- Arteil vom 21. März 1906 in Sachen K. gegen K.
Gerichtsstand für die Vaterschaftsklage auf Alimente (nach zürcher.
Privatrecht). Unter welchen Umständen ist der Studienort als
Wohnsitz des Studenten anzusehen?
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Laut Weisungsschein des Friedensrichteramtes der Stadt
Zürich vom 13. September 1905, mit Nachtrag vom 11. Ok
tober 1905, wurde der am 13. Februar 1882 geborene Rekurrent
Max K. von Hünikon (Kanton Thurgau) in Zürich, wo er sich
seit dem Frühjahr 1901 zum Zwecke des Studiums der Medizin
an der dortigen Universität aufhielt, während seine Eltern
seit dem im Herbst 1903 erfolgten Tode des Vaters noch die
Mutter mit einer Tochter in St. Gallen wohnen, von der
Rekursbeklagten, der Kellnerin Marie K., mit einer Vaterschafts
klage nach Maßgabe der 704 bis 706 des zürcherischen pri
vatrechtlichen Gesetzbuches belangt. Dieser Klage gegenüber ließ
er die Kompelenz der zürcherischen Gerichte bestreiten, weil
seinen Wohnsitz, an welchem die Klageforderung als persönliche
Ansprache geltend zu machen sei, in St. Gallen, bei seiner Fa
milie, habe. Das Bezirksgericht Zürich schützte diese Einrede
durch Beschluß vom 12. Oktober 1905, das Obergericht des
Kantons Zürich aber, an das die Rekursbeklagte rekurrierte, ent
schied, daß der Rekurrent, welcher inzwischen, unter Rückzug seiner
Schriften am 24. Oktober 1905, Zürich verlassen und sich
studienhalber nach Leipzig begeben hatte, zur Zeit der Klageer
hebung in Zürich domiziliert gewesen sei, und wies deshalb, durch
Beschluß der 1. Appellationskammer vom 28. November 1905
das Bezirksgericht an, die Vaterschaftsklage der Rekursbeklagten
an Hand zu nehmen .
B. Gegen diesen Beschluß des Obergerichts hat Max K. recht
zeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen
und unter Berufung auf Verletzung des Art. 59 Abs. 1 BV,
sowie der Art. 2 und 3 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A., vom
- Juni 1891 beantragt, es sei der angefochtene Beschluß
aufzuheben und der Inkompetenzentscheid des Bezirksgerichts zu
bestätigen. Die Rekursbegründung geht wesentlich dahin: Bei
Beginn seines Aufenthaltes in Zürich habe der Rekurrent, weil
noch minderjährig, trotz Hinterlegung seines Heimatscheines da
selbst, wozu er aus polizeilichen Gründen verpflichtet gewesen sei,
gemäß Art. 4 des zitierten Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891
den Wohnsitz seines Vaters, St. Gallen, beibehalten. Mit
der Erlangung seiner Volljährigkeit, am 13. Februar 1902, und
mit dem später, im Herbst 1903, eintretenden Tode feines Vaters
aber habe sich diese Situation nicht geändert: der Rekurrent habe
damit nicht nachträglich einen neuen Wohnsitz in Zürich begründet;
folglich habe gemäß Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25.
