Gesamter Gesetzestext
- Arteil vom 17. Juli 1906 in Sachen Angst,
Kl. u. Ber. Bekl., gegen Augst, Bekl. u. Ber. Kl.
Art. 44 ZEG : Zum Erlass provisorischer Massnahmen im Sinne dieser
Bestimmung ist nicht das Bundesgericht, sondern trotz Anhängigkeit
der Berufung der kantonale Richter zuständig. Art. 78 06.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Im Ehescheidungsprozesse der Litiganten hat das Oberge
gericht des Kantons Solothurn durch Urteil vom 29. Mai 1906,
in Aufhebung des die gänzliche Scheidung aussprechenden Ent
scheides der ersten Instanz,
erkannt:
Die Ehescheidungsklage des Gustav Angst ist des gänzlichen
abgewiesen.
Abgekürzt.
(Red.f. Publ.)
AS 32 II 1906
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren um Bestätigung
des erstinstanzlichen Urteils.
Während der Pendenz der unten in Nr. 59 mitgeteilten Sache
vor Bundesgericht hat die Beklagte beim Bundesgericht das
Gesuch gestellt, es sei zu verfügen, daß der Kläger für den Unter
halt der Beklagten während der Dauer des Ehescheidungsprozesses
eine monatliche Alimentationssumme zu bezahlen habe, beginnend
den 1. April 1906.
D. Der Kläger und Berufungskläger hat auf Abweisung des
Gesuches angetragen, und dabei vorab die Zulässigkeit des
selben noch im gegebenen Stadium des Prozesses bestritten;
in Erwägung:
Aus Art. 44 ZEG, lautend: Nach Anhörung der Klage
(Art. 43) gestattet der Richter, wenn es verlangt wird, der
Ehefrau, gesondert vom Ehemann zu leben, und trifft überhaupt
die für die Dauer des Prozesses in Beziehung auf den Unter
halt der Ehefrau und der Kinder die angemessenen Verfü
gungen kann die Zuständigkeit des Bundesgerichts zur
Entscheidung des vorliegenden Gesuchs der Berufungsbeklagten nicht
abgeleitet werden. Denn der nach Anhörung der Klage er
kennende Richter kann gemäß dem angerufenen Art. 43 ZEG
nur der zur Entgegennahme der Ehescheidungsklage kompetente
kantonale Richter sein, während derselbe Art. 43, durch seinen
Hinweis auf Art. 29 OG vom Jahre 1874, welcher den
Art. 56 ff. des geltenden OG vom 22. März 1893 entspricht,
dem Bundesgericht in Ehescheidungssachen ausdrücklich nur die
ihm als zivilrechtliche Berufungsinstanz allgemein eingeräumte
Kompetenz der Überprüfung der letztinstanzlichen kantonalen
Haupturteile zuweist. Zum gleichen Schlusse führt übrigens auch
die selbständige Betrachtung der organisatorischen Stellung des
Bundesgerichts als Berufungsinstanz. Nach Art. 78 OG bleiben
zum Erlasse einstweiliger Verfügungen in Bezug auf den
Streitgegenstand auch während der Anhängigkeit der Streit
sache beim Bundesgericht die kantonalen Behörden nach Maß
gabe der kantonalen Gesetzgebung ausschließlich zuständig.
Diese Vorschrift aber trifft, wenn auch nicht ihrem Wortlaute,
so doch ihrem vernünftigen Sinn und Zwecke nach, auch zu auf
anderweitige (d. h. nicht den Gegenstand des Streites als solchen
beschlagende), durch die Natur der Streitfache bedingte prozessuale
Maßnahmen, wie sie speziell Art. 44 ZEG im Auge hat. Denn
auch ihre Behandlung, wie diejenige der in Art. 78 OG aus
drücklich vorgesehenen Verfügungen, erfordert vielfach Feststellungen
und Würdigungen tatsächlicher Natur, welche vorzunehmen das
Bundesgericht im Rahmen seiner berufungsrichterlichen Befugnisse
(insbesondere nach Maßgabe der Art. a ff. OG) nicht in der
Lage ist, und die überhaupt richtigerweise den den Parteien natur
gemäß näher stehenden kantonalen Gerichtsbehörden übertragen
werden. Es ist daher das streitige Gesuch an die zu seiner Beur
teilung an sich, gemäß dem kantonalen Prozeßrecht in Verbindung
mit Art. 43 ZEG, zuständige kantonale Gerichtsbehörde
richten; die Kompetenz derselben zessiert keineswegs mit der
Weiterleitung der Streitsache an das Bundesgericht, da ja die
in Frage stehenden provisorischen Maßnahmen von dem bei
der Bundesinstanz pendenten Entscheide der Hauptsache durchaus
unabhängig sind, und Art. 44 ZEG mit den Worten nach An
hörung der Klage offenbar nur die Begründung und den Zeit
punkt des Beginns der fraglichen Kompetenz, nicht aber eine
zeitliche Beschränkung derselben innerhalb der Prozeßdauer, zum
Ausdruck bringen will;
beschlossen:
Auf das Gesuch der Berufungsbeklagten wird nicht eingetreten.
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