- Arteil vom 25. Januar 1906 in Sachen Von gegen Erich,
bezw. Obergericht Luzern.
Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurse bezw. Zulässigkeit
desselben : Interesse des Rekurrenten an der Aufhebung des ange
fochtenen Entscheides. Anfechtung der Verordnung des luzerni
schen Regierungsrates über Motorwagen- etc. Verkehr, vom 21. März
1903, wegen Verlezung des Verfassungsgrundsatzes. nulla poena
sine lege. 5 luzern. StsV. Bedeutung jenes Grundsatzes: er
verlangt nur, dass auf Grund eines gültigen Rechtssatzes, nicht eines
Gesetzes i. e. S. geurteilt werde. Kompetenz des luzern. Regierungs
rates zum Erlass jener Verordnung, 63 und 67 luzern. StsV. Or
ganisationsgesetz vom 8. März 1899, 59 Abs. 1, 65 Abs. 2. Zu
lässigkeit einer Delegation der gesetzgebenden Gewalt an den Regie
rungsrat. Rechtsverweigerung liegend in der Beeinträchtigung
der Rechte der Verteidigung.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 28. Juni 1905 erklärte das Obergericht
des Kantons Luzern den 1889 geborenen Rekurrenten Fritz Bon,
den Sohn des Anton Bon zum Hôtel du Parc in Vitznau
in Bestätigung des Strafentscheides des Bezirksgerichts Weggis
als erster Instanz schuldig der Übertretung der regierungs
rätlichen Verordnung betreffend den Motorwagen und Fahrrad
verkehr, vom 21. März 1903, in idealer Konkurrenz mit fahr
lässiger Körperverletzung im Sinne des 76 lit. b PolStG
und mit fahrlässiger Sachbeschädigung nach 117 eodem, be
21b
gangen unter außerordentlich mildernden Umständen gemäß
KrimStG, und verfällte ihn in Anwendung der 9 Abs. 3,
22, 27, 31, 32 und 34 der erwähnten Verordnung vom 21. März
1903, der 76 lit. b und 117 Pol StG, der 30 eodem
und 721 KrimStG und der 240 ff., 262 ff., 204, 309
und 330 StRV in eine Geldbuße von 30 Fr., eventuell ent
sprechende Gefängnisstrafe, sowie zum Ersatze des gestifteten, vom
Zivilrichter auszumittelnden Schadens und zur Tragung sämtlicher
Kosten. Dieses Urteil beruht auf folgendem Sachverhalt: Der
Rekurrent machte am 15. Juli 1904 auf der Straße zwischen
Weggis und Vitznau Probefahrten mit einem Motorvelo. Am
gleichen Tage benutzten die Rekursbeklagten, Baumeister Fritz
Georg Erich und dessen Ehefrau, aus Leipzig, diese Straße, in
dem sie sich mit einem Einspännerfuhrwerk der Pension Lützelau
bei Weggis, wo sie einen Kuraufenthalt machten, nach Vitznau
fahren lassen wollten. Unweit der Lützelau, an einer scharfen
Biegung der Straße, kam der Rekurrent hinter ihrem Fuhrwer
nachgefahren. Der Kutscher Tröndle wich deshalb links, nach der
Landseite der Straße zu, aus, das Pferd aber scheute beim Vor
fahren des Motorvelos und brannte, unter Zerreißung des linken
Zügelriemens, durch. Dabei wurde das Fuhrwerk umgeworfen und
beschädigt und die Rekursbeklagten, welche herausstürzten, trugen
verschiedene leichtere Verletzungen, sowie zerrissene Kleider davon.
Das Pferd konnte erst in Vitznau angehalten werden. Über diesen
Vorfall rapportierte Landjäger Birrer in Weggis am folgenden
Tage dem Statthalteramt Luzern, und einige Tage später ließen
die Rekursbeklagten bei derselben Behörde gegen den Rekurrenten
Strafklage wegen der ihm später in den erwähnten Urteilen zur
Last gelegten Vergehen einleiten. Im hierauf durchgeführten Po
lizeistrafverfahren trug der Vertreter des Rekurrenten auf Frei
sprechung seines Klienten an und bestritt dabei, speziell vor
Obergericht, die Verfassungsmäßigkeit der regierungsrätlichen
Motorwagen und Fahrradverordnung. Diesen Einwand weist
der obergerichtliche Strafentscheid mit folgender Begründung zurück;
Es sei allerdings fraglich, ob der Regierungsrat allein schon ge
stützt auf die in der angefochtenen Verordnung vorerst angeru
fenen Bestimmungen des Organisationsgesetzes ( 65 Abs. 2)
und des Gesetzes betr. das Straßenwesen ( 82) zur Aufstellung
von Strafbestimmungen auf dem bloßen Verordnungswege mit
einer gesetzlichen Vorschriften gleichkommenden Wirkung befugt ge
wesen sei. Dagegen sei dies unzweifelhaft der Fall gemäß dem
weiterhin angerufenen 127 PolStG, wonach die Übertretungen
der Bestimmungen zum Schutze der Straßen .... nach den
hierüber bestehenden besonderen Reglementen und Verordnungen
bestraft werden. Sodann folge die Gesetzmäßigkeit einer solchen
Straffentenz auch aus 36 leg. cit., welcher das Zuwider
handeln gegen Landesgesetze oder obrigkeitliche Verord
nungen, auf deren Übertretung keine bestimmten Strafen aus
gesetzt feien, unter Strafe stelle. Es sei daher nicht einzusehen,
wieso eine Bestrafung des Rekurrenten wegen Übertretung der
streitigen Verordnung gegen den von ihm angeführten Verfas
sungsgrundsatz: nulla poena sine lege verstoßen sollte. Als
Moment für die Zubilligung der mildernden Umstände bei Aus
messung der Strafe erwähnt das Obergericht außer der Jugend
des Rekurrenten und dessen Ungeübtheit im Fahren mit Motor
auch den beim eingetretenen Unfall mitwirkenden, zu
fälligen Umstand des Reißens eines Zügels des durchbrennenden
Pferdes.
