Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 26. März 1907 in Sachen Amstutz.
Pfändung. Pfändung eines erbrechtlichen Anspruches. Natur des
Anspruches ; kantonales Recht; Inkompetenz des Bundesgerichts.
Anweisung nach Art. 131 Abs. 1 SchKG.
I. Frau Elise Gempeler geb. Bringold, die seit 1899 Witwe
war, wanderte im Jahre 1904 nach Amerika aus und verpflichtete
sich dabei durch Übereinkunft vom 24. März d. J., 15,000 Fr.
in der Schweiz zu deponieren zur Wahrung der Rechte, die ihrer
ältesten Tochter, Frau Marie Gempeler Gempeler, am väterlichen
Vermögen zustehen. Die demgemäß hinterlegte Summe besteht
(ganz oder mindestens teilweise) in einem auf den Namen der
Frau Gempeler Bringold lautenden Gutscheine Nr. 1141 der Spar
und Leihkasse Niedersimmental, der dem Notar Hadorn in Oey
in Verwahrung gegeben wurde. Im Februar 1905 verheiratete
sich Witwe Gempeler mit einem Gottlieb Müller in Belvit (Ohio).
Damit erlangte, wie die Vorinstanz ausführt, nach Satzung 528
des bernischen Zivilgesetzes der Ehemann der Marie Gempeler,
Alfred Gempeler, gegenüber der nunmehrigen Frau Müller ein
Recht auf Teilung in Form eines obligatorischen Anspruches
auf Herausgabe des seiner Ehefrau zukommenden Erbteiles am
Vermögen ihrer Mutter.
II. Am 20. Juli 1906 erwirkte der Rekurrent, E. Amstutz,
ürsprecher in Thun, nach einer vorangegangenen Arrestnahme
vom Betreibungsamt Niedersimmental gegen den Ehemann Gem
peler für eine Forderung von 400 Fr. einen Zahlungsbefehl, der
ohne Rechtsvorschlag blieb. Am 17. August vollzog das Amt in
dieser Betreibung (Nr. 642) die Pfändung. Die Pfändungsur
kunde enthält folgende Angaben:
Pfandgegenstand. Das in Verwahrung von Hrn. Notar
Hadorn in Oey befindliche Vermögen, angelegt auf Gutschein
Nr. 1141 auf die Spar und Leihkasse Niedersimmental in
Wimmis, auf den Namen der Frau Gempeler Bringold lautend.
(Arrest Nr. 135.)
Wimmis, den 17. August 1906.
Betr. Amt Nied. Simmental:
sig. Rebmann.
Von dem dem Schuldner Gempeler beziehenden Teil des auf
den Namen Frau Gempeler Bringold auf Gutschein Nr. 1141
bei Spar und Leihkasse Niedersimmental angelegten Vermögen
420 Fr.
Bureau Hadorn in Oey Diemtigen, den 18. August 1906.
sig. Moser, Wbl.
Nach Stellung des Verwertungsbegehrens ordnete das Amt
die Steigerung auf den 17. Oktober an. Am 16. Oktober machte
der Gläubiger Amstutz ein Angebot auf das Pfändungsobjekt.
Gestützt auf dieses Angebot und Art. 131 B. u. KG verfügte
dann das Betreibungsamt unter Hinweis auf das frühere Ver
wertungsbegehren und die Steigerungspublikation am 10. No
vember 1906: es sei der Gläubiger für seine Forderung mit
Zins und Kosten von zusammen 421 Fr. 55 Cts. an Alfred
Gempeler auf das auf Gutschein Nr. 1141 an die Spar und
Leihkasse Niedersimmental in Wimmis und zu Gunsten der Frau
Gempeler geb. Bringold, vorgenannt lautende Guthaben für einen
Betrag von 420 Fr. angewiesen.
Nachträglich machte nun Frau Müller, frühere Witwe Gempeler,
einen Eigentumsanspruch an dem in Rede stehenden Guthaben
geltend, worauf das Betreibungsamt dem Gläubiger Amstutz am
- Dezember 1906 gemäß Art. 109 SchKG Klagfrist ansetzte.
Hiergegen führte dieser Beschwerde mit dem Antrage, die Frist
ansetzung aufzuheben und als für ihn unverbindlich zu erklären.
