Gesamter Gesetzestext
- Arteil vom 12. Juni 1907 in Sachen
Marcuard-de Montet und Genossen gegen Kanton Waadt
und Kanton Bern.
Befugnis eines Kantons zur Erhebung der Erbschaftssteuer. Kriterien
für den Wohnsitz des Erblassers und für die bessere Berechtigung
des einen oder andern Kantons zur Erhebung der Steuer.
A. Die Rekurrenten sind die Erben ihres Bruders Viktor de
Montet. Dieser war Bürger von Vevey und hatte auch daselbst
gewohnt, bevor er sich vor einer Reihe von Jahren in Frankreich
niederließ. Im Jahre 1905 hatte er sein Domizil in Frankreich
aufgegeben und war in den Kanton Waadt zurückgekehrt. Er
hielt sich einige Zeit bei seinem Bruder Emanuel de Montet auf
dessen Gut in Chardønne bei Vevey auf. Am 14. Oktober 1905
nahm er Wohnung in der Pension Comte in La Tour de Peilz
bei Vevey; seine Möbel brachte er in einem zu diesem Zwecke
gemieteten Zimmer in Vevey unter. Sein Vermögen bestand aus
Liegenschaften in der Nähe von Vevey und aus Wertschriften, die
zum größten Teil (zirka 109,000 Fr.) auf einer Bank in Vevey
und zum kleinern Teil (zirka 25,000 Fr.) auf einer solchen in
ern deponiert waren. Anfangs Dezember 1905 begab sich
Viktor de Montet auf Besuch zu seiner Schwester Frau Mareuard
in Bern, wobei er nach Aussage des Personals der Pension
Comte in La Tour de Peilz nur die für eine kurze Reise erfor
derlichen Effekten mitnahm und sich ein Zimmer für seine un
mittelbar nach Neujahr in Aussicht gestellte Rückkehr reservieren
ließ. Während des Aufenthalts in Bern erkrankte Viktor de
Montet und starb daselbst am 26. Dezember 1905. Auf Betreiben
der Rekurrenten wurde die Erbschaft in Vevey durch den dortigen
Friedensrichter eröffnet und die Rekurrenten in deren Besitz ein
gewiesen.
Vom beweglichen Nachlaß des Viktor de Montet beanspruchten
die Kankone Bern und Waadt die Erbschaftssteuer. Bern stützte
sich auf 2 seines Erbschaftssteuergesetzes, wonach die Erbschafts
steuer zu erheben ist, wenn der Erblasser beim Absterben im
Kanton Bern seinen Wohnsitz oder beim Mangel eines solchen
daselbst seinen Aufenthalt gehabt hat, und machte geltend, Viktor
de Montet habe in Bern zur Zeit seine Todes gewohnt; even
tuell habe er überhaupt keinen Wohnsitz in der Schweiz, speziell
auch nicht in Vevey, gehabt, und dann sei Bern als Aufenthalts
kanton zur Zeit des Todes zur Erbschaftssteuer berechtigt.
Waadt stützt sich auf das Gesetz vom 28. Dezember 1901 sur
la perception du droit de mutation (Art. 2), wonach der
Handänderungssteuer droit de mutation u. a. unterliegen
les successions des personnes domiciliées ou en résidence
dans le canton, et les successions dont les bénéficiaires
demandent l'ouverture dans le canton.
B. Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 11. Februar 1907 haben
die Rekurrenten beim Bundesgericht das Begehren gestellt: Es
möchte das Bundesgericht feststellen, an welchen der beiden Kan
tone Waadt oder Bern die Rekurrenten die Erbschaftssteuer für
das ihnen aus dem Nachlasse ihres Bruders zugefallene Ver
mögen bestehend in Wertschriften im Betrage von zirka 130,000 Fr.
zu bezahlen haben. Es wird ausgeführt: die Rekurrenten seien
bereit, die Erbschaftssteuer vom Nachlaß ihres verstorbenen Bru
ders zu bezahlen, allein nur an einen der beiden Kantone Waadt
und Bern. Das Bundesgericht möge feststellen, welcher Kanton
zur Erbschaftssteuer berechtigt sei.
C. Der Kanton Bern hat beantragt, er sei als berechtigt zu
erklären, die Erbschaftssteuer vom beweglichen Nachlaß des Viktor
de Montet zu beziehen. Die Begründung geht dahin, der Erb
lasser habe beim Tode in Bern Domizil gehabt, eventuell habe
er überhaupt kein festes Domizil in der Schweiz gehabt, und
zwar speziell nicht in Vevey, weil nichts dafür vorliege, daß er
beabsichtigt habe, dort zu bleiben; dann sei aber Bern als Auf
enthaltskanton befugt, die Erbschaftssteuer zu beziehen.
D. Der Kanton Waadt hat beantragt, er sei als berechtigt zu
erklären, die Erbschaftssteuer (droit de mutation) vom beweg
lichen Nachlaß des Viktor de Montet zu beziehen, weil der Erb
lasser bei seinem Ableben sein Domizil in Vevey gehabt habe und
weil auch dort die Erbschaft eröffnet worden sei.