B. Gegen das Urteil des Obergerichts vom 28. Juni 1905
hat Fritz Bon innert der Frist des Art. 178 Ziff. 3 OG den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. In der Re
kursschrift wird wesentlich ausgeführt: Die Anwendung der in
der regierungsrätlichen Verordnung betr. den Motorwagen und
Fahrradverkehr vom 21. März 1903 enthaltenen Strafbestim
mungen (Festsetzungen strafbarer Tatbestände und hierauf bezüg
licher Strafdrohungen) gegenüber dem Rekurrenten bedeute für
diesen eine Verletzung des Grundsatzes: nulla poena sine lege,
dessen Schutz ihm 5 luzern. StsV durch die Vorschrift gewähr
leiste, daß eine gerichtliche Verfolgung nur in den vom Gesetze
vorgesehenen Fällen erfolgen dürfe. Denn die gesetzgebende Gewalt
stehe nach 45 luzern. StsV ausschließlich dem Großen Rate zu
und könne von ihm verfassungsrechtlich auch nicht zur Ausübung
an ein anderes staatliches Organ delegiert werden; folglich habe
die streitige, vom Regierungsrate, welcher laut 63 StsV bloß
mit der Vollziehung der Gesetze rc. und mit der Staatsverwaltung
betraut sei, erlassene Verordnung keine verfassungsrechtlich gültigen
Strafbestimmungen aufstellen können. Von den drei Gesetzesstellen,
aus denen der Regierungsrat gemäß dem Ingreß der Verordnung
seine Kompetenz zu deren Erlaß ableite ( 82 des Gesetzes betr.
das Straßenwesen vom 1. Juli 1865, 65 Abs. 2 des Organi
sationsgesetzes und 127 PolStG) habe auch das Obergericht
bezüglich der beiden erstgenannten Bestimmungen Bedenken.
der Tat finde sich in denselben für die vom Regierungsrate be
anspruchte Befugnis nicht der leiseste Anhaltspunkt. Der 82
des Straßengesetzes übertrage ihm die allgemeine Oberaufsicht über
das gesamte Straßenwesen, also lediglich administrative Pflichten,
nicht gesetzgeberische Kompetenzen, insbesondere nicht die Kompetenz
zur Aufstellung von Strafnormen, da das Straßengesetz selbst in
seinem V. und VI. Abschnitt eine ganze Reihe deliktischer Tat
bestände aufgestellt und mit Strafe bedroht, der Gesetzgeber sich
somit, in Ermangelung einer abweichenden ausdrücklichen Bestim
mung, implicite als allein kompetent erklärt habe, allfällige
Lücken der einschlägigen Normen, deren Ergänzung die angefoch
tene regierungsrätliche Verordnung bezwecke, auszufüllen. Ebenso
verleihe auch der 65 Abs. 2 des Organisationsgesetzes, wonach
der Regierungsrat als oberste Polizeibehörde die zur Handhabung
der Rechtssicherheit, Ruhe und Ordnung erforderlichen Anord
nungen ec. zu erlassen habe, jenem nicht legislatorische Gewalt,
sondern gehe davon aus, daß der Regierungsrat seine Maßnahmen
innert den Schranken der Verfassung und der Gesetze zu treffen
habe. Allein auch der 127 PolStG vermöge entgegen der
Annahme des Obergerichts die in Frage stehenden Straf
bestimmungen nicht zu sanktionieren; denn abgesehen davon, daß
jener Gesetzesparagraph in seiner Allgemeinheit mit der Verfas
sung nicht vereinbar sei, weil danach der Verfassungsgrundsatz:
nulla poena sine lege umgangen werden könnte, habe er jeden
falls nur Bezug auf gültige Verordnungen und Reglemente;
die Verordnung über den Motorwagen und Fahrradverkehr
aber sei, wie bereits nachgewiesen, als mit der Verfassung
im Widerspruche stehend in jeder Hinsicht ungültig. Noch
weniger zutreffend sei die Berufung des Obergerichts auf 36
PolStG. Diesem gegenüber gelte schon das zu 127 ibid.