Juni 1891 sein Wohnsitz in St. Gallen fortgedauert. Die gegen
teilige Annahme des Obergerichts wäre nämlich angesichts der
ausdrücklichen Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 ibidem, daß der
Aufenthalt zu Studienzwecken an sich keinen Wohnsitz begründe,
nur berechtigt, wenn besondere ausnahmsweise Umstände für den
neuen Wohnsitzerwerb des Rekurrenten sprächen. Dies sei jedoch
nicht der Fall. Vorab komme in dieser Hinsicht der tatsächlich
langen Dauer des Aufenthaltes, auf welche das Obergericht haupt
sächlich abstelle, keine Bedeutung zu, selbst wenn man nicht mit
Escher (Interkantonales Privatrecht, S. 75) und Bader (Kom
mentar zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1891, Anm. 1 d zu
Art. 3) davon ausgehen wollte, daß die Absicht des dauernden
Aufenthaltes im Sinne der Wohnsitznahme den Willen voraus
setze, an einem Orte so lange zu bleiben, bis durch noch nicht
mit Bestimmtheit vorauszusehende Umstände eine Anderung des
Aufenthalts veranlaßt werden könne, sondern auch einen zeitlich
zum voraus bestimmt begrenzten Aufenthalt als hiezu genügend
ansehen wollte, wie er hier in Frage stehe, da der Rekurrent
stets die Absicht gehabt habe, nicht länger als bis zur Absol
vierung seines zweiten propädeutischen Examens in Zürich zu
bleiben, und faktisch unmittelbar nach Erreichung dieses Zieles
weggezogen sei. Denn während der ganzen Dauer des Aufent
halts sei Zürich nicht, wie das Obergericht sage, der Mittelpunkt
seiner Tätigkeit und aller seiner Beziehungen gewesen; seine Tätig
keit habe ja hier nur im Studium und was damit zusammen
hänge bestanden, also gerade nur in dem, was eben den Studien
aufenthalt charakterisiere. Umgekehrt sei St. Gallen der Mittel
punkt der vermögens und familienrechtlichen Verhältnisse des
Rekurrenten geblieben. Hier habe sich stets seine engere und wei
tere Familie befunden, insbesondere seine Mutter, bei welcher er
jeweilen einen Teil der Ferien zugebracht habe und von der er,
neben seinem eigenen Vermögen, Geld für seine Studien vorge
streckt erhalte; hier auch in dem väterlichen Hause, das die
Mutter nur mit Rücksicht hierauf behalten habe, gedenke er
später seinen Beruf als Arzt auszuüben, und habe sich deßhalb
während seiner Zürcher Studienzeit nicht im Heimatkanton Thur
gau, sondern in St. Gallen zum Militär gestellt und sei auch
den St. Galler Truppen zugeteilt worden. Dem gegenüber könne
die Eintragung des Rekurrenten im Steuer und Stimmregister
der Stadt Zürich, entgegen der Auffassung des Obergerichtes,
nicht entscheidend in Betracht fallen. Beides sei ohne seinen Willen
geschehen. Die Stadt Zürich befolge überhaupt die falsche Praxis,
die Studierenden nach dreimonatlichem Aufenthalt kurzerhand in
das Steuerregister aufzunehmen, während ja die Frage der
Steuerpflicht gerade von derjenigen des zivilrechtlichen Wohnsitzes
abhänge. Der Rekurrent sei in Wirklichkeit in Zürich nicht zur
Bezahlung von Steuern herbeigezogen worden und habe daher
keine Veranlassung gehabt, gegen die Eintragung in das Steuer
register Stellung zu nehmen. Auch seine Aufnahme in das
Stimmregister beruhe lediglich auf einer bestehenden Praxis;
ein Nachweis dafür, daß er von seinem Stimmrecht wirklich Ge
brauch gemacht habe, sei von der Gegenpartei nicht erbracht wor
den. Übrigens sei die Praxis bezüglich der Zulassung der Stu
denten zur Ausübung des Stimmrechts allgemein ziemlich larg
der Rekurrent habe in eidgenössischen Angelegenheiten jedenfalls
nicht nur in Zürich, sondern auch in St. Gallen und ferner auch
in Wallenstadt gestimmt, wo er sich in den Ferien etwa auf
einem väterlichen Gute aufgehalten habe; die Ausübung des
Stimmrechtes beweise daher nichts für die Frage des Wohnsitzes.
Der vorliegende Fall entspreche nicht dem vom Obergericht an
gerufenen Präjudiz des Bundesgerichts i. S. Wegeli (AS 20
S. 714 ff.), sondern vielmehr den Fällen Leuzinger und Bovin
(AS 22 S. 5 ff. und S. 930 ff.); der obergerichtliche Entscheid
tue den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen direkt Gewalt an.