Dabei brachte er an, Frau Müller habe ihren Eigentumsanspruch
verspätet erhoben, weil mit der vorangegangenen Anweisung die
Verwertung des Guthabens durchgeführt gewesen sei.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am
- Januar 1907 ab, im wesentlichen von der Erwägung aus:
eine Anweisung vorliegender Art auf ein Guthaben, das zu
Gunsten eines Dritten laute und woran dem Schuldner nach der
Lage der Sache auch keine Verfügungsbefugnis zustehe, erweise
sich geradezu als ein Unding und so sei es durchaus geboten,
dem Dritten Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Eigentums
ansprüche zu geben, bevor der Gläubiger zur Realisierung der
Anweisung schreite.
IV. Diesen Entscheid hat der Gläubiger Amstutz rechtzeitig
unter Erneuerung seines Beschwerdeantrages an das Bundesge
richt weitergezogen.
Die Vorinstanz und das Betreibungsamt Niedersimmental haben
von Gegenbemerkungen zum Rekurse abgesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Ob das Betreibungsamt Niedersimmental die Anweisung
vom 10. November 1906 im Sinne von Abs. 1 oder von Abs. 2
des Art. 131 SchKG vorgenommen habe, d. h. ob als Anweisung
an Zahlungsstatt oder als solche zum Inkasso, geht aus dem
Wortlaut der Anweisungsverfügung nicht ausdrücklich hervor.
Dagegen kann es sich nach deren Inhalt und den sonstigen Um
ständen nur um eine Anweisung im erstern Sinne handeln, durch
welche die steigerungsweise Veräußerung des Pfändungsgegen
standes die auf gestelltes Verwertungsbegehren bereits ange
ordnet war ersetzt werden sollte. Darnach war also, schon
bevor Frau Müller ihren Drittanspruch auf das fragliche Gut
haben geltend gemacht hatte, über dasselbe ein betreibungsamtlicher
Verwertungsakt nach Art. 131 Abs. 1 ergangen, darauf gerichtet,
es zu entäußern und auf den Rekurrenten als Erwerber, als
Zessionar kraft betreibungsrechtlicher Verfügung zu übertragen.
- Die kantonale Aufsichtsbehörde hat in ihrem Entscheide die
Gültigkeit des ganzen Pfändungsverfahrens nicht untersucht, son
dern hat die Verfügung des Betreibungsamtes nach Art. 109
aufrechterhalten, weil die Anweisung des Betreibungsamtes ein
Unding sei und dem Dritten Gelegenheit zur Widerspruchsklage
gegeben werden müsse.
- Diese Auffassung ist unhaltbar. Entweder das ganze Pfän
dungsverfahren ist ungültig, dann fällt auch die Anweisung in
sich zusammen, oder das Pfändungsverfahren ist gültig. Damit
ist die Betreibung erledigt, ein Widerspruchsverfahren kann über
haupt nicht mehr stattfinden und es hat keine Fristansetzung zu
erfolgen. Nach der Aktenlage muß zweifellos letzteres angenommen
werden.
- Damit ist aber die Frage nicht entschieden, welche Bedeutung
rechtlich der Pfändung und der auf sie gestützten Anweisung zu
komme. Darüber ist zu sagen:
Gepfändet werden wollte der erbrechtliche Anspruch, welcher dem
betriebenen Schuldner Alfred Gempeler an dem durch das Spar
heft auf die Amtsersparniskasse Niedersimmental repräsentierten
Vermögen seiner Schwiegermutter Frau Müller, verwitwete
Gempeler geborene Bringold, in Belvit Mahonning Ce, Ohio,
zustand und zwar für einen Betrag von 420 Fr. Dieser Anspruch
leitet sich her aus dem Teilrecht der Kinder nach Satzung 528
des bernischen Privatrechts. Der Anspruch stand eigentlich der
Ehefrau des Schuldners zu, ging aber kraft des bernischen ehe
lichen Güterrechts auf den Ehemann über. Der Anspruch ist nach
den Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbehörde, an die das
Bundesgericht gebunden ist, ein persönlicher und ein obligatorischer,
der dem nicht güterrechtlich getrennten Ehemann zusteht. Ferner
stellt die kantonale Aufsichtsbehörde fest, daß Frau Müller sich
verpflichtet hat, lebenslänglich 3000 Fr. ihres Bankdepositums
bei der Spar und Leihkasse Niedersimmental zur Sicherheit der
Ansprüche ihrer ältesten Tochter Maria Gempeler, der Ehefrau
des Schuldners, stehen zu lassen.