Bemerkte und überdies beziehe er sich nur auf Landesgesetze und
obrigkeitliche Verordnungen, auf deren Übertretung keine bestimmten
Strafen ausgesetzt seien, während die streitige Verordnung ja in
34 gerade solche Strafen festsetze. Übrigens habe das Oberge
richt im Dispositiv seines Urteils auf die 36 und 127
PolStG gar nicht abgestellt und damit durch konkludente Hand
lung erklärt, daß es an seine Urteilsbegründung selbst nicht
glaube. Die Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Bestra
fung des Rekurrenten ergebe sich aber auch noch aus der Erwä
gung, daß laut 212 lit. f. des Gesetzes über das Strafrechts
verfahren das Urteil die Anführung des Gesetzes, auf das die
Strafe gestützt werde, zu enthalten habe, der Verurteilte also be
rechtigt sei, die Mitteilung dieses Gesetzes zu verlangen, während
dieser Prozeßnorm vorliegend bei der lediglich auf eine Verordnung
gestützten Verurteilung des Rekurrenten nicht nachgelebt und da
durch gegenüber dem Rekurrenten eine Verletzung der Rechts
gleichheit (Art. 4 BV und 4 luzern. StsV), sowie der Vor
schrift des 5 luzern. StsV, daß die gerichtliche Verfolgung auf
die vom Gesetze vorgeschriebene Weise zu erfolgen habe, begangen
worden sei. Eine weitere Verletzung der genannten Verfassungs
bestimmungen sodann liege in folgendem Umstande: In der vom
Statthalteramt Luzern geführten Untersuchung des Falles sei dem
Rekurrenten in einem wichtigen Punkte entgegen den Vorschriften
des Gesetzes über das StRV die Einsichtnahme der Zeugenver
hörakten nicht gewährt worden. Beim Appellationsvorstande vor
Obergericht, am 24. Mai 1905, habe nämlich der Vertreter des
Rekurrenten das Begehren um nochmalige Einvernahme des
Zeugen Tröndle durch das Statthalteramt gestellt. Das Gericht
habe nun diese Einvernahme nachträglich angeordnet; es habe
jedoch weder dem Rekurrenten, noch seinem Vertreter hievon
Kenntnis gegeben, sondern ihnen das Resultat des am 5. Juni
erfolgten neuen Verhörs vorenthalten und sofort das vorliegende
Endurteil ausgefällt. Es habe also dem Rekurrenten keine Gele
genheit gegeben, an der neuen Zeugenaussage Kritik zu üben und
eventuell die Beeidigung des Zeugen vor Obergericht zu verlangen
( 267 StRV). Dies qualifiziere sich als eine Verletzung des
Verteidigungsrechts des Rekurrenten und damit als eine Rechts
verweigerung ihm gegenüber (zu vergl. AS d. bg. Entsch.: 10
Nr. 2 und 15 Nr. 93). Aus den entwickelten Gründen sei
das angefochtene Urteil aufzuheben. Es könne gegen dieses Be
gehren nicht etwa eingewendet werden, daß wenn auch die Ver
urteilung des Rekurrenten wegen der angeblichen Übertretung der
Verordnung über den Motorwagen und Fahrradverkehr aufge
hoben werden müßte, dadurch doch das Resultat der Bestrafung
nicht wesentlich verändert würde, indem doch die Verurteilung
wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung aufrecht bliebe;
denn die Strafbarkeit der Handlung des Rekurrenten gemäß der
fraglichen Verordnung bilde die Grundlage der Verurteilung wegen
der beiden andern Delikte, folglich müsse diese letztere mit dem
Wegfall jener Voraussetzung ebenfalls dahinfallen.
C. Der Anwalt der rekursbeklagten Eheleute Erich hat auf Ab
weisung des Rekurses angetragen. Er macht vorab geltend, daß der
Rekurs ohne praktische Bedeutung sei, weil die Aufhebung der
Verurteilung des Rekurrenten wegen Übertretung der angefochtenen
Verordnung, entgegen der Behauptung des Rekurses, die andern
beiden Delikte und damit die Bestrafung des Reurrenten nicht zu
beseitigen vermöchte. Sodann bestreitet er, daß der Regierungsrat
auf Grund gesetzlicher Ermächtigung nicht zum Erlaß von Straf
bestimmungen berechtigt sei, und verteidigt die Kompetenzbegründung
bezüglich der streitigen Vorschriften gestützt auf die im Ingresse
der Verordnung angerufenen Gesetzesstellen und die Ausführungen
des Obergerichts. Endlich wendet er gegenüber der das Prozeß
verfahren betreffenden Beschwerde des Rekurrenten ein, dieselbe sei
deswegen völlig unstichhaltig, weil es sich bei dem beanstandeten
Vorgehen des Obergerichts gar nicht um eine Zeugeneinver
nahme im Sinne des Gesetzes gehandelt habe, sondern um eine
Informativeinvernahme , d. h. eine bloße Erkundigung
Handen des Gerichts, um dieses in Stand zu setzen, zu ent
scheiden, ob Veranlassung vorhanden sei, das erstinstanzliche Urteil
zu kassieren und dem Begehren um Aufnahme weiterer Zeugen
verhöre zu entsprechen.