AS 33 1 1907
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist im interkantonalen
Verhältnis derjenige Kanton zur Erbschaftssteuer berechtigt, in
welchem der Erblasser zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz hatte
(s. z. B. AS 27 1 S. 41). Die Lösung des vorliegenden Strei
tes ist daher zunächst von der Frage abhängig, ob der Erblasser
Viktor de Montet bei seinem Ableben in Vevey oder in Bern
gewohnt hat. Sollte es sich herausstellen, daß der Erblasser einen
eigentlichen Wohnsitz in keinem der beiden Kantone hatte, so
müßte dennoch der Konflikt, behufs Vermeidung von unzulässiger
Doppelbesteuerung, zu Gunsten des einen oder andern Kantons
entschieden werden. Die Rekurrenten anerkennen ja auch aus
drücklich, daß sie in einem der beiden Kantone erbschaftssteuer
pflichtig sind, und sie verlangen vom Bundesgericht nur, daß es
den zur Steuer berechtigten Kanton bezeichne. In diesem Falle
könnte mangels eines eigentlichen Domizils des Erblassers nur
darauf abgestellt werden, zu welchem Kanton der Erblasser zur
Zeit seines Todes wenigstens in derartigen Beziehungen stand,
welche die Annahme eines Erbschaftssteuerdomizils für den vor
liegenden Fall gestatten, m. a. W. welcher Kanton im Verhältnis
zum andern als der besser berechtigte erscheint.
- Zunächst kann kein ernstlicher Zweifel darüber bestehen, daß
der Erblasser beim Tode sein Domizil nicht in Bern gehabt hat.
Er hielt sich dort lediglich vorübergehend zum Besuch bei einer
Schwester auf und hatte die Absicht, den Ort nach kürzester Frist
wieder zu verlassen.
Dagegen kann angenommen werden, daß der Erblasser seinen
Wohnsitz in Vevey bezw. in dem mit Vevey zusammenhängen
den La Tour de Peilz hatte. Dahin hatte er nach Aufgabe
seines Domizils in Frankreich seine Möbel verbracht; dort hatte
er in einer Pension Wohnung genommen und sich daselbst auch
für die Zeit seiner Rückkehr von Bern ein Zimmer reserviert;
dort befand sich der größte Teil seines beweglichen Vermögens.
Zieht man ferner in Betracht, daß der Erblasser in der Nähe
von Vevey seine Liegenschaften hatte, daß er Bürger von Vevey
und früher schon daselbst niedergelassen war, so ist der Schluß
zulässig, daß er die Absicht hatte, wenn auch vielleicht nicht für
alle Zukunft, so doch auf unbestimmte Zeit, bis damals noch
unbekannte Umstände eine Anderung seines Aufenthaltes veran
lassen sollten, in Vevey La Tour zu verbleiben (BG betr. zivilr.
V. d. N. u. A. Art. 3 Abs. 1). Der Umstand, daß er daselbst
keine Schriften deponiert und keine eigentliche Niederlassung ge
nommen hat, spricht nicht hiegegen; einmal scheint es nach den
Erklärungen in der Rechtsschrift des Kantons Waadt solcher
Formalitäten für Waadtländer nicht zu bedürfen, und sodann
schließt deren Nichterfüllung vor der Abreise nach Bern nicht
aus, daß der Erblasser bereits damals die Absicht hatte, dauernd
in Vevey La Tour zu verbleiben. Hatte aber der Erblasser dar
nach im Herbst 1905 Wohnsitz in Vevey La Tour genommen,
so ist dieses Verhältnis selbstverständlich nicht dadurch aufgehoben
worden, daß er sich zu ganz vorübergehendem Besuche nach
Bern begab.
- Wollte man aber auch Bedenken haben, einen eigentlichen
Wohnsitz in Vevey La Tour anzunehmen, so wären doch die an
geführten Faktoren insofern von Bedeutung, als durch sie in ihrer
Gesamtheit Beziehungen des Erblassers zum letztgenannten Ort
von gewisser Intensität und Dauer geschaffen wurden, die unter
den vorliegenden Umständen, im Verhältnis zum Kanton Bern,
zur Anerkennung eines Erbschaftssteuerdomizils daselbst führen
müßten, wie sie ja auch in ganz natürlicher Weise die Eröffnung
der Erbschaft in Vevey zur Folge gehabt haben. Indem der Erb
lasser in seiner Heimatgemeinde (bezw. in La Tour), wo auch
sein Vermögen zum größten Teil sich befand, Wohnung genom
men hat, ist mit Rücksicht auf die hervorgehobenen Momente
jedenfalls ein tatsächliches Verhältnis zu dieser Gemeinde von ge
wisser Bedeutung begründet worden, das durch den bloßen Besuch
in Bern nicht unterbrochen wurde und vor dem die durch den
Besuch geschaffenen rein zufälligen Beziehungen zu Bern gänz
lich in den Hintergrund treten. Der Kanton Waadt erscheint da
her vom Standpunkte des Bundesrechts aus ungleich besser be
rechtigt zur Erbschaftssteuer vom Nachlaß des Viktor de Montet
als der Kanton Bern, weshalb der vorliegende Konflikt, auch
wenn kein eigentliches Domizil des Erblassers im Kanton Waadt
angenommen wird, zu seinen Gunsten zu lösen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß der Kan
ton Waadt als berechtigt erklärt wird, vom beweglichen Nach
laß des Viktor de Montet die Erbschaftssteuer zu erheben.
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