Gesamter Gesetzestext
- Arteil vom 14. Juni 1906 in Sachen Burger,
Kl. u. Ber. Kl., gegen Allgemeine Anfall- und Haftpflicht
Versicherungs-Aktiengesellschaft, Bekl. u. Ber Bekl.
Form der Berufung: Inhalt der Berufungsanträge. Art. 67 Abs. 2 0G.
Das Bundesgericht hat,
sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 28. November 1905 hat das Bezirks
gericht Kulm folgende Klage:
Die Beklagte sei zu verurteilen, an den Kläger eine Aversal
entschädigung von 7500 Fr. nebst Zins à 5 % seit 17. Juli
1902 zu bezahlen.
Eventuell:
Die Beklagte habe dem Kläger eine jährliche Rente von 600 Fr.,
zahlbar in vierteljährlichen Terminen, erstmals auf 1. Juli 1904,
auszubezahlen
abgewiesen.
B. Die vom Kläger gegen dieses Urteil ergriffene Appellation
hat das Obergericht des Kantons Aargau durch Urteil vom
- April 1906 abgewiesen.
C. Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Kläger die Beru
fung an das Bundesgericht zu ergreifen erklärt mit dem Antrag:
In Aufhebung des Entscheides der kantonalen Instanzen wolle
das h. Bundesgericht eine Oberexpertise anordnen und zu diesem
Zwecke die Akten zur Vervollständigung an die zuständige kanto
nale Instanz zurückweisen;
Eventuell:
Das h. Bundesgericht wolle, in Aufhebung des Entscheides
der kantonalen Instanzen, die Aktenvervollständigung im Sinne
der obergerichtlichen Minderheit anordnen
in Erwägung:
Nach Art. 67 Abs. 2 OG ist in der Berufungserklärung an
zugeben, welche Abänderungen gegenüber dem kantonalen Urteile
beantragt werden. Diesem Erfordernis eines materiellen Haupt
antrages wird, wie das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden
erkannt hat, durch Anträge rein prozessualer Natur, insbesondere
durch ein Rückweisungsgesuch, nicht Genüge geleistet, und ebenso
wenig kann der materielle Hauptantrag durch das Begehren um
Aufhebung des angefochtenen Urteils ersetzt werden, da ein solcher
Aufhebungsantrag für sich allein noch nicht mit Bestimmtheit er
kennen läßt, welches der Inhalt des zu erlassenden Endurteiles
sein soll (vergl. AS 24 II S. 8; 28 II S. 179 u. 391, so
wie die im erstgenannten Urteile zitierten Entscheidungen). Die
bloße Wahrscheinlichkeit, daß der Berufungskläger in letzter Linie
Gutheißung seiner vor der obersten kantonalen Instanz gestellten
Rechtsbegehren bezweckte, ist nicht geeignet, die vom Gesetz ver
langte ausdrückliche Erklärung zu ersetzen;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Schlagwörter
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