Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 19. Februar 1907 in Sachen Jebsen.
Arrest; Widerspruchsverfahren. Gewahrsam . Die in den Miel
räumen befindlichen Sachen hat ordentlicherweise der Mieter, nicht
der Vermieter im Gewahrsam.
I. Die Firma Jakobi Quillet in Leipzig ließ am 7./12. De
zember 1906 gegen Julius Gillert durch das Betreibungsamt
Baselstadt einen Arrest vollziehen, der sich auf eine größere Zahl
Gegenstände erstreckte, die in der Wohnung des Arrestschuldners,
im III. Stock des Hauses Nr. 13 St. Johannvorstadt sich vor
fanden. Der Rekurrent Nielsen Jebsen beanspruchte an sämtlichen
Arrestobjekten Eigentumsrecht, welche Ansprüche die Arrestgläubi
gar bestritten, worauf das Amt dem Rekurrenten nach Art. 107
Abs. 1 SchKG Klagfrist ansetzte. Hiergegen beschwerte sich der
letztere mit dem Antrage, die Verfügung des Betreibungsamtes
aufzuheben und dieses zu verhalten, nach Art. 109 SchKG
verfahren und die Arrestobjekte dem Beschwerdeführer kostenlos
auszuliefern. Der Hauseigentümer Pfau, machte der Rekurrent
geltend, habe das Logis ihm vermietet, während der Arrestschuld
ner Gillert bloß Untermieter des Rekurrenten sei, so daß letztere
beim Arrestvollzuge den Gewahrsam oder zum mindesten den Mit
gewahrsam an den Arrestobjekten gehabt habe.
II. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde durch Entscheid vom
- Januar 1907 mit seiner Beschwerde abgewiesen, hat Nielsen
Jebsen sie nunmehr rechtzeitig vor Bundesgericht erneuert.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Beschwerde liegt die Auffassung zu Grunde, der Be
schwerdeführer und nunmehrige Rekurrent habe deshalb den Ge
wahrsam im Sinne der Art. 106 109 SchKG an den streitigen
Arrestgegenständen, weil er die Räumlichkeiten, in denen sie sich
befinden, als Mieter dem Arrestschuldner untervermietet habe.
Diese Auffassung ist aber rechtsirrtümlich: Der Gewahrsam der
Art. 106 109 cit. bedeutet laut feststehender Praxis die tat
sächliche Herrschaft über die Sache, die Verfügungsgewalt über
sie durch Innehabung. So verstanden hat aber ordentlicherweise
der Mieter bezw. Aftermieter und nicht der Vermieter die im
Mietraum befindlichen Sachen in seinem Gewahrsam. Denn in
dem jener, kraft seines Mietrechtes, den Mietraum benützt und
darin aufhält, ist er und nicht sein Vermieter in der Lage, un
mittelbar auf die Gegenstände einzuwirken, und liegt, wenn
Andere an der Einwirkung verhindert, darin die Zurückweisung
eines Eingriffs in seine Gewaltsphäre. Immerhin läßt es sich
fragen, ob nicht hiervon als von einer allgemeinen Regel bei be
sondern Verhältnissen Ausnahmen zu machen seien, namentlich
Fällen, wo der Mieter die Sache nicht für sich, sondern für
seinen Vermieter 2c. inne hat oder wo er tatsächlich den Mietraum
nicht benützt (vergl. AS Sep. Ausg. 1 Nr. 17 S. 78/79 )
Dergleichen wird aber vom Rekurrenten nicht behauptet und es
spricht auch nichts in den Akten für ein solch ausnahmsweises
Verhältnis. Verfehlt ist ferner der Hinweis des Rekurrenten
auf das gesetzliche Retentionsrecht des Vermieters. Von einem ge
wissen Herrschaftsverhältnis des Vermieters über die Mietsache
läßt sich hier allenfalls insoweit sprechen, als der Vermieter der
Fortschaffung der Sache aus dem Mietobjekte sich entgegen
zustellen vermag (vergl. Art. 284 SchKG). Trotzdem kann aber
nur der Mieter als derjenige gelten, dem die unmittelbare Ver
ügungsgewalt über die im Mietraum befindliche Sache zusteht;
und es bildet gerade eine Besonderheit des Mietretentionsrechtes,
die es vom allgemeinen Retentionsrecht des Art. 224 OR unter
scheidet, daß es den Gewahrsam des Retentionsberechtigten am
Retentionsobjekte nicht erfordert (vergl. AS 11 Nr. 15 S. 79
und 15 Nr. 52 S. 330).
Ob überhaupt der Rekurrent in der behaupteten Weise Mieter
und Untermieter sei, braucht nach dem gesagten nicht mehr geprüft
zu werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Ges.-Ausg. 24 I Nr. 55 S. 346 f. (Anm. d. Red. f. Publ.)
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