C. Die Rekursbeklagte hat auf Abweisung des Rekurses an
tragen lassen. Das Obergericht des Kantons Zürich hat dem
Rekurse gegenüber lediglich auf die Motive seines Urteils ver
wiesen;
in Erwägung:
Gegenstand der in Frage stehenden Vaterschaftsklage bildet, gemäß
den einschlägigen Bestimmungen des zürcherischen privatrechtlichen
Gesetzbuches, wie übrigens von der Rekursbeklagten nicht mehr
bestritten wird, eine persönliche Ansprache an den Rekurrenten
im Sinne des Art. 59 BV. Ferner steht außer Streit, daß der
Rekurrent aufrechtstehend ist. Somit hängt die Zulässigkeit
seiner Belangung in Zürich nach Maßgabe des erwähnten Ver
fassungsartikels, welcher bei den gegebenen Voraussetzungen den
Gerichtsstand des Wohnortes garantiert, vom Entscheide darüber
ab, ob der Rekurrent im Zeitpunkte der Klagerhebung in Zürich
domiziliert gewesen sei. Dies aber ist mit dem angefochtenen Ur
teile des Obergerichtes zu bejahen. Zunächst ist freilich zu bemer
ken, daß das Bundesgesetz betreffend die zivilrechtlichen Verhält
nisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, vom 25. Juni 1891,
auf welches das Obergericht mit den Parteien vorbehaltlos Bezug
nimmt, für die Beurteilung der streitigen Frage direkt nicht Regel
macht, da seine Definition und nähere Normierung des Wohn
sitzes (Art. 3 und 4) an sich nur für die im Gesetze selbst be
rührten zivilrechtlichen Materien maßgebend ist, zu denen die
persönliche Verpflichtung des außerehelichen Vaters als solchen,
um die es sich hier handelt, nicht gehört. Allein die bundesge
richtliche Praxis hat in Anwendung des Art. 59 BV bezüglich
der Wohnsitzbestimmung wesentlich dieselben Grundsätze entwickelt,
wie sie in jenem Gesetze vom Jahre 1891 für die einschlägigen
zivilrechtlichen Verhältnisse ausdrücklich formuliert worden sind.
Insbesondere hat sie als Begriffmerkmale des Wohnsitzes dessen
Definition in Art. 3 Abs. 1 leg. cit. als Ort, wo jemand mit
der Absicht, dauernd zu verbleiben, wohnt , dem Grundgedanken
nach entsprechend festgestellt einen tatsächlichen Aufenthalt,
in erkennbarer Verwirklichung der Absicht, am Aufenthaltsorte
für eine gewisse Zeitdauer den Mittelpunkt seiner persönlichen
Verhältnisse, seiner tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen, zu
haben. Ferner hat sie anerkannt die Regel der Fortdauer des
einmal begründeten bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes
(Art. 3 Abs. 3 leg. cit.), sowie auch das Prinzip, daß die der
vollen Handlungsfähigkeit ermangelnden Personen, speziell die
Minderjährigen, keinen selbständigen Wohnsitz haben (Art. 4
ibidem). Demnach muß allerdings mit dem Rekurrenten davon
ausgegangen werden, daß dieser zu Beginn seines Zürcher Auf
enthaltes als minderjährig am Wohnorte seiner Eltern, in St.
Gallen, domiziliert war. Hieraus folgt aber nicht, wie der Re
kurrent anzunehmen scheint, daß zur Begründung seines Wohn
sitzes in Zürich nach Eintritt seiner Volljährigkeit eine äußerliche
Veränderung seiner Beziehungen zum Elternhause erforderlich
war. Denn die angeführte Regel der Fortdauer des einmal be
gründeten Wohnsitzes hat naturgemäß nur Bezug auf den Wechsel
frei gewählter Wohnsitze, nicht dagegen auf den Fall des Über
gangs vom gesetzlichen zum freigewählten Wohnsitz, da der ge
setzliche ja lediglich auf einer Fiktion beruht, an deren Stelle mit
dem Wegfall ihrer Grundlage die Bestimmungsfaktoren des freige
wählten überhaupt erst, also ursprünglich, wirksam werden, so
daß in diesem Falle der neue Wohnsitz an Hand der gegebenen
Sachlage selbständig, d. h. ohne Rücksicht auf die bisherige fiktive
Situation, zu ermitteln ist. Dabei kann nun vorliegend jedenfalls
gegen die Annahme des Wohnsitzes des Rekurrenten in Zürich
nicht eingewendet werden, daß dessen Absicht der erforderlichen
Dauer des dortigen Aufenthaltes fehle. Denn wie das Oberge
richt zutreffend ausführt, muß hinsichtlich der Dauer des Auf
enthaltes, entgegen der vom Rekurrenten wiedergegebenen Auf
fassung Eschers und Baders, ein Aufenthalt von gewisser,
wenn auch zum voraus bestimmt beschränkter Dauer, der also
nicht bloß vorübergehend ist oder nur auf eine kürzere Zeit sich
erstreckt, als genügend erachtet werden. Folglich genügt in dieser
Hinsicht die tatsächlich verwirklichte Absicht des Rekurrenten, bis
