juni. Diese Erklärung enthält keinen wirklichen Gegenbeweis gegen die Richtigkeit des Betreibungsprotokolles, schon deshalb nicht, weil darin die Un richtigkeit der betreffenden Verurkundung nicht bestimmt behauptet, sondern nur als möglich bezeichnet wird. Zudem müßte man auch hier sagen, daß aus der genannten Erklärung, wenn sie den In halt des Betreibungsbuches, soweit ihm widersprechend, zu ent kräften vermöchte, für die streitige Rechtzeitigkeit des Rechtsvor schlages vom 12. Juni nichts zu gewinnen wäre. Denn mit der Frist von ein paar Tagen über den 17. Mai hinaus, inner halb der der Zahlungsbefehl auch nach der fraglichen Erklärung AS 32 1 1906
zugestellt worden wäre, kann der Betreibungsbeamte keine bis zum 3. Juni laufende Frist, d. h. eine über 15 Tage dauernde gemeint haben; ohne das aber wäre der Rechtsvorschlag vom Juni auch verspätet, wenn der Beamte den Befehl ein paar Tage nach dem 17. Mai zugestellt hätte. Zudem ist nicht zu präsumieren, daß der Beamte, entgegen gesetzlicher Vorschrift (Art. 71 Abs. 1), die Zustellung bis zum Beginne der Betrei bungsferien, also um mindestens zehn Tage, verzögert habe, um sie dann während den Ferien also wiederum unter Verletzung des Gesetzes, Art. 56 zu vollziehen. Im übrigen bieten die Akten kein Beweismaterial, um die Angabe im Betreibungsbuch, daß die Zustellung am 17. Mai erfolgt sei, in Zweifel ziehen zu können. Damit erweist sich der Rechtsvorschlag vom 12. Juni als verspätet. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird als begründet und damit, unter Aufhebung des angefochtenen Vorentscheides und Bestätigung des erstinstanz lichen Erkenntnisses, der streitige Rechtsvorschlag als verspätet erklärt.