D. Das Obergericht des Kantons Luzern führt in seiner Ver
nehmlassung auf den Rekurs, mit dem Antrage auf Abweisung
desselben, zur Ergänzung der vorab angerufenen Motive seines
Urteils, welche durch die Ausführungen des Rekurses nicht ent
räftet seien, wesentlich noch aus: Auch die im Urteile geäußerten
Zweifel über die Anwendbarkeit der 82 des Gesetzes über das
Straßenwesen und 65 des Organisationsgesetzes erscheinen bei
näherer Prüfung als grundlos. Das dem Regierungsrat in 82
des Straßengesetzes zugewiesene Oberaufsichtsrecht begreife wohl
ohne Zweifel auch die Befugnis zum Erlasse von auf die Materie
bezüglichen Verordnungen, Reglementen und Weisungen in sich,
wie aus 65 Abs. 1 des Organisationsgesetzes, sowie auch aus
67 luzern. StsV sich ergebe. Die angefochtene Verordnung be
ruhe somit auch in Hinsicht auf die genannten beiden Gesetzes
vorschriften auf gesetz und verfassungsmäßiger Grundlage; das
luzernische Recht kenne überhaupt eine Reihe zum Teil bloß von
Gemeindebehörden erlassener Verordnungen mit Strafbestimmungen,
die deswegen bis jetzt kaum von jemandem im Ernste beanstandet
worden seien. Übrigens werde von den Rekursbeklagten zutreffend
eingewendet, daß bei Gutheißung des Rekurses im erörterten
Punkte die beiden andern strafrechtlichen Tatbestände nicht ohne
weiteres dahinfallen würden. Bezüglich dem angefochtenen Akten
vervollständigungsverfahren endlich sei zu bemerken, daß es sich
dabei um zur Orientierung des Richters von Amtes wegen ange
ordnete bezw. vorgenommene Erhebungen handle, ein Vorgehen,
wie es schon wiederholt beobachtet worden sei, ohne daß jemals
eine Partei darin eine Verkürzung in ihrem Verteidigungsrecht
erblickt hätte.
E. Der Regierungsrat des Kantons Luzern, welchem der Re
kurs ebenfalls, zur Vernehmlassung über die Frage der Rechts
gültigkeit der angefochtenen Verordnung betreffend den Motorwagen
und Fahrradverkehr im Hinblick auf 5 luzern. StsV, übermittelt
worden ist, hat sich wesentlich wie folgt geäußert: Die fragliche
Verordnung sei im großen und ganzen die wörtliche Reproduktion
der zwischen der Mehrzahl der schweizerischen Kantone bestehenden
Automobil und Velovereinbarung. Um den Anschluß Luzerns an
dieses Konkordat zu erleichtern und zu beschleunigen, habe der
Regierungsrat, dem Beispiele anderer Kantone folgend, die be
treffenden Bestimmungen in der Form einer Verordnung für den
Kanton verbindlich erklärt. Seine Kompetenz hiezu sei unzweifel
haft; sie ergebe sich einmal aus den allgemein gehaltenen 67
StsV und 65 des Organisationsgesetzes vom 25. April 1899
und sodann insbesondere aus 82 des Gesetzes betr. das Straßen
wesen vom 1. Juli 1865. Denn das dem Regierungsrat hier
eingeräumte Oberaufsichtsrecht über das gesamte Straßenwesen
finde seine praktische Verwirklichung u. a. gerade in der Befugnis
zur Regelung der in die betreffende Materie einschlagenden Fragen
und um solche handle es sich hier Weisungen, Verord
nungen u. dergl. zu erlassen. Der Wert solcher Erlasse aber wäre
illusorisch, wenn ihre Übertretungen nicht unter Strafe gestellt
werden könnten. Zu letzterem Zwecke dürfte nun zwar der Hin
weis auf die Strafdrohung des 36 PolStG genügen; doch be
stehe kein Hindernis, besondere Strafbestimmungen innerhalb der
in 36 PolStG vorgesehenen Grenzen in die Verordnungen
selbst aufzunehmen. Wenn dies also in der Automobil und Velo
verordnung, deren Strafdrohungen sich bedeutend unter dem Straf
maximum des 36 PolStG halten, geschehen sei, so sei nicht
einzusehen, inwiefern hierin eine Verletzung des in 5 StsV
niedergelegten Grundsatzes: nulla poena sine lege liegen sollte,
ganz abgesehen davon, daß der in jener Verfassungsbestimmung
enthaltene Begriff Gesetz mehr genereller Natur sei und auch
denjenigen der Verordnung in sich schließe. Überdies müsse die
Unanfechtbarkeit der streitigen Verordnung auch aus 127
PolStG gefolgert werden; denn darin liege einerseits die Bestä
tigung des dem Regierungsrate schon in der Verfassung einge
räumten Rechtes zum Erlasse von allgemein verbindlichen Ver
ordnungen und anderseits deren Gleichstellung mit gesetzlichen
Bestimmungen in ihren Wirkungen und Folgen;
in Erwägung:
- Zunächst kann es sich fragen, ob gemäß dem Einwande der
Rekursbeklagten und des Obergerichts eine sachliche Prüfung des
Rekurses in seinem ersten Punkte, bezüglich der Anfechtung der
regierungsrätlichen Verordnung betr. den Motorwagen und Fahr
radverkehr vom 21. März 1903, wegen praktischer Bedeutungs
losigkeit desselben, d. h. wegen Mangels des erforderlichen recht
lichen Interesses des Rekurrenten an der Beurteilung der
Beschwerde, abzulehnen sei. Doch ist dies richtigerweise zu ver
neinen. Denn abgefehen davon, daß jedenfalls nicht außer Zweifel
steht, ob der kantonale Richter zur Annahme fahrlässiger und
damit strafbarer Körperverletzung und Sachbeschädigung auch ge
langt wäre, wenn sich der vorliegende Tatbestand nicht als Über
tretung der streitigen Verordnung qualifiziert hätte, fällt in Be
tracht, daß die der Anfechtung unterstehende Strafsentenz nicht
nur das Strafdispositiv in dem engern Sinne der Festsetzung
des Strafmaßes, sondern auch den Ausspruch umfaßt, welcher
Vergehen der Bestrafte schuldig befunden worden ist und daß auch
dieser Ausspruch für den Bestraften keineswegs nebensächlich, son
dern unter Umständen sogar von größerer Wichtigkeit ist, als die
damit verbundene Strafzumessung, so hinsichtlich der Frage des
Rückfalls (nach luzern. Recht: 32 PolStG, bezw. 77 ff.
