Art. 58 BV; Art. 8 Abs. 1 and 2 KV Schaffhausen; execution of an out-of-canton criminal judgment by inter-cantonal legal assistance. A canton that merely assists in enforcing a foreign criminal judgment does not itself exercise criminal jurisdiction over the convicted person; the lawful judge guarantee is therefore not infringed. The guarantee of personal liberty does not preclude legal assistance for execution of a judgment resting on objective law, absent a binding statutory or treaty prohibition. For offenses not subject to extradition, neither federal law nor a general constitutional principle requires the requesting canton, before prosecution or execution, to demand extradition or transfer of prosecution. The granting of legal assistance remains a matter of cantonal discretion, subject only to mandatory limits and, where applicable, consideration of impaired defense rights (consid. 1-2).
ein außerkantonales in contumaciam gefälltes Urteil durchaus eine Verkümmerung des Rechts auf Verteidigung. Ein solches Urteil dürfe im Interesse der persönlichen Freiheit unter allen Umständen nur im Gebiet des verfolgenden Kantons vollzogen werden C. Der Regierungsrat von Schaffhausen hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Verfassungsgarantie eine Beschränkung der Befugnis, Rechtshilfe zu gewähren, insofern ableiten, als die Vollstreckung eines außer kantonalen Strafurteils nur dann zulässig sein soll, wenn der verurteilende Kanton vor Durchführung des Verfahrens vom Zu fluchtskanton die Auslieferung des Angeschuldigten oder die Über nahme der Strafverfolgung verlangt habe. Bei Auslieferungs delikten ist durch die Praxis aus dem Auslieferungsgesetz eine Pflicht des verfolgenden Kantons, vor Durchführung des Straf verfahrens die Auslieferung des Angeschuldigten zu verlangen, gefolgert worden. Bei nicht auslieferungsfähigen Delikten besteht eine solche Verpflichtung weder von Bundes wegen, noch als Folge einer allgemeinen kantonalen Verfassungsgarantie. Vielmehr hat hier die zuständige kantonale Behörde über die Rechtshilfe nach pflichtmäßigem Ermessen, und ohne an die erwähnte Schranke ge bunden zu sein, zu entscheiden. Dabei wird sie aller Regel nach mitberücksichtigen, ob die Verteidigungsrechte des Verurteilten nicht tatsächlich beeinträchtigt wurden, und eventuell aus diesem Gesichts punkte die Vollstreckung des außerkantonalen Urteils ablehnen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.