Insurance contract; duty to notify material increase of risk; exclusion of sports and mountain tours under accident policy. A contractual clause providing for automatic lapse of coverage if the insured, by his own conduct, materially increases the risk is valid where the increased hazard is objectively significant for the insurance relationship and the policy/application make its relevance recognizable to the insured (consid. 4). Skiing constitutes such a risk increase. Independently, a ski tour may fall within an exclusion for mountain tours and, at least where the excursion is undertaken for the purpose of ski practice, within a sports exclusion, even if the accident occurs during the ascent and not in the execution of a particular ski maneuver (consid. 5).
welche sich die Versicherung laut Antwort auf Frage 6 b des An trages nicht beziehe. Sodann habe der Versicherte seine Anzeige pflicht gemäß 5 der Police versäumt und sei daher die Ver sicherung aufgehoben. Der Kläger hat das Zutreffen aller dieser Einwendungen bestritten. Die I. Instanz hat zwar angenommen, das Skifahren falle, als Sport, nicht unter die Versicherung; da gegen ist sie der Ansicht, der Unfall sei, weil er sich nicht beim Skifahren selber und durch dieses ereignete, nicht als Sportunfall zu betrachten und daher nicht von der Versicherung ausgeschlossen. Sodann hat sie verneint, daß es sich um ein Wagnis gehan delt habe, gestützt darauf, daß die Witterungs und die Schneever hältnisse durchaus günstig gewesen seien und kein Anzeichen auf eine Lawinengefahr hingewiesen habe. Endlich hat sie auch ange nommen, die Tour auf den Steinalpbrisen sei keine Gebirgstour gewesen: Darunter seien nur Touren im Hochgebirge oder doch auf solche Berge, die durch ihre Wildheit und Unwegsamkeit die charakteristischen Merkmale des Hochgebirges aufweisen, zu ver stehen, was beim Steinalpbrisen nicht zutreffe; es handle sich um eine einfache Bergkour . Die I. Instanz ist deshalb zur Gut heißung der Klage gelangt. Demgegenüber verwirft die II. In stanz in ihrem die Klage abweisenden Urteile zunächst die Unter scheidung der I. Instanz, wonach der Unfall nicht als Sportunfall zu betrachten sei, sowie die weitere, daß es sich nicht um eine Ge birgstour gehandelt habe; sie teilt die Auffassung der I. Instanz nur darin, daß die Tour nicht als Wagnis bezeichnet werden könne. Sie gelangt aus den angeführten Erwägungen dazu, die Klage im Hinblick auf 2 Abs. 7 und 5 Abs. 1 der Allge gemeinen Versicherungsbedingungen abzuweisen. 4. Wird nun die erste heute noch streitige Frage geprüft: ob der Versicherungsvertrag zur Zeit des Unfalls noch bestand oder nicht vielmehr nach 5 der Allgemeinen Versicherungs bedingungen aufgelöst war, so kann zunächst die Rechtsgültigkeit der angeführten Vertragsbestimmung nicht in Zweifel gezogen werden. Es folgt aus dem Wesen des Versicherungsvertrages, und ist wohl in der Theorie des Versicherungsrechtes allgemein anerkannt (vgl. Ehrenberg, Versicherungsrecht I S. 400; Rölli, Entwurf zu einem Bundesgesetz über den Versicherungs vertrag, Art. 28, und bundesrätlicher Entwurf gleicher Artikel) daß der Versicherungsnehmer Erhöhungen der Gefahr, welche für den Inhalt des Versicherungsvertrages von Erheblichkeit sind, dem Versicherer mitzuteilen hat, und daß der Versicherer an den Ver trag dann nicht gebunden ist, wenn der Versicherungsnehmer selber die Erhöhung der Gefahr herbeigeführt hat. Ob eine Gefahrsände rung und speziell Erhöhung wesentlich und erheblich in diesem Sinne ist, bestimmt sich nach der jeweiligen Kategorie der betreffenden Versicherung im allgemeinen und nach dem konkreten Versicherungs vertrage. Für die Unfallversicherung, um die es sich hier handelt, werden dabei alle Umstände wesentlich und erheblich sein, die ge eignet find, an sich eine erhöhte Unfallsgefahr herbeizuführen. Und für den konkreten Vertrag fällt in Betracht, daß, wie dies in 3 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausdrücklich ge sagt ist, Grundlage des Vertrages der vom Versicherten einge reichte Versicherungsantrag bildet; auf diesen, wie auch auf die die versicherten Gefahren umgrenzenden Bestimmungen des 2 der Police ist daher zurückzugehen, wenn geprüft werden muß, ob in concreto eine wesentliche erhebliche Gefahrserhöhung vorliegt. Im vorliegenden Falle nun bestand die Gefahrserhöhung darin, daß der Versicherte, im Gegensatz zu dem bei Abschluß des Versiche rungsvertrages bestehenden Zustande, angefangen hatte, das Ski laufen, und zwar als Mitglied eines Skiklubs, zu betreiben. Daß das Skilaufen an sich geeignet ist, eine erhöhte Unfallsgefahr herbeizuführen, daß ein Skiläufer einem andern, höhern Gefahren bereich ausgesetzt ist, als jemand, der nicht Ski läuft, kann gewiß mit Fug nicht bestritten werden, und eine Gefahrserhöhung ist daher zweifellos eingetreten, und zwar durch die eigene Tätigkeit des Versicherten. Es mußte aber auch was zum Eintritte der Vertragsaufhebung nach 5 notwendige Voraussetzung ist dem Versicherten erkennbar sein, daß diese Gefahrserhöhung für die beklagte Versicherungsgesellschaft von Erheblichkeit war. Abge sehen davon, daß die Gefahrserhöhung durch die neue Tätigkeit des Versicherten, das Skilaufen, jedermann erkennbar ist, wiesen im konkreten Falle die Bestimmungen des Versicherungsvertrages über den Ausschluß gewisser Gefahren und dann namentlich der Versicherungsantrag den Versicherten darauf hin, daß die Be
