Gesamter Gesetzestext
- Arteil vom 23. April 1907 in Sachen Heer.
Anwendung des Widerspruchsverfahrens auf eine Namensobligation.
Klägerrolle bei Verpfändung dieser Obligation und Inanspruchnahme
durch einen weitern Drittansprecher.
I. Gestützt auf einen gegen Fritz Gürtler, zurzeit in Südame
rika, erwirkten Arrestbefehl ließ der Rekurrent Heer am 27. Feb
ruar 1907 durch das Betreibungsamt Liestal eine auf den Namen
des Arrestschuldners lautende Obligation der Basellandschaftlichen
Kantonalbank von 5000 Fr., Serie D Nr. 34, samt Coupons
mit Arrest belegen. Das Betreibungsamt merkte in der Arrest
urkunde als Drittansprüche vor: 1. ein Faustpfandrecht der Basel
landschaftlichen Kantonalbank für ein Darlehen von 3000 Fr.
und 2. ein lebenslängliches Nutznießungsrecht der Witwe Gürtler
Lang in Bern, der Mutter des Arrestschuldners, herrührend aus
Erbschaftsteilung. Frau Gürtler hatte seinerzeit als Nutznießerin
die Einwilligung zu der Faustpfandverschreibung gegeben. Auf die
Coupons der Obligation erhebt die Kantonalbank laut einer vor
der Vorinstanz abgegebenen Erklärung keinen Anspruch, sondern
sie verabfolgt sie jeweilen nach Verfall der Witwe Gürtler, da
diese auf das Nutznießungsrecht nicht verzichtet habe.
Hinsichtlich beider Drittansprüche setzte das Betreibungsamt dem
Rekurrenten nach Art. 109 SchKG Klagfrist an. Dieser aner
kannte das Faustpfandrecht der Kantonalbank, nicht aber das
Nutzungsrecht der Witwe Gürtler und führte in letzterer Bezie
hung Beschwerde mit dem Begehren, statt nach Art. 109 nach
Art. 106 SchKG vorzugehen. Zur Begründung stellte er darauf
ab, daß sich die verarrestierte Obligation in den Händen nicht
der Nießbraucherin, sondern bei der Faustpfandgläubigerin, der
basellandschaftlichen Kantonalbank befinde und es daher an den
Voraussetzungen des Art. 109 fehle.
II. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom
21. März 1907 abgewiesen, erneuert er nunmehr seine Beschwerde
mit rechtzeitigem Rekurse vor Bundesgericht. Die Vorinstanz läßt
sich im Sinne der Abweisung des Rekurses vernehmen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Namensobligation, die Gegenstand des durchzuführenden
Widerspruchsverfahrens bilden soll, hat den Charakter nicht eines
Wertpapiers, sondern einer gewöhnlichen Forderung. Auch auf
solche findet indessen nach nunmehriger Praxis das genannte Ver
fahren Anwendung. Im Gewahrsam der verarrestierten Forde
rung befindet sich, wie der Rekurrent zutreffend geltend macht, die
Basellandschaftliche Kantonalbank, der die Forderung verpfändet
ist und die als Pfandgläubigerin die Forderungsurkunde in Händen
hat. Mit Unrecht nimmt aber der Rekurrent an, daß schon des
halb, weil nicht die Drittansprecherin, Witwe Gürtler, sondern
ein anderer Dritter, die Kantonalbank, den Gewahrsam ausübt,
jener Drittansprecherin im Verhältnis zu ihm als dem betreiben
den Gläubiger notwendig die Klägerrolle zufallen müsse. Vielmehr
fragt es sich, für wen, den Rekurrenten oder Witwe Gürtler, die
Kantonalbank willens sei, den Gewahrsam auszuüben, falls und
soweit sie ihn nicht mehr für sich selbst, zur Wahrung ihres
eigenen Rechts ausübt, und ob also der Rekurrent oder Witwe
Gürtler eher in der Lage sei, eine persönliche unmittelbare Ver
fügungsgewalt über die Forderung zu erlangen. Diese Frage aber
ist zu Gunsten der Witwe Gürtler zu entscheiden: Denn die
Kantonalbank anerkennt das vor ihr an der Forderung bean
spruchte Nutznießungsrecht und damit die mit einem solchen ver
bundenen Besitzesrechte an der der Nutznießung unterstehenden
Forderung, namentlich ein allfälliges Recht auf Innehabung
des Forderungstitels. An den Zinsen der Forderung beansprucht
ie übrigens kein Faustpfandrecht; hinsichtlich dieser Nebenrechte
hat sie den Gewahrsam von jeher nicht für sich, sondern als
Stellvertreterin für Witwe Gürtler ausgeübt und ihn jeweilen bei
jeder Zinsforderung nach deren Fälligkeit durch Aushändigung
des Coupons oder dessen Gegenwertes an Witwe Gürtler über
tragen. Das gilt gleicherweise, ob man diese Coupons als Wert
papiere oder gewöhnliche Forderungen ansieht.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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