zum Bestehen des zweiten propädeutischen Staatsexamens in
Zürich zu bleiben, da dessen vorbereitendes Studium auf jeden
Fall mehrere Semester beanspruchte. Es frägt sich daher nur, ob
der Rekurrent während dieser Zeit den Mittelpunkt seiner per
sönlichen Verhältnisse, der tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen
seiner Persönlichkeit, in Zürich hatte. Und dies ist in freier
Würdigung des gegebenen Tatbestandes anzunehmen. Wohl spricht
hiefür nicht schon der Umstand, daß sich der Rekurrent studien
halber in Zürich aufgehalten hat; denn dem Studienaufenthalte
an sich kann nach allgemeiner Erfahrung, entsprechend der Be
stimmung des Art. 3 Abs. 2 des mehrerwähnten Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1891, nicht die Bedeutung wesentlicher Konzen
tration der gesamten persönlichen Verhältnisse auf den Studienort
beigemessen werden. Ferner ist auch die Tatsache der Eintragung
des Rekurrenten in das Zürcher Steuerregister nicht von Belang,
da diese offenbar nicht auf einer besonderen Untersuchung und
verbindlichen Feststellung des Steuerdomizils jenes beruht und
mit Rücksicht darauf, daß der Rekurrent, wie er unbestritten an
gibt, faktisch in keiner Weise besteuert worden ist, nicht als von
ihm anerkannt gelten kann, somit rein problematischen Charakter
hat. Dagegen liegt schon in der weitern Tatsache seiner Eintra
AS 32 I 1906
gung im Stimmregister der Stadt Zürich ein relevantes Indiz
für die streitige Annahme. Denn der Rekurrent hat nach akten
gemäßer Feststellung des Obergerichts deren materielle Richtig
keit er selbst mit seinem nach dem gesagten übrigens unzutreffen
den bloß formellen Rekurseinwande des mangelnden Nachweises
nicht bestreitet seit seiner Volljährigkeit in Zürich sein Stimm
recht nicht nur in eidgenössischen, sondern auch in kantonalen
und Gemeindeangelegenheiten tatsächlich ausgeübt. Selbst wenn
nun, gemäß der Behauptung des Rekurrenten, die Ausübung
des Stimmrechts in eidgenössischen Fragen unter Umständen
auch dem vorübergehenden Aufenthalter zugestanden werden sollte,
so wird dadurch doch die Argumentation des Obergerichts, daß
die Ausübung der politischen Rechte eines zürcherischen Gemeinde
und Kantonsbürgers den politschen, mit dem zivilrechtlichen be
züglich des in Rede stehenden Begriffsmerkmals identischen Wohn
sitz in der betreffenden Gemeinde des Kantons zur Voraussetzung
habe, in keiner Weise entkräftet. Vielmehr ist mit dem Oberge
richt anzunehmen, daß der Rekurrent durch seine Beteiligung
Zürich bei kantonalen und Gemeinde Stimmgelegenheiten,
Übereinstimmung mit der Auffassung der ihn als stimmberechtigt
behandelnden Behörden, seine engere, dem Begriffe des Wohn
sitzes entsprechende Verbindung mit jenem Aufenthaltsorte doku
mentiert hat. Dazu aber fällt noch entscheidend in Betracht, daß
der Rekurrent, insbesondere seit dem Tode seines Vaters, mit
dessen Eintritt er, wenn auch nicht völlig, wirtschaftlich selbständig
wurde, in Zürich in verhältnismäßig großer Unabhängigkeit vom
Elternhause in St. Gallen lebte, wie abgesehen von seiner,
aus den unbestrittenen Ausführungen der Rekursbeklagten vor
den kantonalen Instanzen sich ergebenden Inanspruchnahme durch
die Studentenverbindung, welcher er angehörte, namentlich der
in gleicher Weise belegte Umstand zeigt, daß er während längerer
Zeit mit der Rekursbeklagten zusammenwohnte. Diese Argu
mente werden durch den Einwand des Rekurrenten, daß er später
seinen Beruf als Arzt in St. Gallen auszuüben gedenke und
sich deshalb bei den st. gallischen Truppen habe einteilen lassen,
nicht widerlegt; denn ein solcher Zukunftsplan schließt natürlich
eine Verlegung des Wohnsitzes während der Studienzeit in keiner
Weise aus. Demnach treffen die vom Rekurrenten angerufenen
Entscheidungen des Bundesgerichts in
Sachen Leuzinger und
Bovin, welche nur die Regel bestätigen, daß der Studienaufent
halt an sich kein zivilrechtliches Domizil
begründe, für den ge
gebenen Fall nicht zu; es liegen hier
vielmehr, wie im Falle
Wegeli (AS 20 Nr. 110 S. 714 ff.), auf den das Obergericht
abgestellt hat, besondere Verhältnisse vor, welche die Annahme des
Wohnsitzes am Studienorte rechtfertigen;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.