Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 18. Dezember 1906 in Sachen
Wasserversorgungs-Genossenschaft Petinesca.
Güterverzeichnis bei provisorischer Rechtsöffnung. Art. 165 Abs. 2,
Art. 83 Abs. 1 SchKG.
I. Gegen die Rekurrentin, Wasserversorgungs Genossenschaft
Petinesca, hatte Jakob Löffel beim Betreibungsamte Nidau Be
treibung angehoben und nach Erwirkung der provisorischen Rechts
öffnung ein Gesuch um Aufnahme des Güterverzeichnisses ge
stellt, dem der Gerichtspräsident von Nidau am 27. März 1906
entsprach. Am 28./29. März nahm das Betreibungsamt das Ver
zeichnis auf. Am 13. Oktober führte die betriebene Schuldnerin
Beschwerde, wobei sie beantragte, das aufgenommene Güterverzeich
nis als erloschen zu erklären, da die viermonatliche Frist des
Art. 165 Abs. 2 SchKG abgelaufen sei.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies mit Entscheid vom
- November 1906 die Beschwerde als unbegründet ab, worauf
sie die Beschwerdeführerin mit rechtzeitigem Rekurse an das Bun
desgericht weiterzog.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
In Frage steht, ob Art. 165 Abs. 2 SchKG, der die Wirk
samkeit des Güterverzeichnisses auf eine Zeitdauer von vier Mo
naten beschränkt, auch Anwendung finde im Falle des Art. 83
Abs. 1 SchKG, wo das Güterverzeichnis, gestützt auf die Bewilligung
provisorischer Rechtsöffnung und antizipatorisch, nämlich vor der
Zulässigkeit der Konkursandrohung (vgl. Sep. Ausgabe 9 Nr. 5
aufgenommen wird. Mit Recht hat die Vorinstanz diese Frage
verneint. Das Güterverzeichnis hat den Charakter einer vorsorg
lichen Sicherungsmaßnahme; es soll für den zu gewärtigenden
Konkursfall verhüten, daß Vermögen, welches zu der spätern
Konkursmasse gehören würde, vorher beiseite geschafft oder in
seinem Werte vermindert wird. Um diesen Zweck zu erreichen,
ist es aber nötig, den betriebenen Schuldner ausnahmsweise schon
Oben Nr. 26 S. 196 f.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
vorzeitig, bevor er durch die Konkurseröffnung zum Gemeinschuldner
geworden ist, in der Möglichkeit der freien Verfügung über sein
Vermögen zu beschränken. Eine solche Beschränkung soll indessen
im Interesse des Betriebenen nur so lange andauern, als das
gegenseitige Interesse des betreibenden Gläubigers an ihrer Auf
rechthaltung, an der Verunmöglichung einer allfällig vorzeitigen
Schädigung des spätern Massevermögens, sie zu rechtfertigen ver
mag. Aus einer derartigen Abwägung der sich widerstreitenden
Parteiinterressen erklärt sich die Bestimmung in Art. 165, wonach
das Güterverzeichnis bloß während vier Monaten rechtswirksam
bleibt: Der Gläubiger hat es in den ordentlichen Fällen der
Art. 162 ff., nämlich da, wo die Aufnahme des Güterverzeichnisses
nach erwirkter Konkursandrohung stattfindet, in der Hand, bald
nach der Konkursandrohung den Konkurs des Betriebenen herbei
zuführen (Art. 166, 170 ff.). Macht er aber von dieser Mög
lichkeit innert angemessener Frist keinen Gebrauch, so wäre es
unbillig, die durch das Güterverzeichnis geschaffene ausnahmsweise
Dispositionsbeschränkung des Schuldners bis zu einem allfälligen
Erlöschen der Betreibung, vielfach also beinahe um Jahresfrist
fortbestehen zu lassen, sondern muß sie zu Gunsten des Schuldners
wieder dahinfallen.
Hieraus ergibt sich aber notwendig, daß Art. 165 Abs. 2 auf
das Güterverzeichnis, das zufolge provisorischer Rechtsöffnung
bewilligt wird, nicht anwendbar sein kann. Denn in diesem Falle
fehlt dem betreibenden Gläubiger, solange der Aberkennungsprozeß
schwebt, die Befugnis, den Konkurs androhen zu lassen (siehe den
zitierten Bundesgerichtsentscheid) und damit die Möglichkeit der
Herbeiführung des Konkurses. Jener gesetzgeberische Grund, wegen
dessen aus Rücksicht für den Schuldner die Rechtswirksamkeit des
Güterverzeichnisses auf die Zeitdauer von vier Monaten seit seiner
Anfertigung begrenzt worden ist, trifft also hier nicht zu. Im
Gegenteil ist zu sagen, daß hier eine solche Befristung den Vorteil,
den das Gesetz mit der Zulassung der antizipatorischen Sicherungs
maßnahme des Güterverzeichnisses dem Gläubiger einräumen will,
vielfach zu einem guten Teil illusorisch machen würde, nämlich
dann, wenn der Aberkennungsprozeß über vier Monate währt.
In diesen Fällen würde vom Erlöschen des ersten Güterverzeich
nisses bis zur Beendigung des Prozesses (von wo an, nach Zu
stellung der Konkursandrohung, ein neues Verzeichnis beantragt
werden könnte) ein Zwischenstadium bestehen, während dessen der
Schuldner wiederum frei verfügungsfähig wäre. Das kann aber
nicht im Sinne des Art. 83 Abs. 1 liegen, der dem Gläubiger die
Möglichkeit antizipatorischer Sicherung gerade wegen der Hemmung
gewährt, welche die Vollstreckbarkeit durch den Aberkennungsprozeß
erleidet und ihm also diese Möglichkeit gewiß für die ganze Dauer
des Prozesses gewähren will.
Welchen Einfluß die Abweisung der Aberkennungsklage auf ein
vorher kraft Art. 83 Abs. 1 aufgenommenes und bisher bestan
denes Güterverzeichnis hat, namentlich ob ein solches von Gesetzes
wegen fortbestehe oder durch ein neues ersetzt werden müsse, ist
hier nicht zu prüfen. Ferner hat Rekurrentin lediglich auf den
Ablauf der Frist des Art. 165 Abs. 2 abgestellt, und nicht be
hauptet, noch weniger nachzuweisen versucht, daß sie im Aberken
nungsprozeß schon obgesiegt habe und das fragliche Güterverzeichnis
deshalb erloschen sei.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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