KrStG) und für die Strafenregister. Somit muß, selbst wenn
angenommen werden wollte, daß das strafbare Verschulden des
Rekurrenten für die andern beiden Vergehen nicht speziell in
seinem verordnungs widrigen Verhalten als solchem gefunden,
sondern daß dieses Verhalten als allgemein pflichtwidrig taxiert
worden sei, und daß ferner die beiden Vergehen allein die ver
hängte Gesamtstrafe grundsätzlich und dem Maße nach zu recht
fertigen vermögen, doch ein genügendes Interesse des Rekur
renten an der Beurteilung der Zulässigkeit seiner Bestrafung in
Anwendung der angefochtenen Verordnung betreffend den Motor
wagen und Fahrradverkehr als gegeben erachtet werden.
- Was nun die Frage der Verfassungsmäßigkeit der streitigen
Verordnung betrifft, so ist zunächst festzuhalten, daß sich die Nach
prüfung des Bundesgerichts nur auf die im vorliegenden Falle
angewendeten Bestimmungen derselben erstrecken kann, da die Frist
zur Anfechtung der Verordnung als solcher, in ihrer allgemeinen
Verbindlichkeit, verstrichen ist. Der Rekurrent beruft sich wegen
der Anwendung der Verordnung ihm gegenüber auf Verletzung
des Grundsatzes: nulla poena sine lege, den er aus der Be
stimmung des 5 luzern. StsV vom Jahre 1875 ableitet:
Niemand darf gerichtlich verfolgt ..... werden, außer in den
vom Gesetze vorgesehenen Fällen ..... Er folgert hieraus
nämlich, daß in Luzern jede Strafnorm (strafbarer Tatbestand
und zugehörige Strafdrohung), um vor der Verfassung bestehen
zu können, auf dem Wege der Gesetzgebung, durch den verfassungs
mäßigen Inhaber der gesetzgebenden Gewalt, erlassen sein müsse,
und daß daher dem Regierungsrate, welchem nur die vollziehende
Gewalt und die Staatsverwaltung zustehen ( 63 StsV), die
Kompetenz zum Erlasse gültiger Strafnormen mangle. Allein
diese Auffassung der angerufenen Verfassungsbestimmung geht fehl.
Der Grundsatz: nulla poena sine lege hat im allgemeinen in
seiner Verwendung im modernen Staats und Strafrecht nicht
Bezug auf die Unterscheidung von Erlassen des als Gesetzgeber
bezeichneten Staatsorgans gegenüber solchen anderer Staatsorgane,
insbesondere des Inhabers der sogen. vollziehenden Gewalt-
wenn er in diesem Sinne auch bei seiner Aufstellung durch die
naturrechtliche Staatslehre des 18. Jahrhunderts gebraucht wurde,
die sich im 19. Jahrhundert speziell in der französischen Rechts
anschauung noch erhalten hat (siehe hierüber: Binding, Hand
buch des Strafrechts I S. 17 ff. und O. Mayer, Deutsches
Verwaltungsrecht I S. 307) , sondern er bezieht sich auf den
Gegensatz zwischen allgemein verbindlichen Erlassen überhaupt
und für einen bestimmten Einzelfall ergehenden Weisungen oder
Verfügungen der Staatsbehörden: Das Bestehen von allgemein
verbindlichen, auf alle Fälle in gleicher Weise zur Anwendung
gelangenden Normen soll den Bürger auf dem Gebiete des Straf
rechts vor behördlicher Willkür schützen. Danach aber darf der
Ausdruck lex ( Gesetz ) darin nicht in dem wörtlichen, for
mellen Sinne der auf dem Wege der Gesetzgebung aufgestellten
Vorschrift aufgefaßt werden; er ist vielmehr zu verstehen in der
materiellen Bedeutung des gesetzten Rechtes, der Rechtssatzung.
Die Rechtsgültigkeit einer Straffentenz setzt also lediglich voraus,
daß durch gültigen Rechtssatz für den betreffenden Tatbestand die
Strafe angedroht sei. Gültig aber ist ein Rechtssatz dann, wenn
er aus einer verfassungsmäßig anerkannten Rechtsquelle herrührt,
was beim geschriebenen Rechte einfach von der Frage abhängt,
ob die Behörde, das Staatsorgan, das den Satz aufstellt, hiezu
verfassungsmäßig zuständig sei (vergl. Goldschmidt, Verwal
tungsstrafrecht, S. 187; O. Mayer, Deutsches Verwaltungs
recht I S. 306 22 Abs. 3; Renold, Bundesverwaltungs
strafrecht, S. 32). Kompetent zur Aufstellung von Rechtssätzen
aber ist nun auch in den heutigen Verfassungsstaaten nicht aus
schließlich der Träger der gesetzgebenden Gewalt. Dieser erscheint
gegenteils lediglich als das oberste der rechtssetzenden Staatsorgane,
und neben ihm werden zur Bewältigung der stets sich meh
renden, in mannigfaltiger Weise rechtliche Regelung erfordernden.
