Art. 83 Abs. 1, Art. 165 Abs. 2 SchKG; inventory ordered after provisional debt release; temporal limitation. The four-month validity limit of Art. 165 Abs. 2 SchKG applies only to the ordinary inventory taken after bankruptcy notice, where the creditor can promptly initiate bankruptcy proceedings. It does not extend to the anticipatory inventory ordered under Art. 83 Abs. 1 SchKG during the pendency of the action of challenge, because in that phase the creditor lacks the power to obtain bankruptcy notice and the protective purpose of the measure would otherwise be defeated. The measure is to endure for the duration of the judicial impediment justifying it (consid. 2).
nisses bis zur Beendigung des Prozesses (von wo an, nach Zu stellung der Konkursandrohung, ein neues Verzeichnis beantragt werden könnte) ein Zwischenstadium bestehen, während dessen der Schuldner wiederum frei verfügungsfähig wäre. Das kann aber nicht im Sinne des Art. 83 Abs. 1 liegen, der dem Gläubiger die Möglichkeit antizipatorischer Sicherung gerade wegen der Hemmung gewährt, welche die Vollstreckbarkeit durch den Aberkennungsprozeß erleidet und ihm also diese Möglichkeit gewiß für die ganze Dauer des Prozesses gewähren will. Welchen Einfluß die Abweisung der Aberkennungsklage auf ein vorher kraft Art. 83 Abs. 1 aufgenommenes und bisher bestan denes Güterverzeichnis hat, namentlich ob ein solches von Gesetzes wegen fortbestehe oder durch ein neues ersetzt werden müsse, ist hier nicht zu prüfen. Ferner hat Rekurrentin lediglich auf den Ablauf der Frist des Art. 165 Abs. 2 abgestellt, und nicht be hauptet, noch weniger nachzuweisen versucht, daß sie im Aberken nungsprozeß schon obgesiegt habe und das fragliche Güterverzeichnis deshalb erloschen sei. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.