Gesamter Gesetzestext
- Arteil vom 14. September 1906
in Sachen Bundesbahnen, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Weibel, Bekl. u. Ber. Bekl.
Schädiyung durch unbefugte Ausübung des Eigentums? Schädigung
durch ein Werk? Inkompetenz des Bundesgerichtes, eidgenössisches
und kantonales Recht. Art. 50, 67 und 68 OR ; Art. 56 0G.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 3. Juli 1906 hat das Obergericht des
Kantons Thurgau folgende Rechtsfrage der Kläger:
Ist der Appellant zu verpflichten, die Ausbeutung der Lehm
grube in einem durch Expertise festzustellenden Umfange zu unter
lassen und der Appellatschaft die Kosten, welche ihr durch die
Dammrutschungen entstanden sind, und diejenigen, welche laut
Expertise notwendig werden, zu ersetzen, unter Wahrung des
Nachklagerechtes für Schaden aus der künftigen Ausbeutung
der Lehmgrube
verneinend entschieden.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger mit Eingabe vom
- August 1906 die Berufung an das Bundesgericht ergriffen,
indem sie erklären:
Das Urteil wird insoweit angefochten, als dasselbe erklärt.
nach Maßgabe der obligationenrechtlichen Bestimmungen könne
von einer grundsätzlichen Bejahung der klägerischen Rechtsfrage
die Rede nicht sein. Wir halten also vor Bundesgericht die
Rechtsfrage laut Weisung und erst und zweitinstanzlichem Urteil
aufrecht und ersuchen um Rückweisung der Angelegenheit an die
kantonalen Instanzen behufs Bemessung der Entschädigungspflicht
des Beklagten; -
in Erwägung:
- Es ist unbestritten, daß der Beklagte auf seinem Grund und
Boden in der Nähe der Bahnlinie der Kläger eine Lehmgrube
ausbeutet und daß dies Rutschungen am Bahndamm und Sen
kungen des Bahngeleises zur Folge hat. Über die Art und Weise
der Ausbeutung der Lehmgrube spricht sich die Vorinstanz folgen
dermaßen aus: Die Lehmgrube ist unbestrittenermaßen richtig
angelegt, d. h. kann technisch nicht wohl anders angelegt werden.
Veranlassung zu den Rutschungen ist sie insofern, als sie gerade
da und nicht anderswo angelegt ist, also durch ihre Lage, nicht
aber durch ihre Anlage.
Aus der Motivierung des die Klage abweisenden Urteils der
Vorinstanz ist hervorzuheben: Unstichhaltig sei die Berufung der
Kläger auf Art. 67 und 68 OR; denn abgesehen von der Frage,
ob die Lehmgrube ein Werk im Sinne dieser Gesetzesbestimmungen
sei, sei nach Ansicht des Obergerichtes nicht mangelhafte Unter
haltung oder fehlerhafte Anlage der Grube Schuld an den
Rutschungen, sondern einzig und allein der Umstand, daß man
gerade auf diesem Grundstück, in nächster Nähe der Bahn, eine
Lehmgrube angelegt habe. Dies sei nun aber vom Standpunkt
des kantonalen Sachenrechtes nicht zu beanstanden (wird näher
ausgeführt). Also sei die Klage abzuweisen.
- Was nun zunächst die Anwendbarkeit von Art. 50 OR
betrifft, so hat die Vorinstanz die Frage, ob eine sachenrechtlich
unbefugte Ausübung des Eigentumsrechtes vorliege, verneint.
An diesen, auf der Anwendung kantonalen Rechtes beruhenden
Entscheid ist das Bundesgericht gebunden. Eine andere Wider
rechtlichkeit als eine aus dem kantonalen Sachenrecht resultierende
kann aber im vorliegenden Falle nicht in Betracht kommen. Wenn
vom Standpunkt des Sachenrechtes und speziell des Nachbarrechtes
das Ausbeuten einer Lehmgrube auf dem eigenen Grund und
Boden, unbekümmert um eine allfällig dadurch bewirkte Beein
trächtigung von Nachbargrundstücken, als durch den Begriff des
Grundeigentums gedeckt erklärt wird, so kann diese Handlung,
als eine innert den Grenzen der Eigentumsrechtssphäre ausgeübte,
nicht durch das Obligationenrecht trotzdem als eine widerrechtliche
und daher zu Schadenersatz verpflichtende betrachtet werden. Viel
mehr kann nur das Sachenrecht Bestimmungen darüber treffen,
inwieweit einem Grundeigentümer, im Interesse der Eigentümer
von Nachbargrundstücken, die Ausnützung seines Eigentums unter
sagt sei.
Ist somit die Frage der Widerrechtlichkeit in casu bereits durch
einen sich innerhalb der Schranken des kantonalen Rechtes hal
tenden Entscheid des kantonalen Richters in verneinendem Sinne
entschieden, so kann es sich um eine Anwendung von Art. 50
OR überhaupt nicht mehr handeln. Nur wenn die Ausbeutung
der Lehmgrube vom kompetenten kantonalen Richter als eine
nachbarrechtlich unzulässige Handlung erklärt worden wäre, hätte
(hinsichtlich der Fragen des subjektiven Verschuldens, sowie des
Quantitatives der Entschädigung) eine Anwendung von Art. 50
OR in Frage kommen können.
- Aber auch die Anwendbarkeit von Art. 67 und 68 OR
erscheint von vornherein als ausgeschlossen. Zwar setzen diese
Artikel keine vom Standpunkt des Sachenrechtes unbefugte Hand
lung voraus, sondern sie beziehen sich im Gegenteil auf den
Fall, daß ein in sachenrechtlich befugter Ausübung des Eigen
tumsrechtes errichtetes Werk infolge mangelhafter Unterhaltung
oder fehlerhafter Anlage Schaden stiftet. Allein einmal ist eine
Lehmgrube, da sie snicht erst erstellt zu werden braucht, kein
Werk im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen, und so
dann ist der durch deren Ausbeutung einem Nachbargrundstück er
wachsende Schaden nicht notwendig auf mangelhafte Unterhaltung
oder fehlerhafte Anlage zurückzuführen; vielmehr kann durch die
an sich durchaus rationell betriebene Ausbeutung einer Lehmgrube
ein Nachbargrundstück geschädigt werden, sofern eben auf das
Nachbargrundstück keine Rücksicht genommen wird. Dies ist gerade
in casu der Fall, da die Vorinstanz konstatiert, daß die Lehm
grube unbestrittenermaßen an sich richtig angelegt ist und Ver
anlassung zu den Rutschungen nur insofern gibt, als sie gerade
da und nicht anderswo angelegt ist .
Nun ist es aber, wie bereits in Erwägung 2 hievor dargetan,
eine ausschließlich nach dem kantonalen Sachenrechte zu beur
teilende Frage, ob und inwieweit bei der Ausbeutung von Lehm
gruben auf die Nachbargrundstücke Rücksicht zu nehmen sei. Um
eine Anwendung obligationenrechtlicher Grundsätze kann es sich
also auch hier nicht handeln. Vergl. übrigens AS 16 S. 814 f.,
19 S. 269 f., 22 S. 1154 f., 24 II S. 100 f., 28 II S.
290f
4. Steht somit die Anwendung eidgenössischen Rechtes in vor
liegendem Falle außer Frage, so ist das Bundesgericht nach
Art. 56 und 57 OG zur Anhandnahme der Berufung inkom
petent;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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