Aufgaben des modernen Gemeinwesens auch andere Organe
der Staatsgewalt zur Rechtsschaffung herangezogen. Auf diesem
Boden steht speziell das luzernische Verfassungsrecht. Dies ergiebt
sich schon daraus, daß 67 StsV den Regierungsrat, den Träger
der verwaltenden und vollziehenden Gewalt ( 63 ff.), u. a. mit
dem Erlasse der zur Vollziehung und Verwaltung nötigen Ver
ordnungen betraut, welche jedoch der Verfassung und den be
stehenden Gesetzen nicht zuwiderlaufen dürfen. Denn der hier ge
brauchte allgemeine Ausdruck Verordnung umfaßt auch die Rechts
verordnungen: die allgemein verbindlichen, das Verhalten
einzelnen der Gemeinschaft gegenüber regelnden, jedoch nicht auf
dem Wege der Gesetzgebung erlassenen staatlichen Anordnungen,
im Gegensatz zu den einzelne Fälle betreffenden Verfügungen und
Beschlüssen (vergl. z. B. Jellineck, Gesetz und Verordnung,
S. 366 ff.; Laband, Staatsrecht des deutschen Reiches
IV. Aufl. II S. 80; O. Mayer, a. a. O. 1 S. 122). Daß
das Verordnungsrecht im Sinne des 67 der luzern. Verfassung
in diesem Sinne aufzufassen ist, zeigt in unzweideutiger Weise
die generelle Definition der Polizeivergehen an der Spitze des
PolStG, vom 6. Juni 1861, als Handlungen oder Unter
lassungen, welche in diesem oder einem besonderen Gesetze oder
durch eine gültige Verordnung mit Polizeistrafe bedroht
werden (vergl. Goldschmidt, a. a. O. S. 372, oben), sowie
ferner die Blankettstrafdrohung des 36 ibidem für Verfehlungen
gegen Landesgesetze oder obrigkeitliche Verordnungen,
auf deren Übertretung keine bestimmten Strafen ausgesetzt sind
Denn diese beiden Gesetzesbestimmungen sind durch den fraglichen
5 der später (1875) erlassenen Staatsverfassung nicht etwa
modifiziert worden, da schon die zur Zeit des Erlasses des PolStG
(1861) geltende Staatsverfassung von 1848 in 6, sowie die
diese ersetzende, derjenigen von 1875 unmittelbar vorgehende
Staatsverfassung von 1863, ebenfalls in 6, den wörtlich gleichen
Text enthalten. Wenn ferner 127 der Bestimmungen des Poli
zeistrafgesetzes bestimmt, daß die Übertretungen zum Schutze der
Straßen, Eisenbahnen und des Eisenbahnbetriebes nach den
hierüber bestehenden besondern Reglementen und Verordnungen
bestraft werden, so ergibt sich auch hieraus, daß auf diesem Ge
biete speziell nicht nur das Gesetz in formellem Sinne als Quelle
von Strafnormen behandelt wird. Endlich kann darauf hingewiesen
werden, daß im Kanton Luzern eine ganze Anzahl von regie
rungsrätlichen Verordnungen besteht, die Rechtssätze enthalten,
ohne daß je deren Verfassungsmäßigkeit deshalb in Frage gestellt
worden wäre, weil überhaupt dem Regierungsrat die Kompetenz
zur Aufstellung von Rechtsverordnungen mangle. Danach muß
denn das Gesetz im angerufenen 5 der luzern. Verfassung eben
falls in materiellem Sinne verstanden werden, so daß es, wie
der Regierungsrat in der Vernehmlassung zutreffend geltend macht
auch die Rechtsverordnungen umfaßt, die von dem Träger der
vollziehenden Gewalt innerhalb der Schranken seiner Zuständigkeit
erlassen worden sind.
