Art. 285 ff. SchKG, Art. 260 SchKG; the clawback right in bankruptcy is not an independent transferable asset right, but an accessory collective enforcement power serving solely to render assets available for execution. It may be exercised by the bankruptcy administration or, by assignment, by individual creditors, who thereby obtain only the procedural right to pursue the collective claim for the benefit of the estate and with priority in distribution (Art. 260 Abs. 2). An auction transferring the claim to a third party outside the creditor body is therefore legally impossible; an order authorizing such a sale is unlawful and must be annulled (consid. 1-2).
instanz außer Betracht gelassene Frage zu prüfen, ob ein solcher Anspruch seiner Natur nach überhaupt geeignet von der Kon kursmasse im Wege der Versteigerung veräußert zu werden. Nun hat das Anfechtungsrecht im Konkurse dasjenige des Verlustscheingläubigers kann hier unerörtert bleiben wesentlich nicht zivil sondern konkursrechtlichen Charakter. Es dient dazu, Vermögen, das der Gemeinschuldner anfechtbarer Weise veräußert hatte, durch Anfechtung der Veräußerungshandlung der konkurs mäßigen Exekution zugänglich zu machen, ihm die Eigenschaft von Vermögen zu verschaffen, das als Massevermögen zur Befriedi gung der Konkursgläubiger verwendet werden kann. Das An fechtungsrecht das Recht zur Abgabe der Anfechtungserklärung und der an sie geknüpfte Anspruch auf Rückgewähr (Art. 291) ist sonach ein Accessorium des der Gläubigerschaft zustehenden allgemeinen Exekutionsrechtes. Seine Ausübung soll die Hinder nisse befeitigen, die sonst der Anfechtungsbeklagte kraft seiner zivil rechtlichen Stellung den Exekutionshandlungen (Besitznahme und Verwertung) entgegensetzen kann, welche sich gegen das anfecht barer Weise erworbene Vermögen richten wollen. Deshalb braucht sich auch der Anfechtungsbeklagte eine Entziehung solchen Ver mögens kraft Anfechtungsrechts nur soweit gefallen zu lassen, als sie zu dem Zwecke geschieht, es zum Gegenstand konkursmäßiger Exekution zu machen. Dagegen muß er freilich als zur Ausübung des Anfechtungsrechtes befugt nicht nur die Konkursverwaltung als ordentliches Masseorgan anerkennen, sondern auch den einzelnen Konkursgläubiger, der sich den Anfechtungsanspruch nach Art. 260 SchKG hat abtreten lassen. Dieser bringt nicht etwa einen selbständigen persönlichen Anfechtungsanspruch zur Geltung sondern ebenfalls nur den allgemeinen Anspruch der Gläubiger schaft, zu dessen Verfolgung ihm die Abtretung das Recht und speziell das Prozeßführungsrecht verschafft, wobei das Ergebnis seiner Rechtsverfolgung ihm als Konkursgläubiger in erster Linie zu gute kommt, in Form eines Vorzugsrechts bei der Verteilung (Art. 260 Abs. 2). Hiernach bildet das Anfechtungsrecht im Konkurse, als kon kursrechtliche Befugnis accessorischer Natur, für sich kein besonderes Vermögensrecht, das einer Veräußerung fähig wäre und durch eine solche in das Vermögen eines Dritten, der nicht Konkurs gläubiger ist, eintreten könnte. Einen Vermögenswert besitzt es nur für die Gläubigerschaft, da es nur dazu da und seine Wirk samkeit darauf beschränkt ist, Vermögen zur Befriedigung der Konkursforderungen verfügbar zu machen, während ein Dritter es nicht als eigenes Recht, zur Vermehrung seines Vermögens bestandes, auszuüben vermag. 2. Das gesagte führt dazu, den Rekurs dahin gutzuheißen, daß der Vorentscheid und der durch ihn geschützte Beschluß des Gläubigerausschusses vom 6. Oktober 1906 aufgehoben werden. Ist nämlich eine Übertragung des streitigen Anfechtungsanspruches an einen Dritten, wie sie dieser die Versteigerung anordnende Beschluß will, rechtlich unmöglich, so wird mit einer solchen Ver steigerung ein gesetzwidriges Verfahren angeordnet, dessen Durch führung die Aufsichtsbehörden entgegentreten müssen. Dagegen haben nun die zuständigen Konkursorgane in erster Linie zu be stimmen, wie sie statt dessen vorgehen wollen, d. h. ob der frag liche Anspruch von der Konkursverwaltung geltend gemacht oder den einzelnen Gläubigern nach Art. 260 zur Geltendmachung überlassen werden solle. 3. Nicht mehr geprüft zu werden braucht nach den obigen unter Ausführungen die Auffassung der Vorinstanz, wonach der stillschweigenden Voraussetzung der Übertragbarkeit des frag lichen Anspruchs angenommen wird, das Recht der Masse auf Versteigerung gehe demjenigen des Einzelgläubigers auf Abtre tung vor. Ebenso fallen die weitern von den Rekurrenten nam haft gemachten Rekursgründe außer Betracht. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gemäß Erwägung 2 hiervor gutgeheißen. AS 33 1 1907