Aus der Pfändungsurkunde ergibt sich nun aber, daß der An
teil des Schuldners bis auf den Betrag von 420 Fr. (Betrag
der betriebenen Forderung samt Folgen) gepfändet werden wollte.
Denn es wird der dem Schuldner beziehende Teil des auf den
Namen der Frau Gempeler geb. Bringold angelegten Vermögens
von dem Weibel Moser am 18. August 1906 in Pfand ge
nommen. Die Sache wurde also so behandelt, wie wenn es sich
um ein im Miteigentum stehendes Vermögensstück handeln würde,
was in der Tat nicht der Fall war, da die Forderung an die
Spar und Leihkasse einzig der Frau Gempeler (jetzt Frau Müller)
zusteht. Diese unrichtige rechtliche Auffassung des Pfändungsbe
amten kann aber nicht dazu führen, die ganze Pfändung, die von
niemanden angefochten ist, aufzuheben, sondern sie ist nur auf
dasjenige Maß zu beschränken, welches nach den Umständen einzig
in Frage kommen kann; d. h. auf die Pfändung des Anspruchs
des Schuldners Gempeler an seine Schwiegermutter auf Teilung
des erbrechtlich verfangenen Vermögens, wobei natürlich für diesen
Anspruch alle die Sicherheiten bestehen bleiben, welche vorher
dafür vertraglich etwa eingeräumt waren. So hat die kantonale
Aufsichtsbehörde mit vollem Rechte ausgeführt: Vorliegend
konnte daher nur der obligatorische Anspruch des Alfred Gempeler
auf Herausgabe des seiner Ehefrau zukommenden Erbteils am
Vermögen ihrer Mutter
vorausgesetzt, daß die Eheleute
Gempeler Gempeler nicht güterrechtlich getrennt sind Gegen
stand der Arrest bezw. Pfandnahme bilden. -
Wenn die kan
tonale Aufsichtsbehörde aber weitergehend aus der unbeholfenen
Ausdrucksweise des pfändenden Beamten den Schluß zieht, daß
der Anspruch der Frau Müller Gempeler geb. Bringold an die
Spar und Leihkasse Niedersimmental gepfändet sei, so steht das im
Widerspruch mit der ausgesprochenen Absicht des Beamten, nur
das mit Beschlag zu belegen, was dem Schuldner gehöre.
5. Dies hat zur Folge, daß auch die auf diese Pfändung er
folgende Anweisung des Betreibungsamtes nur insoweit wirksam
sein kann, als der Gläubiger in den seinem Schuldner zustehenden
Anspruch an Zahlungsstatt eingewiesen wurde. Wenn dabei in
der Anweisung von dem Guthaben der Frau Müller Gempeler
geb. Bringold an die Spar und Leihkasse Niedersimmental ge
sprochen wird, so hat das nur die Bedeutung, daß nach der
Übereinkunft vom 24. März 1904 zwischen Witwe Gempeler
Bringold und den Eheleuten Gempeler Gempeler das Depositum
auf der Spar und Leihkasse Niedersimmental als Sicherheit für
den erbrechtlichen Teilungsanspruch der Tochter gegenüber der
Mutter dienen sollte. Also ist auch mit der Anweisung des Be
treibungsamtes vom 10. November 1906 dem Gläubiger nichts
anderes übertragen worden als ein Betrag von 420 Fr. von
dem Anspruch seines Schuldners Alfred Gempeler als Ehemann
der Marie geb. Gempeler gegenüber Frau Müller Gempeler geb.
Bringold, repräsentiert durch ein Sparheft auf die Spar und
Leihkasse Niedersimmental, welches in Händen des Notars Hadorn
in Oey liegt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird unter Aufhebung der betreibungsamtlichen
Klagfristansetzung vom 22. Dezember 1906 im Sinne von Mo
tiv 5 begründet erklärt.
Lausanne. Imp. Georges Bridel Ce
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