3. Nach dem gesagten ist zur Entscheidung des in Rede ste
henden Beschwerdepunktes nur zu untersuchen, ob der Regierungs
rat bei Erlaß der streitigen Verordnung betr. den Motorwagen
und Fahrradverkehr vom 31. März 1903 bezw. der dem Re
kurrenten gegenüber zur Anwendung gebrachten Bestimmungen
derselben (laut Angabe des obergerichtlichen Urteils: der 9,
Abs. 3, 22, 27, 31, 32 und 34) die Grenze seiner Befugnis
überschritten habe. Nun enthalten die fraglichen Bestimmungen
Vorschriften für Personen, welche mit Automobilen (Fahrzeugen
mit mechanischem Antriebe) oder Fahrrädern ( 1 und 17 der
Verordnung) fahren, d. h., wie 17 bezüglich der Fahrräder
ausdrücklich angibt und übrigens aus dem im Ingresse der Ver
ordnung angerufenen 82 des Gesetzes betr. das Straßenwesen
vom 1. Juli 1865 hervorgeht, die öffentlichen, der Aufsicht
des Regierungsrates unterstehenden Straßen benützen. Die erstern
jener Bestimmungen geben die Weisungen: an näher bezeichneten,
besondere Kollisionsgefahr drohenden Stellen der Straßen eine
bestimmte beschränkte Fahrgeschwindigkeit nicht zu überschreiten
9 Abs. 3, und 27), gänzlich anzuhalten, um das voraus
sehbare Erschrecken passierender Tiere zu vermeiden ( 31), einen
Alarmapparat näher bestimmter Art zu verwenden ( 22), sowie
bei Eintritt eines Unfalls abzusteigen, für Hülfeleistung besorgt
zu sein und sich auf Verlangen zu legitimieren ( 32), und
34 bedroht Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Wei
sungen mit bestimmten Strafen (Bußen von 2 bis 20 Fr., im
Wiederholungsfalle von 6 bis 50 Fr.). Diese Weisungen quali
fizieren sich somit als mit Strafsanktion versehene Außerungen
des Staatswillens gegenüber den Staatsuntertanen, als Straf
satzungen, und zwar aufgestellt zur Wahrung der Sicherheit des
Verkehrs auf den öffentlichen Straßen. Sie gehören, dieser Zweck
bestimmung gemäß, in das staatliche Betätigungsgebiet des Poli
zeiwesens, d. h. nach der heute angenommenen Auffassung des
Begriffs der Polizei (s. Rosin, Preußisches Polizeiverordnungs
recht, S. 133; O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht
S. 249) der auf Beschränkung der natürlichen Handlungs
fähigkeit des Einzelnen zu Gunsten des Gemeinwohls, auf Ab
wehr von Störungen für die gute Ordnung des Gemeinwesens
aus dem Einzeldasein gerichteten Staatstätigkeit, wobei die Vor
schriften der 93, 22, 27 und 31 dem präventiven, diejenige
des 32 dem repressiven Polizeizwecke dienen. Die Kompetenz
zum Erlasse solchen Polizeiverordnungs Rechts aber ist dem Re
gierungsrate, wenn nicht schon in seiner Eigenschaft als Voll
ziehungsbehörde für das Gesetz betreffend das Straßenwesen
vom 1. Juli 1865 was dahingestellt bleiben kann
doch unzweifelhaft durch die ihm nach Maßgabe der 63 und
67 StsV zustehende Funktion als staatliche Verwaltungs
behörde verliehen. Denn die Ausübung der Polizeigewalt bildet
nach allgemeiner Rechtsauffassung einen Zweig der Verwaltungs
tätigkeit des Staates. Und dieser Auffassung huldigt insbesondere
das luzernische Staatsrecht. Dies geht, abgesehen von der unbe
strittenermaßen bestehenden einschlägigen Praxis der Verwaltungs
behörden, speziell des Regierungsrates, schon daraus hervor, daß
die Staatsverfassung die Polizeigewalt nirgends erwähnt, während
diese ihrer Natur nach von den in der Verfassung üblicherweise
unterschiedenen drei Gewalten weder der gesetzgebenden noch der
richterlichen Gewalt zugewiesen werden kann. Dazu kommt, daß
das kantonale Organisationsgesetz vom 8. März 1899 in 59
Abs. 1 den Regierungsrat als die oberste verwaltende vollziehende
und polizeiliche Behörde des Kantons bezeichnet. Die Formu
lierung dieser Gesetzesstelle nötigt nicht etwa zu der Annahme,
daß der Gesetzgeber die polizeilichen Funktionen der verwaltenden
und vollziehenden Tätigkeit des Regierungsrates als ein aliud
habe gegenüberstellen wollen; sie läßt sich vielmehr durchaus un
gezwungen erklären als besondere Hervorhebung jenes Zweiges
der Verwaltung mit Rücksicht auf die hiefür als nötig erachtete
nähere Definition, wie sie dann in 65 Abs. 2 des Organisa
tionsgesetzes gegeben ist, welcher lautet: Als oberste Polizei
behörde erläßt er (der Regierungsrat) die zur Handhabung de
Rechtssicherheit, Ruhe und Ordnung erforderlichen Anordnungen,
Beschlüsse, Befehle, Verbote . Daß diese Bestimmung verfassungs
widrig sei, ist nicht ersichtlich und auch nicht behauptet. Dagegen
ist nun freilich zweifelhaft, was alles zur Polizei bezw. zur
Handhabung der Rechtssicherheit, Ruhe und Ordnung zu rechnen
und somit der regierungsrätlichen Verordnungsgewalt zugewiesen
ist. Soviel aber steht außer Zweifel, daß die Regelung der Be
nutzung der öffentlichen Straßen aus dem Gesichtspunkte der
Verkehrssicherheit darunter fällt. Dies ist im deutschen und fran
zösischen Verwaltungsrecht anerkannt (vergl. G. Meyer, Deutsches
Verwaltungsrecht I S. 204; O. Mayer, franz. Verwaltungs
recht S. 177). Und was das luzernische Recht betrifft, so enthält
das Straßengesetz selbst Bestimmungen über die Benutzung der
Straßen unter dem Titel: Straßenpolizeiliche Vorschriften, die
ihrem Inhalte nach den doppelten Zweck haben, die Wege
schützen und den Verkehr darauf im Interesse der Sicherheit
ordnen. Auch ist an den schon erwähnten 127 des Polizei
strafgesetzes zu erinnern. Der Umstand, daß die Straßenpolizei
vergehen, abgesehen von der in der streitigen Verordnung
tuierten, im Straßengesetze selbst geregelt sind, vermag ent
gegen der Annahme des Rekurrenten die Verordnungskompetenz
des Regierungsrates nicht ohne weiteres auszuschließen. Denn
selbstverständlich steht es dem Gesetzgeber als oberstem Organ der
Rechtssetzung zu, jedes beliebige Rechtsgebiet selbst zu ordnen;
dies hat jedoch im Sinne des 67 StsV nur zur Folge, daß
r Regiegungsrat auf diesem Gebiete keine widersprechenden Vor
schriften erlassen darf, daß also das Gesetz nur durch den Gesetz
geber selbst abgeändert oder aufgehoben werden kann; dagegen
hindert es in Ermangelung einer gegenteiligen ausdrücklichen
Gesetzesbestimmung, die hier fehlt nicht eine Ergänzung der
gesetzlichen Normen auf dem Verordnungswege, als welche die
streitige Verordnung mit ihren Vorschriften für die modernen
Verkehrsmittel gegenüber dem Straßengesetze, dessen Vorschriften
naturgemäß dem zur Zeit seines Erlasses herrschenden Straßen
verkehre angepaßt sind, sich darstellt.