klagte einer Änderung der Gefahr, die durch Ausüben einer Lei besübung, eines Sportes herbeigeführt wird, erhebliche Bedeutung für den Abschluß des Versicherungsvertrages beimaß. Besaßen aber derartige Umstände Bedeutung für den Abschluß der Versicherung Eingehung des Vertrages, Festsetzung der Prämie, Höhe der Versicherungssumme u. s. w. , so kommt ihnen auch Bedeutung für das Weiterbestehen des Vertrages zu, und daß das der Fall war, mußte auch dem Versicherten, der durch 5 der Police aus drücklich darauf hingewiesen wurde, erkennbar sein. Die Pflichten des Versicherten erschöpfen sich eben nicht in der regelmäßigen Zahlung der Prämie, sondern es sind ihm durch den Vertrag auch weitere Pflichten auferlegt, so die Anzeigepflicht der Gefahrs änderungen, die zum Schutze rechtlicher Interessen des Versicherers dient. Der Versicherte, der gegen ein verhältnismäßig geringes Aquivalent bei Eintritt des versicherten Ereignisses eine unter Um ständen hohe Leistung vom Versicherer zu beanspruchen hat, ist seinerseits gehalten, die ihm im Vertrage auferlegten Pflichten ge wissenhaft zu erfüllen. Die Bestimmung des 5 der Police, die hier in erster Linie die Entschädigungsnorm bildet, könnte nur dann nicht geschützt werden, wenn sie als obskur, unklar oder zwei deutig, fallaciös bezeichnet werden müßte. Das ist aber nicht der Fall. Der einzige vom Kläger namentlich betonte Umstand, daß sie unter dem ungenauen Titel Berufsänderung steht, ge nügt nicht, um ihr jene Qualifikation beizulegen. Ist aber danach 5 der Police gültig und hat der Versicherte seiner Anzeigepflicht nicht nachgelebt, so bestand der Versicherungsvertrag im Momente des Unfalles nicht und muß deshalb die Klage abgewiesen werden. 5. Die Abweisung der Klage muß aber auch aus dem weitern Grunde erfolgen, daß der Unfall, den der Rechtsvorfahr des Klä gers erlitten, nicht durch die Versicherung gedeckt war. In dieser Beziehung mag dahingestellt bleiben, ob die Skitour auf den Steinalpbrisen als Wagnis im Sinne des 2 Abs. 5 der Police bezeichnet werden könne. Dagegen bildete sie gewiß eine Gebirgs tour , die gemäß Antwort auf Frage 6 des Versicherungsantrages von der Versicherung ausgeschlossen war. Auch wenn man die von der I. Instanz getroffene Unterscheidung zwischen Bergtour und Gebirgstour grundsätzlich zulassen wollte, könnte doch nicht gesagt werden, daß die Besteigung des Steinalpbrisen eine bloße Bergtour und nicht eine Gebirgstour sei. Der Steinalpbrisen ist (vgl. Geographisches Lexikon der Schweiz, Artikel Brisen) ein 2408 Meter hoher Gipfel im Alpengebiet; und wenn auch die Bestei gung von Niederrickenbach aus ohne Schwierigkeiten sein soll, stellt sie sich doch wohl nach der Höhe, Lage und Konfiguration des Berges als Gebirgstour dar, zumal wenn sie, wie hier, Ende März, also zu einer Zeit da in derartigen Regionen Schnee zu liegen pflegt, vorgenommen wird. Allein abgesehen hievon ist unbestreit bar, daß sich das Skilaufen, so wie es Burri betrieb, als Sport darstellt und daher gemäß 2 der Police von der Versicherung ausgeschlossen war, indem eine besondere Vereinbarung nicht be stand. Auch hier kann der I. Instanz darin, daß es sich nicht um einen durch den Skisport entstandenen Unfall handle, nicht beige treten werden. Auch wenn man im Grundsatze, daß Versicherungs verträge im Zweifel gegen den Versicherer auszulegen sind, weit gehen will, kann doch die von der 1. Instanz getroffene Unter scheidung zwischen Unfällen, die gelegentlich der Ausübung eines Sportes und solchen, die durch Ausübung des Sportes entstanden sind, hier nicht durchgeführt werden. Denn die Tour, die der Ver sicherte Burri am 26. März 1905 unternahm, war eine Skitour, ihr ganzer Zweck war die Ausübung des Skisportes; ohne diesen Zweck wäre die Tour (etwa als bloße Alpinistentour) gar nicht unternommen worden; der Unfall ereignete sich daher zweifellos in Ausübung des Skisportes, und dieser war somit eine der Ur sachen des Unfalls. 6. Aus dem gesagten folgt die Abweisung der Klage und damit der Berufung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 9. Juni 1906 in allen Teilen bestätigt.