Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 5. März 1907 in Sachen
Lackfabrik Linke.
Art. 260 SchKG. Schicksal der Abtretung bei Einstellung des
Konkurses nach Art. 230 SchKG.
I. In dem am 9. November 1905 über Philipp Gräber er
öffneten Konkurse trat das Konkursamt Zürich I im Sinne des
Art. 260 SchKG bestimmte Masseansprüche gegen die Rekurren
tin, Lackfabrik Linke, ab, an die Konkursgläubiger Frau Gräber,
E. Baltischwiler, Gebrüder Pfister und J. Sing. Nachher ver
fügte der Konkursrichter die Einstellung des Konkursverfahrens
nach Art. 230 Abs. 1 SchKG und es wurde diese Einstellung
gemäß Abs. 2 cit. definitiv, da kein Gläubiger die für die Durch
führung des Konkursverfahrens erforderliche Sicherheit leistete.
Gestützt hierauf verlangte die Rekurrentin vom Konkursamte, daß
es die erwähnte Abtretung von Masseansprüchen annulliere (welche
Ansprüche von den betreffenden Gläubigern gegenüber der Re
kurrentin gerichtlich geltend gemacht werden). Das Amt weigerte
sich, diesem Begehren zu entsprechen. Hiergegen führte die Re
kurrentin vor den kantonalen Instanzen erfolglos Beschwerde.
II. Den am 26. Januar 1907 ergangenen Entscheid der obern
Aufsichtsbehörde hat die Rekurrentin rechtzeitig an das Bundes
gericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es mag dahingestellt bleiben, ob die Rekurrentin, in ihrer
Eigenschaft als Dritte, gegen welche die streitigen Masseansprüche
erhoben werden, legitimiert sei, auf dem Beschwerdewege zu ver
langen, daß die frühere Abtretung nach Art. 260 SchKG
rückgängig gemacht werde, durch welche die Rekursgegner die kon
kursrechtliche Befugnis erlangt hatten, diese Ansprüche namens
der Masse, namentlich auch als prozeßführungsberechtigte, geltend
zu machen (vergl. den ähnlichen, die Legitimation des Dritten ver
neinenden Entscheid in Sep. Ausg. 6 Nr. 34 )
Ges.-Ausg. 29 I Nr. 36 S. 260 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
AS 33 1 1907
Unter allen Umständen läßt sich nämlich das gestellte Be
schwerdebegehren, die Konkursverwaltung zur Annullierung der
Abtretung zu verhalten, in sachlicher Hinsicht nicht zusprechen:
Ob und in welcher Weise die Einstellung des Konkursverfahrens
nach Art. 230 SchKG auf das konkursmäßige Beschlagsrecht
am abgetretenen Anspruche und die Rechte einwirkt, welche die
Gläubiger aus der Abtretung erlangt haben, braucht hier nicht
genauer geprüft zu werden. Jedenfalls aber entstehen die Rechts
folgen einer solchen Einwirkung von selbst, kraft der Einstellungs
verfügung, ohne daß es noch eines besondern Willensaktes der
Konkursverwaltung bedürfte. Eine Verfügung der Konkurs
verwaltung auf Aufhebung der Abtretung zu erlassen, wäre
entweder rechtlich unmöglich oder dann unzulässig. Ersteres wenn
die bezweckte Rechtswirkung (Entzug der den Einzelgläubigern aus
der Abtretung erwachsenen Befugnisse) von Gesetzes wegen
mit der Einstellung des Konkursverfahrens eintritt, derart, daß
damit der konkursmäßige Beschlag schlechthin und am ganzen
Konkursvermögen, auch dem abgetretenen Anspruche erlischt. Letz
teres aber, wenn umgekehrt das Gesetz diese Rechtswirkung trotz
der Einstellung nicht eintreten lassen will und sie deshalb auch
nicht durch eine besondere Verfügung der Konkursverwaltung be
wirkt werden soll.
Das gesagte läßt natürlich der Rekurrentin die Möglichkeit
unbenommen, in einem über die streitigen Masseansprüche hängi
gen Zivilprozesse geltend zu machen, daß diese Ansprüche infolge
der Einstellung konkursfreies Vermögen geworden seien und des
halb den Rekursgegnern, denen sie abgetreten waren, nunmehr
die erforderliche konkursrechtliche Legitimation zu ihrer Einklagung
abgehe.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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