Zum gleichen Ergebnis wie die vorstehenden Erörterungen führt
auch noch folgende Erwägung: Nach der heute in der Doktrin
wohl herrschenden Theorie (vergl. Laband, a. a. O. 2 S. 88;
Jellineck, a. a. O. S. 333 u. 383; Rosin, a. a. O. S. 32
u. 64; Anschütz, Begriff der gesetzgebenden Gewalt, S. 17;
Goldschmidt, a. a. O. S. 444/445) steht es der gesetzgebenden
Gewalt sofern ihr dies nicht etwa verfassungsmäßig aus
drücklich untersagt ist, was für das luzernische Staatsrecht nicht
zutrifft frei, den Erlaß von Staatsnormen über eine bestimmte
Materie auf dem Wege der Gesetzgebung einem andern Staats
organe zu übertragen. Das Requisit einer solchen Delegation
der gesetzgebenden Gewalt an den Regierungsrat aber ist mit
Bezug auf die streitigen Verordnungsbestimmungen unzweifelhaft
erfüllt durch die früher erwähnte Vorschrift des Art. 65 Abs. 2
des Organisationsgesetzes vom 8. März 1899. Wenn daher nicht
schon auf die in der Verfassung ( 67) unmittelbar umschriebene
Kompetenz des Regierungsrates abgestellt werden wollte, so wäre
diese doch infolge jener besonderen gesetzlichen Ermächtigung
gegeben.
4. Hiegegen vermag auch das vom Rekurrenten aus 212
lit. f des Gesetzes über das Strafrechtsverfahren vom 7. Juni
1865 abgeleitete Argument nicht aufzukommen; denn wenn jene
Bestimmung als formalen Bestandteil des verurteilenden Straf
erkenntnisses die Anführung des Gesetzes, worauf die Strafe
gegründet wird , erwähnt, so ist eben der Ausdruck Gesetz
auch hier, wie in 5 StsV, in dem oben entwickelten allgemeinen
Sinne der rechtsgültig aufgestellten Rechtsnorm zu verstehen.
Somit erweist sich die Beschwerde des Rekurrenten wegen Ver
letzung des 5 StsV in seinem früher zitierten Passus und impli
cite auch wegen der im letztberührten Punkte daneben noch an
gerufenen Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV; 4 StsV
durch Anwendung der regierungsrätlichen Verordnung betr. den
Motorwagen und Fahrradverkehr ihm gegenüber als in allen
Teilen unbegründet. Ebensowenig liegt danach, bezüglich des letzt
berührten Punktes, eine vom Rekurrenten noch behauptete Ver
letzung des 5 StsV in seinem weiteren Passus vor, wonach
niemand gerichtlich verfolgt werden darf, außer .... auf die
vom Gesetze vorgeschriebene Weise .
5. Was endlich die Beschwerde des Rekurrenten wegen Ver
stoßes des Obergerichts gegen den vorstehenden Passus des 5
StsV und wegen Rechtsverweigerung durch Beeinträchtigung seiner
stützt
Verteidigungsrechte betrifft, welche Beschwerde er darauf
daß das Obergericht ihm das Resultat eines nach der obergericht
lichen Parteiverhandlung angeordneten Ergänzungsverhörs mit
dem Zeugen Kutscher Tröndle vorenthalten habe, so mag aller
dings die vom Obergerichte verteidigte Zulässigkeit dieses tatsächlich
eingeschlagenen Verfahrens angesichts des im luzernischen Gesetz
über das Strafrechtsverfahren unzweideutig niedergelegten Grund
satzes, daß dem Angeschuldigten das gesamte wesentliche Prozeß
aktenmaterial zur Kenntnis gebracht werden muß (vergl. 246
und 267 StRV) als zweifelhaft erscheinen. Allein im gegebenen
Falle ist der Rekurrent dadurch in seiner Rechtsstellung offenbar
in keiner Weise gekränkt worden. Denn das Obergericht hat den
als bewiesen angenommenen Vorfall des Reißens eines Zügels
des durchbrennenden Pferdes, auf den die streitige neue Zeugen
einvernahme sich hauptsächlich bezog, als für die grundsätzliche
AS 32 1 1906
Frage der Strafbarkeit des Verhaltens des Rekurrenten unerheblich
erklärt und ihn lediglich bei der Strafzumessung als mildernden
Umstand, also in dem Rekurrenten günstigem Sinne, berücksichtigt.
Folglich hat der Rekurrent jedenfalls kein positives rechtliches
Interesse daran, das fragliche Verfahren anzufechten;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.